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   FG Münster, 23.09.2020 - 7 K 2256/19   

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https://dejure.org/2020,33108
FG Münster, 23.09.2020 - 7 K 2256/19 (https://dejure.org/2020,33108)
FG Münster, Entscheidung vom 23.09.2020 - 7 K 2256/19 (https://dejure.org/2020,33108)
FG Münster, Entscheidung vom 23. September 2020 - 7 K 2256/19 (https://dejure.org/2020,33108)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Verfahren - Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 04.07.2008 - IV R 78/05

    Versäumung der Revisionsfrist - ordnungsgemäße Zustellung mit

    Auszug aus FG Münster, 23.09.2020 - 7 K 2256/19
    Die Beweiskraft erstreckt sich nicht nur auf das Einlegen des Schriftstücks in den zur Wohnung bzw. zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung, sondern insbesondere auch darauf, dass der Postbedienstete unter der ihm angegebenen Anschrift weder den Adressaten persönlich noch eine zur Entgegennahme einer Ersatzzustellung in Betracht kommende Person angetroffen hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom 04.07.2008 IV R 78/05, BFH/NV 2008, 1860; vom 24.04.2007 VIII B 249/05, BFH/NV 2007, 1465).

    Gefordert wird der volle Gegenbeweis, d.h. der Beweis der Unrichtigkeit der Postzustellungsurkunde in der Weise, dass ihre Beweiswirkung vollständig entkräftet wird (vgl. BFH-Beschluss vom 04.07.2008 IV R 78/05, a.a.O., m.w.N.).

  • BFH, 25.07.2012 - I R 74/11

    Klage des Insolvenzschuldners gegen einen Haftungsbescheid - Untätigkeitsklage

    Auszug aus FG Münster, 23.09.2020 - 7 K 2256/19
    Im Prozess hat der Insolvenzverwalter kraft gesetzlicher Prozessstandschaft die uneingeschränkte Prozessführungsbefugnis unter Ausschluss des Insolvenzschuldners (vgl. Bundesfinanzhof - BFH - Urteil vom 25.07.2012 I R 74/11, BFH/NV 2013, 82, m.w.N.).

    Der Kläger verfolgt nur sein verfahrensrechtliches Recht, dass vor der Insolvenzeröffnung begründete Ansprüche nicht mehr gegen ihn persönlich, sondern nur noch als Insolvenzforderung (§ 251 Abs. 2 Satz 1 Abgabenordnung - AO - i.V.m. § 38 InsO) gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend gemacht werden dürfen (vgl. BFH-Urteil vom 25.07.2012 I R 74/11, a.a.O.).

  • BFH, 24.04.2007 - VIII B 249/05

    NZB: Tatbestandsberichtigung; PZU als öffentliche Urkunde

    Auszug aus FG Münster, 23.09.2020 - 7 K 2256/19
    Die Beweiskraft erstreckt sich nicht nur auf das Einlegen des Schriftstücks in den zur Wohnung bzw. zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung, sondern insbesondere auch darauf, dass der Postbedienstete unter der ihm angegebenen Anschrift weder den Adressaten persönlich noch eine zur Entgegennahme einer Ersatzzustellung in Betracht kommende Person angetroffen hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom 04.07.2008 IV R 78/05, BFH/NV 2008, 1860; vom 24.04.2007 VIII B 249/05, BFH/NV 2007, 1465).
  • BFH, 29.03.2017 - VI R 83/14

    Entscheidung über unzulässige Revision trotz Unterbrechung des Verfahrens

    Auszug aus FG Münster, 23.09.2020 - 7 K 2256/19
    Denn ein unzulässiger Rechtsbehelf, der bereits vor der Unterbrechung des Verfahrens eingelegt wurde, kann in entsprechender Anwendung des § 249 Abs. 3 ZPO auch während der Unterbrechung des Verfahrens als unzulässig verworfen werden (vgl. BFH-Urteil vom 30.07.2019 VIII R 21/16, BFHE 266, 97, BFH/NV 2020, 330; BFH-Beschluss vom 29.03.2017 VI R 83/14, BFH/NV 2017, 917; BFH-Beschluss vom 09.05.2007 IV B 10/07, BFH/NV 2007, 2118).
  • BFH, 18.03.2004 - V R 11/02

    Förmliche Zustellung eines Umsatzsteuerbescheids

    Auszug aus FG Münster, 23.09.2020 - 7 K 2256/19
    Dass für einen Laien aus der Abkürzung "HB" nicht ohne weiteres die Art des zugestellten Bescheides zu entnehmen ist, ist insoweit unerheblich; denn das Erfordernis der Kennzeichnung dient nur der eindeutigen Identifizierung des zugestellten Schriftstückes, nicht aber der Mitteilung von dessen Erklärungsinhalt ( vgl. BFH-Urteil vom 18.03.2004 V R 11/02, BFHE 205, 501, BStBl II 2004, 540).
  • BFH, 30.07.2019 - VIII R 21/16

    Aufnahme eines durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochenen

    Auszug aus FG Münster, 23.09.2020 - 7 K 2256/19
    Denn ein unzulässiger Rechtsbehelf, der bereits vor der Unterbrechung des Verfahrens eingelegt wurde, kann in entsprechender Anwendung des § 249 Abs. 3 ZPO auch während der Unterbrechung des Verfahrens als unzulässig verworfen werden (vgl. BFH-Urteil vom 30.07.2019 VIII R 21/16, BFHE 266, 97, BFH/NV 2020, 330; BFH-Beschluss vom 29.03.2017 VI R 83/14, BFH/NV 2017, 917; BFH-Beschluss vom 09.05.2007 IV B 10/07, BFH/NV 2007, 2118).
  • BFH, 09.05.2007 - IV B 10/07

    Keine Statthaftigkeit einer außerordentlichen Beschwerde nach Einführung des §

    Auszug aus FG Münster, 23.09.2020 - 7 K 2256/19
    Denn ein unzulässiger Rechtsbehelf, der bereits vor der Unterbrechung des Verfahrens eingelegt wurde, kann in entsprechender Anwendung des § 249 Abs. 3 ZPO auch während der Unterbrechung des Verfahrens als unzulässig verworfen werden (vgl. BFH-Urteil vom 30.07.2019 VIII R 21/16, BFHE 266, 97, BFH/NV 2020, 330; BFH-Beschluss vom 29.03.2017 VI R 83/14, BFH/NV 2017, 917; BFH-Beschluss vom 09.05.2007 IV B 10/07, BFH/NV 2007, 2118).
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 16.02.2021 - 2 Sa 203/20

    Zustellung Versäumnisurteil - Ersatzzustellung Geschäftsraum

    Erforderlich ist der volle Gegenbeweis in der Weise, dass die Beweiswirkung der Zustellungsurkunde vollständig entkräftet und jede Möglichkeit der Richtigkeit der in ihr bezeugten Tatsachen ausgeschlossen wird (BFH, Beschluss vom 24.04.2007 - VIII B 249/05 -, Rn. 12, 13, juris; FG Münster, Urteil vom 23.09.2020 - 7 K 2256/19 -, Rn. 30, juris).
  • VG Mainz, 19.07.2023 - 3 K 427/22
    Fehler hinsichtlich dieser Zustellung sind mit Blick auf die notwendigen Anforderungen an eine wirksame Zustellung nicht ersichtlich (vgl. die ausführliche Darstellung der Anforderungen in FG Münster, Urteil vom 23.9.2020 - 7 K 2256/19 -, juris, Rn. 25 ff.):.
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