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   FG Münster, 23.03.2023 - 5 K 2867/20 U   

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FG Münster, 23.03.2023 - 5 K 2867/20 U (https://dejure.org/2023,12114)
FG Münster, Entscheidung vom 23.03.2023 - 5 K 2867/20 U (https://dejure.org/2023,12114)
FG Münster, Entscheidung vom 23. März 2023 - 5 K 2867/20 U (https://dejure.org/2023,12114)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Umsatzsteuer - Frage der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Umsätze bei Mitarbeiterkantine/-cafeteria in Krankenhäusern; steuerbegünstigter Zweckbetrieb

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (29)

  • BFH, 08.03.2012 - V R 14/11

    Keine Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Leistungen, die eine

    Auszug aus FG Münster, 23.03.2023 - 5 K 2867/20
    Insoweit hat der EuGH festgestellt, "dass die Mitgliedstaaten nach dem Wortlaut der Nr. 15 nicht auf alle gemeinnützigen Leistungen einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anwenden dürfen, sondern nur auf diejenigen, die von Einrichtungen erbracht werden, die sowohl gemeinnützig als auch für wohltätige Zwecke und im Bereich der sozialen Sicherheit tätig sind" (EuGH, Urteil vom 17.06.2010, C-492/08, Kommission/Frankreich, UR 2010, 662, Rz. 43; BFH, Urteile vom 10.08.2016, V R 11/15, BStBl II 2018, 113, Rz. 22; vom 08.03.2012, V R 14/11, BStBl II 2012, 630, Rz. 15).

    Abweichend von dem dargestellten unionsrechtlich zulässigen Rahmen erstreckt sich die nationale Regelung aufgrund der Verweisung auf die §§ 51-68 AO auf alle Leistungen gemeinnütziger Körperschaften, ohne dass dabei eine Einschränkung auf die Leistungen vorzunehmen ist, die Körperschaften erbringen, die - wie nach der Richtlinie erforderlich - für wohltätige Zwecke oder solche "im Bereich der sozialen Sicherheit" tätig sind, so dass die nationale Vorschrift insoweit richtlinienwidrig ist (vgl. z.B. BFH, Urteile vom 18.08.2005 V R 42/03, BStBl II 2006, 44, unter II.4.; vom 27.04.2006 V R 53/04, BStBl II 2007, 16, unter II.4.b; vom 08.03.2012 V R 14/11, BStBl II 2012, 630, Rz. 19 f.; vom 24.09.2014 V R 11/14, BFH/NV 2015, 528, HFR 2015, 528, Rz. 46).

    Die Begriffe, die - unmittelbar oder mittelbar - gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Sätze 2 und 3 UStG zur Anwendung des Regelsteuersatzes führen, sind weit und die Begriffe, die zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes führen, eng auszulegen (BFH, Urteile vom 08.03.2012, V R 14/11, BStBl II 2012, 630, Rz. 30; vom 20.03.2014, V R 4/13, BFH/NV 2014, 1470, HFR 2014, 822, Rz. 25; vom 24.09.2014, V R 11/14, BFH/NV 2015, 528, HFR 2015, 528, Rz. 44 f.).

    Darüber hinaus ergibt sich das Gebot einer den Anwendungsbereich des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG einschränkenden Auslegung aus der fehlenden Vereinbarkeit von § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 1 UStG mit dem Unionsrecht (BFH, Urteile vom 08.03.2012, V R 14/11, BStBl II 2012, 630, Rz. 30; vom 24.09.2014, V R 11/14,BFH/NV 2015, 528, Rz. 44 - 46).

    Dagegen kommt es weder darauf an, dass die Körperschaft aus den zusätzlichen Einnahmen Gewinne erzielt, noch, dass Einnahmen der Körperschaft verbleiben (BFH, Urteil vom 08.03.2012, V R 14/11, BStBl. II 2012, 630).

