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   FG Münster, 23.05.2005 - 7 K 5673/02 E   

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https://dejure.org/2005,11810
FG Münster, 23.05.2005 - 7 K 5673/02 E (https://dejure.org/2005,11810)
FG Münster, Entscheidung vom 23.05.2005 - 7 K 5673/02 E (https://dejure.org/2005,11810)
FG Münster, Entscheidung vom 23. Mai 2005 - 7 K 5673/02 E (https://dejure.org/2005,11810)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 13a Abs. 4, Abs. 5, Abs. 6 Nr. 3
    Anbieten der Unterbringung von Pensionspferden als Dienstleistung im Sinne von § 13a Abs. 6 Nr. 3 EStG

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Land- und Forstwirtschaft: - Anbieten der Unterbringung von Pensionspferden als Dienstleistung im Sinne von § 13a Abs. 6 Nr. 3 EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Einordnung der Einnahmen aus der Haltung von Pensionspfer als Einkünfte aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft oder als sonstige Dienstleistungen; Möglichkeit der Abgeltung der Gewinne durch die Pensionstierhaltung mit dem Grundbetrag; Anbieten der Unterbringung von ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2005, 1762
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 24.01.1989 - VIII R 91/83

    Vermietung von Pferden zu Reitzwecken - ohne Zusatzleistungen - kann

    Auszug aus FG Münster, 23.05.2005 - 7 K 5673/02
    Die Vermietung von Pferden zu Reitzwecken sei bei vorhandener flächenmäßiger Futtergrundlage Landwirtschaft, wenn keine weiteren ins Gewicht fallenden Leistungen erbracht würden (Hinweis auf BFH-Urteil vom 24.01.1989 VIII R 91/83, II 1989, 416).

    Nach der Rechtsprechung des BFH (BStBl. II 1989, 111 und BStBl. II 1989, 416), der der Senat folgt, ergibt sich, dass die Haltung von Pensionspferden der Landwirtschaft zuzurechnen ist, soweit sich die Tierhaltung im Rahmen der vorhandenen Futtergrundlage hält und die nicht zur Landwirtschaft gehörenden Dienstleistungen nur unwesentlicher Natur sind.

  • BFH, 23.09.1988 - III R 182/84

    Pensionsreitpferdehaltung ist auch dann landwirtschaftliche Tierhaltung, wenn den

    Auszug aus FG Münster, 23.05.2005 - 7 K 5673/02
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (Urteil vom 23.09.1988 Az. III R 182/84, BStBl. II 1989, 111) gehöre zur Landwirtschaft auch die Pensionspferdehaltung.

    Nach der Rechtsprechung des BFH (BStBl. II 1989, 111 und BStBl. II 1989, 416), der der Senat folgt, ergibt sich, dass die Haltung von Pensionspferden der Landwirtschaft zuzurechnen ist, soweit sich die Tierhaltung im Rahmen der vorhandenen Futtergrundlage hält und die nicht zur Landwirtschaft gehörenden Dienstleistungen nur unwesentlicher Natur sind.

  • Drs-Bund, 13.01.1999 - BT-Drs 14/265
    Auszug aus FG Münster, 23.05.2005 - 7 K 5673/02
    Dem entspricht auch die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 14/265, 178).
  • BFH, 29.11.2007 - IV R 49/05

    Pensionspferdehaltung erhöht landwirtschaftlichen Durchschnittssatzgewinn

    Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2005, 1762 veröffentlicht.
  • FG Niedersachsen, 22.01.2008 - 4 K 11246/04

    Ermittlung des Durchschnittssatzgewinns eines Steuerpflichtigen unter

    An dieser rechtlichen Beurteilung hat sich durch die Neufassung des § 13a EStG nichts geändert (Blümich/Selders, § 13a EStG Rz. 4; Gossert/Halbig in Korn, § 13a EStG Rz. 50; Mitterpleininger in Littmann/Bitz/Pust, § 13a EStG Rz. 265; Kube in Kirchhof, EStG, 7. Auflage 2007, § 13a Rn 15; Leingärtner/Kanzler, a.a.O.; Kapitel 26a Rz. 116; Finanzgericht Münster, Urteil vom 23. Mai 2005 7 K 5673/02 E, EFG 2005, 1762).
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