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   FG Münster, 24.03.2011 - 6 K 2439/10 AO   

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FG Münster, 24.03.2011 - 6 K 2439/10 AO (https://dejure.org/2011,19036)
FG Münster, Entscheidung vom 24.03.2011 - 6 K 2439/10 AO (https://dejure.org/2011,19036)
FG Münster, Entscheidung vom 24. März 2011 - 6 K 2439/10 AO (https://dejure.org/2011,19036)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bank ist wegen Verrechnung der Steuererstattung eines Bankkunden mit dessen Schuldsaldo ihr gegenüber nicht als Leistungsempfängerin in Anspruch zu nehmen; Inanspruchnahme einer Bank als Leistungsempfängerin wegen Verrechnung der Steuererstattung eines Bankkunden mit ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Verfahren: - Kreditinstitut als Leistungsempfänger einer Steuererstattung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2011, 1670
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 10.11.2009 - VII R 6/09

    Rückforderung eines Erstattungsbetrags vom Kreditinstitut des

    Auszug aus FG Münster, 24.03.2011 - 6 K 2439/10
    Auch wenn ein Dritter eine Zahlung tatsächlich empfängt, ist er dann nicht als Leistungsempfänger anzusehen, wenn er lediglich als Zahlstelle benannt worden ist oder wenn das Finanzamt aufgrund einer Anweisung des Erstattungsberechtigten an ihn gezahlt hat (vgl. BFH-Urteil vom 30. August 2005, VII R 64/04, BStBl. II 2006, 353 und vom 10. November 2009, VII R 6/09, BStBl. II 2010, 255).

    Der Steuerpflichtige bleibt Leistungsempfänger, so dass ein eventueller (späterer) Erstattungsbetrag nicht von dem Kreditinstitut, sondern nur vom früheren Steuergläubiger (= Kontoinhaber) zurückgefordert werden kann (BFH-Urteil vom 10. November 2009, VII R 6/09, BStBl. II 2010, 255).

    Eine so genannte eigene Zweckbestimmung des Kreditinstitutes hinsichtlich des Erstattungsbetrages ist dann unschädlich, wenn der steuerliche Erstattungsberechtigte dennoch tatsächlich in den Genuss der Erstattung kommt (BFH-Urteil vom 10. November 2009, VII R 6/09, BStBl. II 2010, 255 sowie BFH-Beschlüsse vom 26. April 2010, VII B 212/09, BFH/NV 2010, 1414, vom 28. Januar 2004, VII B 139/03, BFH/NV 2004, 762 und vom 06. Juni 2003, VII B 262/02, BFH/NV 2003, 1532, jeweils m. w. N. ).

    Der BFH hat mit seinem neueren Urteil vom 10. November 2009 (BStBl. II 2010, 255) einerseits anknüpfend an das allgemeine Abgrenzungskriterium - Entscheidung danach, an wen aus objektiver Sicht der Erstattungsbetrag geleistet werden sollte - und andererseits in Abgrenzung zu den oben genannten beiden Beschlüssen, die noch eine Veränderung des Leistungsempfängers durch eine eigene Zweckbestimmung der Zahlstelle für möglich halten, damit begonnen, die zu § 37 Abs. 2 AO geltenden Grundsätze an zivilrechtliche Sichtweisen bei Fehlüberweisungen anzupassen.

    Der BFH hat in seiner letzten Entscheidung vom 10. November 2009 (BStBl. II 2010, 255) unter Hinweis auf die zivilrechtliche Entscheidung des BGH vom 05. Dezember 2006 (BGHZ 170, 121, NJW 2007, 914) ausdrücklich betont, dass diese zivilrechtliche Lage auch bei Fehlüberweisungen durch die Finanzbehörde im Rahmen der Entscheidung der Frage entscheidend zu beachten ist, ob die Zahlung auf das frühere Konto als Zahlung an den Steuerpflichtigen zu behandeln ist.

