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   FG Münster, 23.01.2017 - 9 K 3180/14 K, F   

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FG Münster, 23.01.2017 - 9 K 3180/14 K, F (https://dejure.org/2017,9013)
FG Münster, Entscheidung vom 23.01.2017 - 9 K 3180/14 K, F (https://dejure.org/2017,9013)
FG Münster, Entscheidung vom 23. Januar 2017 - 9 K 3180/14 K, F (https://dejure.org/2017,9013)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Körperschaftsteuerliche Behandlung von Teilwertaufholungen einer Pensionskasse in der Rechtsform eines VVaG betreffend ihrer Anteile an einem Aktienfonds

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Körperschaftsteuerliche Behandlung von Teilwertaufholungen einer Pensionskasse in der Rechtsform eines VVaG betreffend ihrer Anteile an einem Aktienfonds

  • rechtsportal.de

    KStG § 5 Abs. 1 Nr. 3 ; KStG § 8b Abs. 8
    Körperschaftsteuerliche Behandlung von Teilwertaufholungen einer Pensionskasse in der Rechtsform eines VVaG betreffend ihrer Anteile an einem Aktienfonds

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Wertaufholungsgebot bei Fondsanteilen - Wertaufholung bei Anteilen an Spezialinvestmentfonds

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Teilwertaufholungen für Anteile an Kapitalgesellschaften sind zuerst mit der zeitlich letzten Teilwertabschreibung zu verrechnen

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Teilwertaufholungen für Fondsanteile zuerst mit letzter Teilwertabschreibung zu verrechnen

  • datev.de (Kurzinformation)

    Teilwertaufholungen für Anteile an Kapitalgesellschaften sind zuerst mit der zeitlich letzten Teilwertabschreibung zu verrechnen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2017, 756
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 19.08.2009 - I R 2/09

    Wertaufholungen sind vorrangig mit steuerlich unwirksamen Teilwertabschreibungen

    Auszug aus FG Münster, 23.01.2017 - 9 K 3180/14
    Der Prüfer vertrat die Auffassung, aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19.08.2009 (BStBl II 2010, 760, mit Anmerkung von Steinhauff, jurisPR-SteuerR 4/2010 Anm. 5) sei abzuleiten, dass die Wert-aufstockungen zunächst die letzten Teilwertabschreibungen rückgängig machten (entsprechend einem "Last in - First out" der Verrechnungsreihenfolge).

    Entgegen der Auffassung des Beklagten lasse sich aus dem BFH-Urteil vom 19.08.2009 I R 2/09 (BStBl II 2010, 760) nicht ableiten, dass die Wert-aufholungen zuerst die letzten, steuerwirksamen Teilwertabschreibungen des Jahres 2004 ausglichen und deshalb ihrerseits nunmehr den steuerlichen Gewinn erhöhten.

    Zu Unrecht leite der Beklagte aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs I R 2/09 ab, dass hinsichtlich der Wertaufholung eine generelle "Mechanik" des "Last in - First out - Prinzips" festgeschrieben werde.

    Das zu § 8b Abs. 2 Satz 4 KStG 2004/2005 ergangene BFH-Urteil vom 19.08.2009 I R 2/09 (BStBl II 2010, 760) ist im Sinne einer "Last in - First out"-Verrechnungsreihenfolge zu verstehen (Hoffmann, GmbHR, 2010, 51; Günkel, StJB 2010/2011, 263, 275 f.; Herlinghaus in Rödder/Herlinghaus/Neumann, § 8b Rz. 263; Dötsch in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 8b Rz. 158; anscheinend ebenso Buciek, FR 2010, 237: wohl kein "allgemeines Günstigkeitsprinzip") und der erkennende Senat hält die dortigen Entscheidungsgründe für zutreffend und übertragbar auf die Regelung in § 8b Abs. 8 Satz 2 KStG 2004/2005.

    aa) Der Wortlaut des § 8b Abs. 8 Satz 2 KStG 2004/2005 ist ebensowenig wie derjenige des § 8b Abs. 2 Satz 4 KStG 2004/2005 in dem Sinne eindeutig, dass die Wertaufholung stets vorrangig mit Teilwertabschreibungen zu verrechnen wäre, die den Regelungen des jeweils früheren Systems unterlagen (das hieße im Verhältnis zu § 8b Abs. 8 Satz 1 KStG 2004/2005 mit den früheren steuerunwirksamen Teilwertabschreibungen nach Maßgabe des § 8b Abs. 3 KStG 2002 und im Verhältnis zu § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG 2002, § 8b Abs. 2 Satz 3 KStG 2004/2005 mit den früheren steuerwirksamen Teilwertabschreibungen im Geltungsbereich des sog. Anrechnungsverfahrens; vgl. zu § 8b Abs. 2 Satz 4 KStG 2004/2005 BFH-Urteil vom vom 19.08.2009 I R 2/09, BStBl II 2010, 760, und krit. Heuermann, StBp 2010, 26).

