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   FG Münster, 23.08.2018 - 10 V 1152/18 E   

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FG Münster, 23.08.2018 - 10 V 1152/18 E (https://dejure.org/2018,64950)
FG Münster, Entscheidung vom 23.08.2018 - 10 V 1152/18 E (https://dejure.org/2018,64950)
FG Münster, Entscheidung vom 23. August 2018 - 10 V 1152/18 E (https://dejure.org/2018,64950)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 04.10.2016 - IX R 43/15

    Veräußerungsgewinn aus einer Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen als

    Auszug aus FG Münster, 23.08.2018 - 10 V 1152/18
    sei der Streitfall nicht mit dem Sachverhalt vergleichbar, welcher dem Urteil des BFH vom 4.10.2016 (IX R 43/15) bzw. desjenigen der Vorinstanz (FG Köln v. 20.5.2015 3 K 3253/11) zugrunde gelegen habe.

    Der BFH habe entschieden, dass das ebenso für Verfallklauseln und sog. "Leaver"-Regelungen gelte, wie sie im Streitfall vereinbart worden seien (Hinweis auf BFH-Urteil vom 4.10.2016 IX R 43/15, BStBl II 2017, 790).

    (1) Für den Streitfall folgt das vor allem aus der von den Beteiligten jeweils angeführten und erörterten Entscheidung des BFH vom 4.10.2016 (IX R 43/15, BStBl II 2017, 790).

    Dem vom BFH entschiedenen Fall lag der folgende Sachverhalt zugrunde (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 2017, 790 Rz 1 ff.; s. ebenfalls die Entscheidung der Vorinstanz, FG Köln, Urteil vom 20.5.2015 3 K 3253/11, DStRE 2016, 209): Nachdem der Arbeitgeber des dortigen Klägers von einem neuen Anteilseigner übernommen wurde, bekam der Kläger als Mitglied der zweiten Führungsebene die Gelegenheit, sich mittelbar über eine GbR an seinem Arbeitnehmer zu beteiligen.

    Solche Rechtsbeziehungen zeigten ihre Unabhängigkeit und Eigenständigkeit insbesondere dadurch, dass sie auch selbständig und losgelöst vom Arbeitsverhältnis bestehen können (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 2017, 790 Rz 21).

    geltend machen - die vorgenannte Entscheidung des BFH die Konstellation des Streitfalls nicht betrifft, sondern für diese im Ergebnis die o.g. Entscheidung des BFH in BStBl II 2017, 790 maßgeblich ist.

    Das folgt zum einen bereits daraus, dass der BFH sich in seiner Entscheidung in BStBl II 2017, 790 weder zu der vorgenannten Entscheidung in BStBl II 2014, 275 verhalten noch sich von ihr abgegrenzt hat, obwohl diese weit früher ergangen ist.

    Es ist daher anzunehmen, dass der BFH sie für die seiner Entscheidung in BStBl II 2017, 790 zugrunde liegende Konstellation, welche auch im Streitfall vorliegt, nicht für einschlägig gehalten hat.

    Die Entscheidung des BFH in BStBl II 2014, 275 kann zum anderen auch in der Sache von der Konstellation abgegrenzt werden, welche dem BFH in seiner Entscheidung in BStBl II 2017, 790 vorlag.

    In der vom Senat für die Konstellation des Streitfalls herangezogene Entscheidung des BFH in BStBl II 2017, 790 stellt dieser aber gerade darauf ab, dass die Managementbeteiligung durch den Arbeitnehmer zu einem marktgerechten Preis erworben und wieder veräußert wurde.

  • BFH, 05.11.2013 - VIII R 20/11

    Arbeitslohn im Zusammenhang mit der Veräußerung von Genussrechten

    Auszug aus FG Münster, 23.08.2018 - 10 V 1152/18
    Des Weiteren habe der BFH in seinem Urteil vom 5.11.2013 (VIII R 20/11) entschieden, dass bei der Einordnung des Gewinns aus der Veräußerung eines Genussrechts der Eigenschaft als Anreizlohn besondere Bedeutung zukomme.

    - Das vom FA angeführte BFH-Urteil vom 5.11.2013 (VIII R 20/11) sei dagegen nicht einschlägig.

