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   FG Münster, 22.06.2016 - 7 K 727/14 E   

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https://dejure.org/2016,19895
FG Münster, 22.06.2016 - 7 K 727/14 E (https://dejure.org/2016,19895)
FG Münster, Entscheidung vom 22.06.2016 - 7 K 727/14 E (https://dejure.org/2016,19895)
FG Münster, Entscheidung vom 22. Juni 2016 - 7 K 727/14 E (https://dejure.org/2016,19895)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einkommensteuerliche Berücksichtigung einer Ausgleichszahlung an die geschiedene Ehefrau des Steuerpflichtigen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einkommensteuerliche Berücksichtigung einer Ausgleichszahlung an die geschiedene Ehefrau des Steuerpflichtigen

  • rechtsportal.de

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1b
    Einkommensteuerliche Berücksichtigung einer Ausgleichszahlung an die geschiedene Ehefrau des Steuerpflichtigen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Versorgungsausgleich - Zur Berücksichtigung von Zahlungen zur Abgeltung des nachehelichen Versorgungsausgleichs einer Betriebsrente nach altem Versorgungsausgleichsrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Kein WK- oder SA-Abzug von Zahlungen zum Ausgleich einer Betriebsrente nach altem Versorgungsausgleichsrecht

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Ausgleichszahlung zur Abgeltung des Versorgungsausgleichs

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Zahlungen zum Ausgleich einer Betriebsrente nach altem Versorgungsausgleichsrecht nicht steuerlich absetzbar - An Ehepartner geleistete Zahlungen führen weder zu Sonderausgaben noch zu Werbungskosten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2016, 1242
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 15.06.2010 - X R 23/08

    Keine Abziehbarkeit von Zahlungen für den Ausschluss eines schuldrechtlichen

    Auszug aus FG Münster, 22.06.2016 - 7 K 727/14
    Voraussetzung für die Abziehbarkeit der Aufwendungen als Werbungskosten ist, dass sie in einem ausreichend bestimmten wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Einkunftsart stehen, bei der sie erwachsen sind (BFH-Urteil vom 15.6.2010 X R 23/08, BFH/NV 2010, 1807).

    Zahlungen für den Ausschluss eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs wegen des Bestehens einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung sind demgegenüber keine mit den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit im Zusammenhang stehenden Werbungskosten, wenn dem Versorgungsempfänger auch im Scheidungsfall die ungekürzten Bezüge zufließen würden und er diese in vollem Umfang als eigene Einkünfte zu versteuern hätte (BFH-Urteil vom 15.6.2010 X R 23/08, BFH/NV 2010, 1807).

    Dementsprechend handelt es sich um einen Vorgang auf der Vermögensebene, der steuerlich nicht zu abzugsfähigen Aufwendungen und korrespondierend dazu auch nicht zu steuerpflichtigen Einkünften beim Empfänger der Ausgleichszahlung führt (BFH-Urteil vom 15.6.2010 X R 23/08, BFH/NV 2010, 1807; FG Nürnberg, Urteil vom 5.6.2014 4 K 1171/13, EFG 2015, 1186).

  • BFH, 22.08.2012 - X R 36/09

    Abzug von Leistungen im Rahmen eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs

    Auszug aus FG Münster, 22.06.2016 - 7 K 727/14
    Zur Begründung seines hiergegen eingelegten Einspruchs trug der Kläger vor, dass nach dem BFH-Urteil vom 22.8.2012 (X R 36/09) auch Leistungen im Rahmen eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zu Sonderausgaben führten.

    Zahlungen im Zusammenhang mit einem Versorgungsausgleich führen dann zu Werbungskosten, wenn eine Pflicht zum Ausgleich von Versorgungsanwartschaften besteht und zur Folge hätte, dass dem Versorgungsberechtigten niedrigere Versorgungsbezüge im Sinne des §§ 19 Abs. 2 EStG zufließen als ohne eine solche Ausgleichsverpflichtung (BFH-Urteil vom 22.8.2012 X R 36/09, BStBl II 2014, 109).

  • FG Nürnberg, 05.06.2014 - 4 K 1171/13

    Zahlung an den geschiedenen Ehegatten für den Verzicht auf Versorgungsausgleich

    Auszug aus FG Münster, 22.06.2016 - 7 K 727/14
    Dementsprechend handelt es sich um einen Vorgang auf der Vermögensebene, der steuerlich nicht zu abzugsfähigen Aufwendungen und korrespondierend dazu auch nicht zu steuerpflichtigen Einkünften beim Empfänger der Ausgleichszahlung führt (BFH-Urteil vom 15.6.2010 X R 23/08, BFH/NV 2010, 1807; FG Nürnberg, Urteil vom 5.6.2014 4 K 1171/13, EFG 2015, 1186).
  • FG Münster, 11.11.2015 - 7 K 453/15

    Versorgungsausgleichszahlungen als Werbungskosten

    Auszug aus FG Münster, 22.06.2016 - 7 K 727/14
    Da nach §§ 10 ff. VersAusglG eine solche interne Teilung grundsätzlich vorgesehen ist, führen Ausgleichszahlungen für einen Versorgungsausgleich der unter diese Regelungen fällt, zu abzugsfähigen Werbungskosten (FG Münster, Urteil vom 11.11.2015 7 K 453/15 E, EFG 2016, 114).
  • BFH, 23.11.2016 - X R 60/14