  • BFH, 29.01.2009 - V R 46/06

    Kein ermäßigter Steuersatz bei Geschäftsführungsleistungen und

    Auszug aus FG Münster, 23.03.2023 - 5 K 2867/20
    Dieses Gebot beruht zum einen darauf, dass Vorschriften, die den Regelsteuersatz einschränken, im Hinblick auf ihren Ausnahmecharakter eng und Vorschriften, die im Rahmen einer sog. Rückausnahme die Geltung des Regelsteuersatzes (wieder) anordnen, weit auszulegen sind (vgl. z.B. EuGH, Urteil vom 18.01.2001, C-83/99, Kommission/Spanien, HFR 2001, 385 m.w.N. zur EuGH-Rechtsprechung; BFH, Urteil vom 29.01.2009, V R 46/06, BStBl II 2009, 560).

    Von § 68 Nr. 2 Buchst. b AO werden auch nur solche Einrichtungen umfasst, die den in der Vorschrift genannten Handwerksbetrieben vergleichbar sind; Handelsbetriebe fallen hingegen nicht darunter (vgl. BFH, Urteile vom 29.01.2009, V R 46/06, BStBl II 2009, 560; vom 18.10.1990, V R 76/89, BStBl II 1991, 268).

    Gleichzeitig dürfen sie nicht über Jahre hinweg Leistungen an Dritte ausführen und hierfür personell entsprechend ausgestattet sein (BFH, Urteil vom 29.01.2009, V R 46/06, BStBl II 2009, 560).

    Diese Zweckrichtung hat der V. Senat des BFH auch zum Anlass genommen, den Anwendungsbereich der Norm über den Wortlaut hinaus dahin einzuschränken, dass auch innerhalb der 20 %-Grenze Leistungen an Außenstehende zweckbetriebsschädlich sind, wenn sie nicht nur gelegentlich, sondern über Jahre hinweg dauerhaft geleistet werden (BFH, Urteil vom 29.01.2009, V R 46/06, BStBl II 2009, 560, Rz. 39).

  • BFH, 06.04.2005 - I R 85/04

    Abgrenzung von wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb und Zweckbetrieb bei

    Auszug aus FG Münster, 23.03.2023 - 5 K 2867/20
    Sie knüpft jedoch an das Sozialrecht an, so dass § 2 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) und § 107 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) erläuternd heranzuziehen sind (BFH, Urteil vom 06.04.2005, I R 85/04, BStBl II 2005, 545).

    Mit den ärztlichen und pflegerischen Leistungen des Krankenhausbetriebs hängen die Einnahmen auch dann in einem ausreichenden Maße zusammen, wenn sie zwar nicht unmittelbar auf einer ärztlichen oder pflegerischen Leistung, aber auf einer typischerweise von einem Krankenhaus gegenüber seinen Patienten erbrachten Leistung beruhen (BFH, Urteil vom 06.04.2005, I R 85/04, BStBl II 2005, 545).

    Eine wirtschaftliche Betätigung mit anderem Gegenstand ist hingegen ein selbständiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (BFH, Urteil vom 06.04.2005, I R 85/04, BStBl II 2005, 545, Rz. 22).

  • EuGH, 22.04.2021 - C-703/19

    Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Katowicach

    Auszug aus FG Münster, 23.03.2023 - 5 K 2867/20
    Dazu ist nicht nur die quantitative, sondern auch die qualitative Bedeutung der Dienstleistungselemente im Vergleich zu den Elementen der Lieferung zu bestimmen (vgl. EuGH, Urteile vom 10.03.2011, C-497/09 u.a., Bog, BStBl II 2013, 256, Rz. 61 und 62; vom 22.04.2021, C-703/19, Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Katowicach, HFR 2021, 732, Rz. 48 und 49).

    Die Abgabe von Nahrungsmitteln und Getränken zum sofortigen Verzehr ist das Ergebnis einer Reihe von Dienstleistungen vom Zubereiten bis zum Darreichen dieser Speisen, wobei dem Gast zugleich eine organisatorische Gesamtheit zur Verfügung gestellt wird, die u.a. einen Speisesaal als auch das Mobiliar und das Geschirr umfasst (vgl. EuGH, Urteile vom 02.05.1996, C-231/94, Faaborg-Gelting Linien, BStBl II 1998, 282, Rz. 13; vom 22.04.2021, C-703/19, Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Katowicach, HFR 2021, 732, Rz. 52).