    Es ist also folgerichtig, anschließende Werterholungen, die sich als solche ununterscheidbar nur auf den betreffenden Anteil beziehen und sich nicht mit einer konkreten vorangegangenen Abschreibung identifizieren lassen, zunächst mit jenen späteren Abschreibungen zu "verrechnen", weil erst dann wieder der jeweilige "Zwischen"-Buchwert erreicht worden ist (BFH-Urteil vom 19.08.2009 I R 2/09, BStBl II 2010, 760).

    Beide Sachverhalte sind gleichzubehandeln (ebenso - wenngleich dort zu § 8b Abs. 2 Satz 4 KStG 2004/2005 - BFH-Urteil vom 19.08.2009 I R 2/09, BStBl II 2010, 760; van Lishaut in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 2. Aufl., § 4 Rz. 45).

  • BFH, 25.06.2014 - I R 33/09

    Hinzurechnung eines sog. negativen Aktiengewinns aus der Rückgabe von

    Auszug aus FG Münster, 23.01.2017 - 9 K 3180/14
    Das Wertpapier-Sondervermögen gilt nach § 38 Abs. 1 Satz 1 KAGG bzw. § 11 Abs. 1 S. 1 InvStG als Zweckvermögen i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG; es ist daher steuerrechtlich als Vermögensmasse anzusehen, an der die Anteilsscheininhaber beteiligt sind, wobei die Anteilsscheine an dem Wertpapier-Sondervermögen aber zivilrechtlich keine Anteile an einer Vermögensmasse vermitteln, sondern lediglich Miteigentum bzw. Mitgläubigerschaft an den Finanzinstrumenten des Sondervermögens vermitteln (vgl. zum KAGG BFH-Urteil vom 25.06.2014 I R 33/09, BStBl II 2016, 699).

    Da § 8b Abs. 2, 3 KStG sich auf Anteile an einer Körperschaft oder Personenvereinigung beziehen, deren Leistungen beim Empfänger zu den Einnahmen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchst. a EStG gehören, ist diese Norm auf Anteilsscheine nicht unmittelbar anwendbar (BFH in BStBl II 2016, 699; Vorlagebeschluss des erkennenden Senats vom 22.02.2008 9 K 5096/07, EFG 2008, 983).

    Denn § 40a Abs. 1 KAGG a.F. verwies lediglich auf § 8b Abs. 2 KStG und weder das sog. Transparenzprinzip noch der sachliche Zusammenhang zwischen § 8b Abs. 2 und Abs. 3 KStG rechtfertigte es, von einer Anwendung auch des § 8b Abs. 3 KStG auszugehen (BFH-Urteil vom 25.06.2014 I R 33/09, BStBl II 2016, 699).

    Zwar führte § 40a Abs. 1 Satz 2 KAGG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 22.12.2003 (BGBl I S. 2840, sog. Korb II-Gesetz) - KAGG n.F. - durch den Verweis auf § 8b Abs. 3 KStG zu einem Abzugsverbot für alle Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit Anteilsscheinen an einem Wertpapier-Sondervermögen stehen, d.h. u.a. zu einem Abzugsverbot für Teilwertabschreibungen (BFH in BStBl II 2016, 699).

    Allerdings beinhaltete die in § 43 Abs. 18 KAGG n.F. vorgesehene Rückwirkung der gesetzlichen Neuregelung hinsichtlich der Veranlagungszeiträume 2001 und 2002 einen Verstoß gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes und war deshalb insoweit nichtig (BVerfG-Beschluss vom 17.12.2013 1 BvL 5/08, BVerfGE 135, 1, i.V.m. BFH in BStBl II 2016, 699; s.a. BMF-Schreiben vom 25.07.2016, BStBl I 2016, 763, Rz. 14).

  • BVerfG, 12.10.2010 - 1 BvL 12/07

    Pauschaliertes Abzugsverbot für Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 3 Satz 1 und Abs.

    Auszug aus FG Münster, 23.01.2017 - 9 K 3180/14
    Allerdings habe das BVerfG (Entscheidung vom 12.10.2010 1 BvL 12/07, BVerfGE 127, 224 ff.) judiziert, dass generell die gesetzliche Regelung verfassungsgemäß sei.

    Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 12.10.2010 1 BvL 12/07 (BVerfGE 127, 224) ist § 8b Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 KStG in der Fassung des Korb II-Gesetzes mit Art. 3 Abs. 1 GG als dem aus Sicht des BVerfG allein in Frage kommenden verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab vereinbar.