    Da der BFH in seiner letzten Entscheidung vom 10. November 2009 (BStBl. II 2010, 255) unter Hinweis auf die zivilrechtliche Entscheidung des BGH vom 05. Dezember 2006 (BGHZ 170, 121, NJW 2007, 914) ausdrücklich betont, dass bei Fehlüberweisungen durch die Finanzbehörde an die zivilrechtliche Lage anzuknüpfen ist, wenn es um die Frage geht, ob gegen die Bank des Zahlungsempfängers ein Rückforderungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO besteht, scheidet unter Berücksichtigung der obigen Hilfsargumentation auch dann ein Rückforderungsanspruch gegen die Klin. aus, wenn man nicht (allein) auf die Gutschrift, sondern (auch) auf den Umstand der Aufrechnung abstellt.

    Der BFH hat in seiner Entscheidung vom 10. November 2009 (BStBl. II 2010, 255) sich zwar der zivilrechtlichen Rechtsprechung angeschlossen, aber zum Schluss ausdrücklich offengelassen, ob auch in anderen Fällen an der Rechtsprechung noch festgehalten werden könne, die aus seinen früheren Entscheidungen (BFH-Beschlüsse vom 06. März 2003, BFH/NV 2003, 1532 und vom 28. April 2004, BFH/NV 2004, 762) ersichtlich ist.

  • BGH, 05.12.2006 - XI ZR 21/06

    Pflichten der Bank nach Beendigung eines Giroverhältnisses; Rückruf von

    Auszug aus FG Münster, 24.03.2011 - 6 K 2439/10
    Dabei knüpft der BFH an die zivilrechtlichen Grundsätze des Bundesgerichtshofs (BGH) an (BGH-Urteil vom 05. Dezember 2006, XI ZR 21/06, BGHZ 170, 121, NJW 2007, 914), wonach die Bank auch bei einem rechtlich erloschenen Girovertrag verpflichtet ist, in "rechtlicher Nachwirkung dieses Vertrages" die Zahlung entgegenzunehmen, um sie dann auf dem bisherigen, intern geführten Konto entsprechend der Regelung des § 676 f Satz 1 BGB zu verbuchen bzw. nach § 667 BGB herauszugeben.

    Der BFH hat in seiner letzten Entscheidung vom 10. November 2009 (BStBl. II 2010, 255) unter Hinweis auf die zivilrechtliche Entscheidung des BGH vom 05. Dezember 2006 (BGHZ 170, 121, NJW 2007, 914) ausdrücklich betont, dass diese zivilrechtliche Lage auch bei Fehlüberweisungen durch die Finanzbehörde im Rahmen der Entscheidung der Frage entscheidend zu beachten ist, ob die Zahlung auf das frühere Konto als Zahlung an den Steuerpflichtigen zu behandeln ist.

    Entscheidend ist, dass der für die streitige Überweisung vom 29.09.2009 noch geltende § 676 f BGB - für Zahlungsvorgänge ab dem 01.11.2009 gelten die Neuregelungen der §§ 675 c ff. BGB, u.a. auch § 675 f BGB und § 675 t BGB, die auch Regelungen des bisherigen § 676 f BGB aufnehmen - auch bei einem durch Kündigung erloschenen Girovertrag "in dessen Nachwirkung" Anwendung findet, wie der BGH in seinem Urteil vom 05. Dezember 2006 (XI ZR 21/06, BGHZ 170, 121, NJW 2007, 914) ausführt.

    Soweit, wie im Streitfall, ein schlichter Rückruf des angewiesenen Betrages durch den Überweisenden und seine Bank nach § 676 a BGB nicht mehr möglich ist, schließt der durch die Gutschrift entstandene Herausgabeanspruch des (früheren) Kontoinhabers zivilrechtlich einen Bereicherungsanspruch (nach § 812 BGB) des Überweisenden gegen die die Gutschrift vornehmende Empfängerbank (hier also gegen die Klin.) aus (vgl. in diesem Sinne BGH-Urteil vom 05. Dezember 2006 XI ZR 21/06, BGHZ 170, 121, NJW 2007, 914).

    Das ändert aber nichts an der Grundaussage, dass die den Überweisungsbetrag annehmende Bank im Falle der Gutschrift auf dem (früheren) Konto des Überweisungsempfängers dessen Zahlstelle und damit bloße Leistungsmittlerin bleibt (vgl. BGH-Urteil vom 05. Dezember 2006 XI ZR 21/06, BGHZ 170, 121, NJW 2007, 914).