    Eine andere Beurteilung ergibt sich nach Auffassung des Senats auch nicht aus dem BFH-Urteil vom 5.11.2013 (VIII R 20/11, BStBl II 2014, 275), auf welches sich das FA beruft.

    Tatsächlich hat der BFH in der Entscheidung - wie das FA geltend macht - die von ihm gezogene Schlussfolgerung, dass der an den Kläger gezahlte o.g. Rückkaufswert seinen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zuzurechnen sei, darauf gestützt, dass nach der Vertragsänderung die Höhe des Rückkaufswerts davon abhing, wie das Anstellungsverhältnis endete und daher der Vorteil durch den Rückkauf des Genussrechts zum o.g. Preis von 1.600.000 EUR nicht durch eine vom Arbeitsverhältnis unabhängige und eigenständige Sonderrechtsbeziehung veranlasst worden sei (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 2014, 275 Rz 20).

    Das folgt zum einen bereits daraus, dass der BFH sich in seiner Entscheidung in BStBl II 2017, 790 weder zu der vorgenannten Entscheidung in BStBl II 2014, 275 verhalten noch sich von ihr abgegrenzt hat, obwohl diese weit früher ergangen ist.

    Die Entscheidung des BFH in BStBl II 2014, 275 kann zum anderen auch in der Sache von der Konstellation abgegrenzt werden, welche dem BFH in seiner Entscheidung in BStBl II 2017, 790 vorlag.

    Es ist nämlich nichts dafür ersichtlich, dass in dem Fall, welcher der Entscheidung in BStBl II 2014, 275 zugrunde lag, der für das Genussrecht vereinbarte Rückkaufswert ein marktgerechter Preis gerade für dieses Genussrecht war.

  • FG Köln, 20.05.2015 - 3 K 3253/11

    Einkommensteuer: Gewinn aus der Veräußerung einer Managementbeteiligung ist kein

    Auszug aus FG Münster, 23.08.2018 - 10 V 1152/18
    sei der Streitfall nicht mit dem Sachverhalt vergleichbar, welcher dem Urteil des BFH vom 4.10.2016 (IX R 43/15) bzw. desjenigen der Vorinstanz (FG Köln v. 20.5.2015 3 K 3253/11) zugrunde gelegen habe.

    Dem vom BFH entschiedenen Fall lag der folgende Sachverhalt zugrunde (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 2017, 790 Rz 1 ff.; s. ebenfalls die Entscheidung der Vorinstanz, FG Köln, Urteil vom 20.5.2015 3 K 3253/11, DStRE 2016, 209): Nachdem der Arbeitgeber des dortigen Klägers von einem neuen Anteilseigner übernommen wurde, bekam der Kläger als Mitglied der zweiten Führungsebene die Gelegenheit, sich mittelbar über eine GbR an seinem Arbeitnehmer zu beteiligen.

    Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen im Urteil des FG Köln in DStRE 2016, 209 Tz 18 ff. verwiesen.

  • BFH, 20.03.2002 - IX S 27/00

    AdV; Sicherheitsleistung

    Auszug aus FG Münster, 23.08.2018 - 10 V 1152/18
    Es ist Sache des FA, die für eine solche Gefährdung sprechenden Gesichtspunkte vorzutragen und glaubhaft zu machen (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 20.3.2002 IX S 27/00, BFH/NV 2002, 809).

    Dem Stpfl. obliegt es dann, ggf. Umstände darzulegen und glaubhaft zu machen, die diese Anhaltspunkte entkräften und ein dargelegtes Sicherungsbedürfnis entfallen oder als unangemessen erscheinen lassen (vgl. ebenfalls etwa BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 809; BFH-Beschluss vom 28.8.1989 X S 13/88, BFH/NV 1990, 310).

  • BFH, 17.05.2005 - I B 109/04

    Haftungsbescheid; AdV wegen mangelnden Steuerabzugs für künstlerische

    Auszug aus FG Münster, 23.08.2018 - 10 V 1152/18
    Voraussetzung für die Anordnung einer solchen Sicherheitsleistung ist grundsätzlich, dass - im Falle eines Unterliegens des Stpfl. im Hauptsacheverfahren - die spätere Vollstreckung der Steuerforderung infolge der AdV gefährdet oder erschwert erscheint (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 17.5.2005 I B 109/04, BFH/NV 2005, 1782).