    Wenn die Abgabe von Nahrungsmitteln nur mit der Bereitstellung behelfsmäßiger Vorrichtungen (d.h. ganz einfacher Verzehrtheken ohne Sitzgelegenheit, die nur einer beschränkten Zahl von Kunden den Verzehr an Ort und Stelle im Freien ermöglichen) einhergeht und dadurch nur ein geringfügiger personeller Einsatz erforderlich ist, stellen diese Elemente geringfügige Nebenleistungen dar, die am Vorliegen einer Lieferung nichts ändern können (vgl. EuGH, Urteile Bog, vom 10.03.2011, C-497/09 u.a., Bog, BStBl II 2013, 256, Rz. 70; vom 22.04.2021, C-703/19, Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Katowicach, HFR 2021, 732, Rz. 53; vgl. zum Ganzen BFH, Beschluss vom 15.09.2021, XI R 12/21 (XI R 25/19), BStBl II 2022, 417).

  • BFH, 24.09.2014 - V R 11/14

    Umsatzsteuerliche Begünstigung von Integrationsprojekten - Teilweise

    Auszug aus FG Münster, 23.03.2023 - 5 K 2867/20
    Abweichend von dem dargestellten unionsrechtlich zulässigen Rahmen erstreckt sich die nationale Regelung aufgrund der Verweisung auf die §§ 51-68 AO auf alle Leistungen gemeinnütziger Körperschaften, ohne dass dabei eine Einschränkung auf die Leistungen vorzunehmen ist, die Körperschaften erbringen, die - wie nach der Richtlinie erforderlich - für wohltätige Zwecke oder solche "im Bereich der sozialen Sicherheit" tätig sind, so dass die nationale Vorschrift insoweit richtlinienwidrig ist (vgl. z.B. BFH, Urteile vom 18.08.2005 V R 42/03, BStBl II 2006, 44, unter II.4.; vom 27.04.2006 V R 53/04, BStBl II 2007, 16, unter II.4.b; vom 08.03.2012 V R 14/11, BStBl II 2012, 630, Rz. 19 f.; vom 24.09.2014 V R 11/14, BFH/NV 2015, 528, HFR 2015, 528, Rz. 46).

    Die Begriffe, die - unmittelbar oder mittelbar - gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Sätze 2 und 3 UStG zur Anwendung des Regelsteuersatzes führen, sind weit und die Begriffe, die zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes führen, eng auszulegen (BFH, Urteile vom 08.03.2012, V R 14/11, BStBl II 2012, 630, Rz. 30; vom 20.03.2014, V R 4/13, BFH/NV 2014, 1470, HFR 2014, 822, Rz. 25; vom 24.09.2014, V R 11/14, BFH/NV 2015, 528, HFR 2015, 528, Rz. 44 f.).

    Darüber hinaus ergibt sich das Gebot einer den Anwendungsbereich des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG einschränkenden Auslegung aus der fehlenden Vereinbarkeit von § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 1 UStG mit dem Unionsrecht (BFH, Urteile vom 08.03.2012, V R 14/11, BStBl II 2012, 630, Rz. 30; vom 24.09.2014, V R 11/14,BFH/NV 2015, 528, Rz. 44 - 46).

  • BFH, 18.10.1990 - V R 35/85

    Leistungen der Wäscherei eines Krankenhauses sind weder umsatzsteuerfrei, noch

    Auszug aus FG Münster, 23.03.2023 - 5 K 2867/20
    Bei Krankenhäusern kann dem Grunde nach zu den Einrichtungen zur Selbstversorgung insoweit z.B. ein Wäschereibetrieb gehören (vgl. BFH, Urteil vom 18.10.1990, V R 35/85, BStBl II 1991, 157).

    Nach dem Sinnzusammenhang der Vorschrift sind Außenstehende andere als die Körperschaft (als Selbstversorger) selbst, deren Angehörige oder die begünstigten Benutzer (BFH, Urteil vom 18.10.1990, V R 35/85, BStBl II 1991, 157, Rz. 56).