    Da der BFH in seiner letzten Entscheidung vom 10. November 2009 (BStBl. II 2010, 255) unter Hinweis auf die zivilrechtliche Entscheidung des BGH vom 05. Dezember 2006 (BGHZ 170, 121, NJW 2007, 914) ausdrücklich betont, dass bei Fehlüberweisungen durch die Finanzbehörde an die zivilrechtliche Lage anzuknüpfen ist, wenn es um die Frage geht, ob gegen die Bank des Zahlungsempfängers ein Rückforderungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO besteht, scheidet unter Berücksichtigung der obigen Hilfsargumentation auch dann ein Rückforderungsanspruch gegen die Klin. aus, wenn man nicht (allein) auf die Gutschrift, sondern (auch) auf den Umstand der Aufrechnung abstellt.

  • BFH, 06.06.2003 - VII B 262/02

    Dritter als Leistungsempfänger

    Auszug aus FG Münster, 24.03.2011 - 6 K 2439/10
    Eine so genannte eigene Zweckbestimmung des Kreditinstitutes hinsichtlich des Erstattungsbetrages ist dann unschädlich, wenn der steuerliche Erstattungsberechtigte dennoch tatsächlich in den Genuss der Erstattung kommt (BFH-Urteil vom 10. November 2009, VII R 6/09, BStBl. II 2010, 255 sowie BFH-Beschlüsse vom 26. April 2010, VII B 212/09, BFH/NV 2010, 1414, vom 28. Januar 2004, VII B 139/03, BFH/NV 2004, 762 und vom 06. Juni 2003, VII B 262/02, BFH/NV 2003, 1532, jeweils m. w. N. ).

    Zwar hat der BFH in seiner früheren Rechtsprechung (BFH-Beschlüsse vom 28. Januar 2004, BFH/NV 2004, 762 und vom 06. Juni 2003, BFH/NV 2003, 1532) in diesen Fällen wegen einer eigenen Zweckbestimmung des Kreditinstitutes das Kreditinstitut als Leistungsempfänger angesehen.

    Der BFH hat in seiner Entscheidung vom 10. November 2009 (BStBl. II 2010, 255) sich zwar der zivilrechtlichen Rechtsprechung angeschlossen, aber zum Schluss ausdrücklich offengelassen, ob auch in anderen Fällen an der Rechtsprechung noch festgehalten werden könne, die aus seinen früheren Entscheidungen (BFH-Beschlüsse vom 06. März 2003, BFH/NV 2003, 1532 und vom 28. April 2004, BFH/NV 2004, 762) ersichtlich ist.

  • BFH, 28.01.2004 - VII B 139/03

    Überweisung auf nicht mehr bestehendes Konto - Rückforderung

    Auszug aus FG Münster, 24.03.2011 - 6 K 2439/10
    Eine so genannte eigene Zweckbestimmung des Kreditinstitutes hinsichtlich des Erstattungsbetrages ist dann unschädlich, wenn der steuerliche Erstattungsberechtigte dennoch tatsächlich in den Genuss der Erstattung kommt (BFH-Urteil vom 10. November 2009, VII R 6/09, BStBl. II 2010, 255 sowie BFH-Beschlüsse vom 26. April 2010, VII B 212/09, BFH/NV 2010, 1414, vom 28. Januar 2004, VII B 139/03, BFH/NV 2004, 762 und vom 06. Juni 2003, VII B 262/02, BFH/NV 2003, 1532, jeweils m. w. N. ).

    Zwar hat der BFH in seiner früheren Rechtsprechung (BFH-Beschlüsse vom 28. Januar 2004, BFH/NV 2004, 762 und vom 06. Juni 2003, BFH/NV 2003, 1532) in diesen Fällen wegen einer eigenen Zweckbestimmung des Kreditinstitutes das Kreditinstitut als Leistungsempfänger angesehen.