    Ausgleichszahlung zur Abfindung des Versorgungsausgleichs

    Auszug aus FG Münster, 22.06.2016 - 7 K 727/14
    Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung angesichts der derzeit beim BFH anhängigen Verfahren zur Frage der steuerlichen Behandlung von Ausgleichszahlungen nach § 1587o BGB a.F. aufseiten des Zahlenden (X R 60/14) und aufseiten des Zahlungsempfängers (X R 48/14) zugelassen.
  • FG Hessen, 08.07.2014 - 11 K 1432/11

    Steuerliche Erfassung von Ausgleichzahlungen zwischen ehemaligen Eheleuten

    Auszug aus FG Münster, 22.06.2016 - 7 K 727/14
    Korrespondierend dazu führen die Zahlungen beim Ausgleichsempfänger auch nicht zu steuerbaren Einkünften, weil es sich weder um Renten noch um Leistungen, sondern um einen veräußerungsähnlichen Vorgang handelt (Hessisches FG, Urteil vom 8.7.2014 11 K 1432/11, EFG 2014, 1678).
  • BGH, 08.05.1985 - IVb ZB 837/81

    Versorgungsausgleich unter Ehegatten nach einer Scheidung; Anrechnung von

    Auszug aus FG Münster, 22.06.2016 - 7 K 727/14
    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat selbst die ausdrückliche Möglichkeit einer Abtretung der Versorgungsleistungen im Rahmen eines Veräußerungsausgleichs bei einer Scheidung nicht ausreichen lassen, um der geschiedenen Ehefrau einen Anspruch auf Realteilung einzuräumen (BGH-Urteil vom 8.5.1985 IVb ZB 837/81, FamRZ 1985, 799).
  • BFH, 23.11.2016 - X R 48/14

    Ausgleichszahlung zur Abfindung des Versorgungsausgleichs

    Auszug aus FG Münster, 22.06.2016 - 7 K 727/14
    Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung angesichts der derzeit beim BFH anhängigen Verfahren zur Frage der steuerlichen Behandlung von Ausgleichszahlungen nach § 1587o BGB a.F. aufseiten des Zahlenden (X R 60/14) und aufseiten des Zahlungsempfängers (X R 48/14) zugelassen.
  • BGH, 02.10.1996 - XII ZB 145/94

    Ausgleich des Versorgungsanrechts im Wege der Realteilung

    Auszug aus FG Münster, 22.06.2016 - 7 K 727/14
    Ferner sind in die Vereinbarung Regelungen zur näheren Ausgestaltung der Realteilung aufzunehmen (vgl. BGH-Urteil vom 2.10.1996 XII ZB 145/94, NJWE-FER 1997, 5).
  • FG Köln, 16.02.2018 - 11 K 1494/14

    Berücksichtigung von aufgrund einer Scheidungsfolgenvereinbarung an den

    Ausweislich der Gesetzesbegründung handelt es sich hierbei indes nicht um eine inhaltliche Änderung der bisherigen Regelung, sondern lediglich um eine terminologische Angleichung, die im Anschluss an die grundlegende Neuordnung der zivilrechtlichen Bestimmungen über den Versorgungsausgleich durch das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 3. April 2009 (BGBl I 2009, 700, BStBl I 2009, 534) erforderlich geworden ist; denn auch die in § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG 2010 zitierten Vorschriften des VersAusglG und des BGB behandeln ausschließlich den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich in seiner dem zivilgesetzlichen Leitbild entsprechenden Form ( vgl. hierzu FG Münster, Urteil vom 22. Juni 2016  7 K 727/14 E, EFG 2016, 1242, Rz. 26 ff, 28, Lindberg in Schwarz, EStG, § 10 Rz. 173, Wälzholz, DStR 2010, 465 ff, Kulosa in Herrmann / Heuer / Raupach, EStG, § 10 Rz. 116, m.w.N.).

    Jedenfalls hat der Steuergesetzgeber durch die  -  bewusste  -  Nichtnennung des § 1587o BGB a.F. in § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG 2010 zu erkennen gegeben, dass er Abfindungszahlungen zur Ablösung von künftigen Ansprüchen auf einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, die  -  ebenso wie der Zugewinnausgleich  -  einer Vermögensauseinandersetzung und nicht der Abgeltung normaler Unterhaltsansprüche dienen und daher einen Vorgang auf der Vermögensebene darstellen, nicht zum Sonderausgabenabzug zulassen wollte (so auch FG Münster, Urteil vom 22. Juni 2016  7 K 727/14 E, EFG 2016, 1242, Rz. 28 bei juris).

  • FG München, 21.11.2017 - 2 K 599/17

    Steuerrechtliche Streitigkeit im Streit um Versorgungsausgleich

    Da der Ehevertrag im Streitfall nach dem 1. September 2009 (hier: am 6. Juli 2011) geschlossen worden sei, sei das VersAusglG auch in zeitlicher Hinsicht anwendbar (vgl. Urteil des FG Münster vom 22. Juni 2016 7 K 727/14 E, EFG 2016, 1242).

    Nichts Anderes kann der jüngeren finanzgerichtlichen Rechtsprechung entnommen werden (vgl. BFH-Urteile vom 23. November 2016 X R 60/14, BFH/NV 2017, 890; X R 41/14, BFH/NV 2017, 773; X R 48/14, BStBl II 2017, 383; Urteile des FG Münster in EFG 2016, 1242, und in EFG 2016, 114).

  • BFH, 15.12.2016 - X R 20/16

    Anforderungen an Revisionsantrag und Revisionsbegründung

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 22. Juni 2016  7 K 727/14 E wird als unzulässig verworfen.
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