  • FG Hessen, 24.03.2015 - 4 K 2179/13

    Die Beteiligten streiten darüber, ob eine als Sachausschüttung bezeichnete

    Auszug aus FG Münster, 23.01.2017 - 9 K 3180/14
    Die Literatur sehe in jedem Fall überwiegend eine Korrektur über die Billigkeitsregelung des § 163 AO als notwendig an und das Hessische FG (4 K 2179/13 vom 24.03.2015, EFG 2015, 1299, Rev. I R 34/15) halte eine verfassungsgemäße einschränkende Auslegung des § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG 2004/2005 für geboten, soweit stille Reserven aus einer Zeit vor dem 22.12.2003 stammten (was hier erfüllt sei).

    Im Streitfall kann des Weiteren offen bleiben, ob trotz der vorstehend zitierten Entscheidung des BVerfG noch eine einschränkende verfassungskonforme Auslegung des § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG 2004/2005 unter dem Gesichtspunkt einer (etwaigen) verfassungswidrigen Rückwirkung dahingehend geboten sein könnte, dass in die Bemessungsgrundlage für das pauschale Betriebsausgabenabzugsverbot nur Wertsteigerungen einbezogen werden dürfen, die nach/seit dem 22.12.2003 eingetreten sind (bejahend Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 24.03.2015  4 K 2179/13, EFG 2015, 1299, Rev. I R 34/15).

  • BFH, 11.04.2018 - I R 34/15

    Bewertung einer Sachausschüttung in Form einer offenen Gewinnausschüttung; keine

    Auszug aus FG Münster, 23.01.2017 - 9 K 3180/14
    Die Literatur sehe in jedem Fall überwiegend eine Korrektur über die Billigkeitsregelung des § 163 AO als notwendig an und das Hessische FG (4 K 2179/13 vom 24.03.2015, EFG 2015, 1299, Rev. I R 34/15) halte eine verfassungsgemäße einschränkende Auslegung des § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG 2004/2005 für geboten, soweit stille Reserven aus einer Zeit vor dem 22.12.2003 stammten (was hier erfüllt sei).

    Im Streitfall kann des Weiteren offen bleiben, ob trotz der vorstehend zitierten Entscheidung des BVerfG noch eine einschränkende verfassungskonforme Auslegung des § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG 2004/2005 unter dem Gesichtspunkt einer (etwaigen) verfassungswidrigen Rückwirkung dahingehend geboten sein könnte, dass in die Bemessungsgrundlage für das pauschale Betriebsausgabenabzugsverbot nur Wertsteigerungen einbezogen werden dürfen, die nach/seit dem 22.12.2003 eingetreten sind (bejahend Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 24.03.2015  4 K 2179/13, EFG 2015, 1299, Rev. I R 34/15).

  • FG Münster, 13.01.2016 - 13 K 1973/13

    Ermittlung des handelsrechtlichen Jahresüberschusses durch Bestandsvergleich im

    Auszug aus FG Münster, 23.01.2017 - 9 K 3180/14
    Das FG Münster habe hieraus für den Fall der Wertaufholung gefolgert, dass eine nochmalige verfassungsrechtliche Überprüfung nicht angezeigt sei (Urteil vom 13.01.2016 13 K 1973/13, EFG 2016, 509, Rev. I R 11/16).

    Fraglich ist angesichts dessen bereits, ob der erkennende Senat überhaupt in eine erneute verfassungsrechtliche Überprüfung des § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG 2004/2005 in Bezug auf dessen Anwendung bei Gewinnen aus Teilwertaufholungen eintreten dürfte (vgl. eine derartige Prüfungsmöglichkeit zumindest für den Regelfall verneinend FG Münster, Urteil vom 13.01.2016 13 K 1973/13 K, EFG 2016, 509, Rev. I R 11/16).

  • BFH, 26.09.2018 - I R 11/16

    Anwendbarkeit des § 8b Abs. 1 bis 6 KStG 2002 i.d.F. des Korb II-Gesetzes auf

    Auszug aus FG Münster, 23.01.2017 - 9 K 3180/14
    Das FG Münster habe hieraus für den Fall der Wertaufholung gefolgert, dass eine nochmalige verfassungsrechtliche Überprüfung nicht angezeigt sei (Urteil vom 13.01.2016 13 K 1973/13, EFG 2016, 509, Rev. I R 11/16).

    Fraglich ist angesichts dessen bereits, ob der erkennende Senat überhaupt in eine erneute verfassungsrechtliche Überprüfung des § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG 2004/2005 in Bezug auf dessen Anwendung bei Gewinnen aus Teilwertaufholungen eintreten dürfte (vgl. eine derartige Prüfungsmöglichkeit zumindest für den Regelfall verneinend FG Münster, Urteil vom 13.01.2016 13 K 1973/13 K, EFG 2016, 509, Rev. I R 11/16).