    In einem solchen Fall kann das Bedürfnis für eine Sicherheitsleistung unabhängig von den vorgenannten Voraussetzungen entfallen (vgl. ebenfalls etwa BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 1782).

  • BFH, 04.12.2001 - X B 155/01

    Aufteilungsantrag; vorläufiger Rechtsschutz

    Auszug aus FG Münster, 23.08.2018 - 10 V 1152/18
    Eine solche Anordnung kann erst dann erreicht werden, wenn das FA sich nicht an die Beschränkungen des § 277 AO hält (vgl. BFH-Beschluss vom 4.12.2001 X B 155/01, BFH/NV 2002, 476).
  • BFH, 28.08.1989 - X S 13/88

    Aufhebung der Vollziehung gegen Sicherheitsleistung

    Auszug aus FG Münster, 23.08.2018 - 10 V 1152/18
    Dem Stpfl. obliegt es dann, ggf. Umstände darzulegen und glaubhaft zu machen, die diese Anhaltspunkte entkräften und ein dargelegtes Sicherungsbedürfnis entfallen oder als unangemessen erscheinen lassen (vgl. ebenfalls etwa BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 809; BFH-Beschluss vom 28.8.1989 X S 13/88, BFH/NV 1990, 310).
  • BFH, 26.05.1988 - V B 26/86

    Ordnungsgemäße Anordnung einer Sicherheitsleistung für die Aussetzung der

    Auszug aus FG Münster, 23.08.2018 - 10 V 1152/18
    Schließlich kann von einer Sicherheitsleistung abzusehen sein, wenn der Stpfl. im Rahmen zumutbarer Anstrengungen nicht in der Lage ist, eine solche zu leisten (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 26.5.1988 V B 26/86, BFH/NV 1989, 403, unter 1.b ee).
  • BFH, 03.02.2005 - I B 208/04

    Ausschluss des Ausgleichs von Verlusten aus stillen Beteiligungen an

    Auszug aus FG Münster, 23.08.2018 - 10 V 1152/18
    Hierbei genügen nicht allgemeine Erwägungen, sondern es bedarf konkreter Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Steuerforderung (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 3.2.2015 I B 208/04, BStBl II 2005, 351).
  • VG Berlin, 01.02.2019 - 10 K 162.18

    Anspruch auf Zuteilung kostenloser Emissionsberechtigungen

    Auszug aus FG Münster, 23.08.2018 - 10 V 1152/18
    Klage beim Finanzgericht Münster erhoben, welche dort unter dem Aktenzeichen 10 K 162/18 E anhängig ist.
  • FG Düsseldorf, 22.10.2020 - 14 K 2209/17

    Arbeitslohn: Anteilsveräußerungsgewinn aus Mitarbeiterbeteiligungsprogramm -

    Im Übrigen stehe die Verwendung des feststehenden Faktors 15, 9 und des im Jahr des Erwerbs genehmigten Budgets (Planergebnis) bei der Ermittlung des Veräußerungspreises der Annahme einer Veräußerung zum Verkehrswert nicht entgegen (Hinweis auf Finanzgericht Münster, Beschluss vom 23.08.2018, 10 V 1152/18 E).

    Angesichts dessen liegt der im Streitfall festgelegten Preisermittlung zwar eine vereinfachte, aus Sicht des Senates jedoch gleichwohl marktgerechte Bewertungsmethode zugrunde (ebenso: Finanzgericht Münster, Beschluss vom 23.08.2018, 10 V 1152/18 E, Rn. 77, zitiert nach juris).

    Die Vorgehensweise des Klägers und der A-Gruppe, im Rückübertragungszeitpunkt statt der noch nicht vorliegenden endgültigen Zahlen für das Jahr 2012 die vorläufigen Zahlen für 2012 zugrunde zu legen und insofern im Sinne eines endgültigen Geschäftsabschlusses auf eine Anpassungsklausel zu verzichten, stellt ebenfalls eine Vorgehensweise dar, welche unter fremden Dritten denkbar wäre (vgl. auch Finanzgericht Münster, 10 V 1152/18 E, a.a.O. Rn. 78).

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