  • BFH, 26.08.2021 - V R 5/19

    Individueller Verbraucherschutz als Zweckbetrieb und ermäßigter Umsatzsteuersatz

    Auszug aus FG Münster, 23.03.2023 - 5 K 2867/20
    § 65 Nr. 2 AO setzt voraus, dass der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb sich von der Verfolgung des steuerbegünstigten Zwecks nicht trennen lässt, sondern vielmehr das unentbehrliche und einzige Mittel zur Erreichung des steuerbegünstigten Zwecks ist (BFH, Urteil vom 26.08.2011, V R 5/19, BFH/NV 2022, 166).

    Vorrangig zur Erzielung dieser Einnahmen im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 erste Alternative UStG dient ein Zweckbetrieb insbesondere, wenn es sich um den einzigen Tätigkeitsgegenstand des Zweckbetriebs handelt (vgl. u.a. BFH, Urteil vom 26.08.2021, V R 5/19, BFH/NV 2022, 166).

  • BFH, 31.07.2013 - I R 82/12

    Körperschaftsteuerbefreiung für die Abgabe von Zytostatika durch eine

    Auszug aus FG Münster, 23.03.2023 - 5 K 2867/20
    Zu dem Zweckbetrieb Krankenhaus gehören alle Einnahmen und Ausgaben, die mit den ärztlichen und pflegerischen Leistungen an die Patienten als Benutzer des jeweiligen Krankenhauses zusammenhängen (vgl. BFH, Urteil vom 31.07.2013, I R 82/12, BStBl II 2015, 123, Rz. 17 m.w.N.).

    Ausgehend von dem Zweck des § 67 AO, die Sozialversicherungsträger als Kostenträger für ihre Versicherten steuerlich zu entlasten (BVerfG, Beschluss vom 31.05.2007, 1 BvR 1316/04, BFH/NV 2007, Beilage 4, 449, unter IV.3.b; Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 67 AO Rz 1), handelt es sich jedenfalls solange um eine typischerweise gegenüber den Patienten erbrachte Leistung, als das Krankenhaus zur Sicherstellung seines Versorgungsauftrages von Gesetzes wegen zu dieser Leistung befugt ist und der Sozialversicherungsträger als Kostenträger für seine Versicherten deshalb grundsätzlich zahlen muss (vgl. BFH, Urteil vom 31.07.2013, I R 82/12, BStBl II 2015, 123).

  • EuGH, 02.05.1996 - C-231/94

    Faaborg-Gelting Linien / Finanzamt Flensburg

    Auszug aus FG Münster, 23.03.2023 - 5 K 2867/20
    Ob bestimmte Umsätze Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen sind, richtet sich nach ihrem Wesen; dieses ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu ermitteln (EuGH, Urteil vom 02.05.1996, C-231/94, Faaborg-Gelting Linien, BStBl II 1998, 282, Rz. 12).

    Die Abgabe von Nahrungsmitteln und Getränken zum sofortigen Verzehr ist das Ergebnis einer Reihe von Dienstleistungen vom Zubereiten bis zum Darreichen dieser Speisen, wobei dem Gast zugleich eine organisatorische Gesamtheit zur Verfügung gestellt wird, die u.a. einen Speisesaal als auch das Mobiliar und das Geschirr umfasst (vgl. EuGH, Urteile vom 02.05.1996, C-231/94, Faaborg-Gelting Linien, BStBl II 1998, 282, Rz. 13; vom 22.04.2021, C-703/19, Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Katowicach, HFR 2021, 732, Rz. 52).

  • EuGH, 10.03.2011 - C-497/09

    Die Abgabe von Speisen an Imbissständen oder in Kinofoyers zum sofortigen Verzehr

    Auszug aus FG Münster, 23.03.2023 - 5 K 2867/20
    Dazu ist nicht nur die quantitative, sondern auch die qualitative Bedeutung der Dienstleistungselemente im Vergleich zu den Elementen der Lieferung zu bestimmen (vgl. EuGH, Urteile vom 10.03.2011, C-497/09 u.a., Bog, BStBl II 2013, 256, Rz. 61 und 62; vom 22.04.2021, C-703/19, Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Katowicach, HFR 2021, 732, Rz. 48 und 49).