    Der BFH hat in seiner Entscheidung vom 10. November 2009 (BStBl. II 2010, 255) sich zwar der zivilrechtlichen Rechtsprechung angeschlossen, aber zum Schluss ausdrücklich offengelassen, ob auch in anderen Fällen an der Rechtsprechung noch festgehalten werden könne, die aus seinen früheren Entscheidungen (BFH-Beschlüsse vom 06. März 2003, BFH/NV 2003, 1532 und vom 28. April 2004, BFH/NV 2004, 762) ersichtlich ist.

  • BFH, 26.04.2010 - VII B 212/09

    Rückforderung eines auf ein früheres Konto überwiesenen Erstattungsbetrages

    Auszug aus FG Münster, 24.03.2011 - 6 K 2439/10
    Eine so genannte eigene Zweckbestimmung des Kreditinstitutes hinsichtlich des Erstattungsbetrages ist dann unschädlich, wenn der steuerliche Erstattungsberechtigte dennoch tatsächlich in den Genuss der Erstattung kommt (BFH-Urteil vom 10. November 2009, VII R 6/09, BStBl. II 2010, 255 sowie BFH-Beschlüsse vom 26. April 2010, VII B 212/09, BFH/NV 2010, 1414, vom 28. Januar 2004, VII B 139/03, BFH/NV 2004, 762 und vom 06. Juni 2003, VII B 262/02, BFH/NV 2003, 1532, jeweils m. w. N. ).
  • BFH, 30.08.2005 - VII R 64/04

    Bestimmung des Leistungsempfängers eines Rückforderungsanspruchs in einem

    Auszug aus FG Münster, 24.03.2011 - 6 K 2439/10
    Auch wenn ein Dritter eine Zahlung tatsächlich empfängt, ist er dann nicht als Leistungsempfänger anzusehen, wenn er lediglich als Zahlstelle benannt worden ist oder wenn das Finanzamt aufgrund einer Anweisung des Erstattungsberechtigten an ihn gezahlt hat (vgl. BFH-Urteil vom 30. August 2005, VII R 64/04, BStBl. II 2006, 353 und vom 10. November 2009, VII R 6/09, BStBl. II 2010, 255).
  • FG Münster, 30.09.2011 - 6 K 3407/08

    Einordnung eines Zahlungsempfängers als Leistungsempfänger i. S. d. § 37 Abs. 2

    Nach neuerer Rechtsprechung des BFH, welcher der Senat bereits mit Entscheidung vom 24.03.2011 gefolgt ist, kommt es für die Einordnung eines Kreditinstitutes als Leistungsempfänger i. S. d. § 37 Abs. 2 Satz 1 AO nicht darauf an, ob das Konto, auf welches die (fehlerhafte) Steuererstattung geflossen ist, noch besteht (BFH-Urteil vom 10.11.2009, VII R 6/09, BStBl. II 2010, 255; BFH-Beschluss vom 26.04.2010, VII B 212/09, BFH/NV 2010, 1414; FG Münster, Urteil vom 24.03.2011, 6 K 2439/10, juris).

    Somit ist ein Kreditinstitut auch dann lediglich Zahlstelle und nicht zur Rückzahlung des vom Finanzamt auf ein vom Steuerpflichtigen angegebenes Girokonto überwiesenen Betrages verpflichtet, wenn es den Betrag auf ein bereits gekündigtes, aber noch nicht abgerechnetes Girokonto verbucht und nach Rechnungsabschluss an den früheren Kontoinhaber bzw. dessen Insolvenzverwalter ausgezahlt hat (BFH-Urteil vom 10.11.2009, VII R 6/09, BStBl. II 2010, 255; BFH-Beschluss vom 26.04.2010, VII B 212/09, BFH/NV 2010, 1414; FG Münster, Urteil vom 24.03.2011, 6 K 2439/10, juris).

    Schließlich ist eine sogenannte eigene Zweckbestimmung des Kreditinstitutes im Rahmen der Umbuchung hinsichtlich des Erstattungsbetrages jedenfalls dann unschädlich und macht das Kreditinstitut nicht zum Leistungsempfänger, wenn der Steuerpflichtige tatsächlich in den Genuss der Erstattung gekommen ist (FG Münster, Urteil vom 24.03.2011, 6 K 2439/10, juris).

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