  • FG Düsseldorf, 27.11.2007 - 6 K 3380/00

    Zur körperschaftsteuerlichen Behandlung einer Kapitalrückzahlung aus Anlass einer

    Auszug aus FG Münster, 23.01.2017 - 9 K 3180/14
    b) Für die Frage, ob eine Teilwertabschreibung in Vorjahren steuerwirksam geworden ist oder nicht, kommt es für Zwecke des § 8b Abs. 2, 8 KStG 2004/2005 nicht darauf an, ob § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG 2004/2005 zu Recht oder zu Unrecht angewandt worden ist (vgl. Senatsurteil vom 17.03.2009  9 K 1105/08, EFG 2009, 1051; s.a. bereits FG Düsseldorf vom 27.11.2007 6 K 3380/00, EFG 2008, 980 zu § 8b Abs. 2 KStG i.d.F. vor dem Steuersenkungsgesetz vom 23.10.2000 - StSenkG -, BGBl I 2000, 1433).
  • FG Münster, 22.02.2008 - 9 K 5096/07

    Vereinbarkeit einer rückwirkenden Anwendung von § 40a Abs. 1 S. 2 Gesetz über

    Auszug aus FG Münster, 23.01.2017 - 9 K 3180/14
    Da § 8b Abs. 2, 3 KStG sich auf Anteile an einer Körperschaft oder Personenvereinigung beziehen, deren Leistungen beim Empfänger zu den Einnahmen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchst. a EStG gehören, ist diese Norm auf Anteilsscheine nicht unmittelbar anwendbar (BFH in BStBl II 2016, 699; Vorlagebeschluss des erkennenden Senats vom 22.02.2008 9 K 5096/07, EFG 2008, 983).
  • FG Münster, 17.03.2009 - 9 K 1105/08

    Besteuerung des Gewinns aus einer Teilwertzuschreibung nach steuerwirksamer

    Auszug aus FG Münster, 23.01.2017 - 9 K 3180/14
    b) Für die Frage, ob eine Teilwertabschreibung in Vorjahren steuerwirksam geworden ist oder nicht, kommt es für Zwecke des § 8b Abs. 2, 8 KStG 2004/2005 nicht darauf an, ob § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG 2004/2005 zu Recht oder zu Unrecht angewandt worden ist (vgl. Senatsurteil vom 17.03.2009  9 K 1105/08, EFG 2009, 1051; s.a. bereits FG Düsseldorf vom 27.11.2007 6 K 3380/00, EFG 2008, 980 zu § 8b Abs. 2 KStG i.d.F. vor dem Steuersenkungsgesetz vom 23.10.2000 - StSenkG -, BGBl I 2000, 1433).
  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 5/08

    § 43 Abs 18 KAGG wegen Verletzung des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbots

  • BFH, 02.12.2015 - I R 83/13

    Bilanzierung mittels Credit Linked Notes (CLN) gesicherter Darlehensforderungen

  • BFH, 06.04.2016 - I R 61/14

    Begriff "Wirtschaftlicher Zusammenhang" in § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG - Umfang der

  • BFH, 13.02.2019 - I R 21/17

    Keine zeitliche Verrechnungsreihenfolge in § 8b Abs. 8 Satz 2 KStG

    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 23.01.2017 - 9 K 3180/14 K,F aufgehoben.

    Das FG gab der Klage mit Urteil vom 23. Januar 2017 - 9 K 3180/14 K,F (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2017, 756) nur teilweise statt.

    Die Klägerin beantragt, das Urteil des FG Münster vom 23. Januar 2017 - 9 K 3180/14 K,F aufzuheben und 1. den Körperschaftsteuerbescheid 2005 vom 28. November 2012 in Gestalt der Teil-Einspruchsentscheidung vom 2. September 2014 dahingehend zu ändern, dass a) Zuschreibungen auf Anteile an dem Investmentfonds PKM 1 im Jahr 2005 über die bereits in erster Instanz zuerkannten ... EUR hinaus um einen weiteren Betrag in Höhe von ... EUR sowie b) Zuschreibungen auf Anteile an dem Investmentfonds PKM 2 im Jahr 2005 in Höhe von ... EUR als steuerfrei behandelt und sämtliche genannten Beträge uneingeschränkt nicht einkommenserhöhend berücksichtigt werden sowie 2. den Bescheid über die gesonderte Feststellung des auf den 31. Dezember 2005 festzustellenden verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer vom 28. November 2012 in Gestalt der Teil-Einspruchsentscheidung vom 2. September 2014 entsprechend zu ändern.

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