    Wenn die Abgabe von Nahrungsmitteln nur mit der Bereitstellung behelfsmäßiger Vorrichtungen (d.h. ganz einfacher Verzehrtheken ohne Sitzgelegenheit, die nur einer beschränkten Zahl von Kunden den Verzehr an Ort und Stelle im Freien ermöglichen) einhergeht und dadurch nur ein geringfügiger personeller Einsatz erforderlich ist, stellen diese Elemente geringfügige Nebenleistungen dar, die am Vorliegen einer Lieferung nichts ändern können (vgl. EuGH, Urteile Bog, vom 10.03.2011, C-497/09 u.a., Bog, BStBl II 2013, 256, Rz. 70; vom 22.04.2021, C-703/19, Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Katowicach, HFR 2021, 732, Rz. 53; vgl. zum Ganzen BFH, Beschluss vom 15.09.2021, XI R 12/21 (XI R 25/19), BStBl II 2022, 417).

  • BFH, 10.08.2016 - V R 11/15

    Umsatzsteuer bei gemeinnützigen Jugendherbergen - Frist für die Einlegung der

  • BFH, 15.09.2021 - XI R 12/21

    Besteuerung von Umsätzen einer Bäckerei mit Filialen in "Vorkassenzonen" eines

  • BFH, 20.03.2014 - V R 4/13

    Steuerbare Leistungen eines Sportvereins - Entgeltliche Überlassung von

  • BFH, 18.10.1990 - V R 76/89

    Arzneimittellieferungen einer Krankenhausapotheke sind weder nach § 4 Nr. 16 UStG

  • BVerfG, 31.05.2007 - 1 BvR 1316/04

    Anwendung von § 4 Nr 16 Buchst b UStG 1980 anstatt § 4 Nr 14 S 1 UStG 1980

  • BFH, 13.08.1986 - II R 246/81

    Wettbewerb - Steuerbegünstigte Körperschaft - Produktion von Fernsehfilmen -

  • BFH, 23.11.1988 - I R 11/88

    Eine Körperschaft fördert auch dann ausschließlich den Frieden, wenn sie

  • FG Nürnberg, 04.08.2006 - II 112/04

    Steuersatz für Geschäftsführungs- und Verwaltungsleistungen eines Vereins für

  • BFH, 29.10.2008 - I R 51/07

    Wettbewerb unter kommunalen und privaten Krematorien führt zur Steuerpflicht

  • EuGH, 11.01.2001 - C-76/99

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 17.06.2010 - C-492/08

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • EuGH, 18.01.2001 - C-83/99

    Kommission / Spanien

  • EuGH, 08.06.2006 - C-106/05

    L.u.p. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Artikel 13 Teil A

  • BFH, 05.11.2014 - XI R 11/13

    Infektionshygienische Leistungen einer "Hygienefachkraft" als umsatzsteuerfreie

  • BFH, 14.03.2018 - V B 142/17

    Nichtzulassungsbeschwerde, Divergenz, Verkauf von Speisen an einer "Heißen Theke"

  • BFH, 27.04.2006 - V R 53/04

    Tanzkurse eines gemeinnützigen Vereins

  • EuGH, 10.06.2010 - C-262/08

    CopyGene - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A Abs. 1

  • BFH, 18.08.2005 - V R 42/03

    Übersetzungen von Nachrichtensendungen in Gebärdensprache als Werke im Sinne des

  • BFH, 26.07.2017 - XI R 3/15

    Zur Steuerfreiheit heileurythmischer Heilbehandlungsleistungen

  • BFH, 14.12.2023 - V R 28/21

    Zum Zweckbetrieb "Krankenhaus" im Sinne des § 67 der Abgabenordnung (AO)

    Im zweiten Rechtsgang ist daher vorrangig zu prüfen, ob die Mitarbeitercafeterien im Hinblick auf die arbeitsrechtliche Verpflichtung zur verbilligten Beköstigung --und jedenfalls insoweit im Gegensatz zum Urteil des FG Münster vom 23.03.2023 - 5 K 2867/20 U (EFG 2023, 1099, Rz 60)-- zum Zweckbetrieb "Krankenhaus" gehören oder ob die Tätigkeit von diesem Zweckbetrieb abgrenzbar ist und deshalb einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bildet.
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