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   FG Münster, 24.05.2018 - 10 K 768/17 Kg   

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FG Münster, 24.05.2018 - 10 K 768/17 Kg (https://dejure.org/2018,19690)
FG Münster, Entscheidung vom 24.05.2018 - 10 K 768/17 Kg (https://dejure.org/2018,19690)
FG Münster, Entscheidung vom 24. Mai 2018 - 10 K 768/17 Kg (https://dejure.org/2018,19690)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Vom Diplom-Finanzwirt zum M.A. in Taxation

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Kindergeld - Einheitliche erstmalige Berufsausbildung, Abgrenzung zur Zweitausbildung - Finanz- und Abgaberecht

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Kinder
    Berücksichtigung volljähriger Kinder nach der Neuregelung durch das Steuervereinfachungsgesetz (ab 1.1.2012 gültig)
    Beispiele
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 04.02.2016 - III R 14/15

    Kindergeld: Erstausbildung bei Aufnahme eines Studiums nach Berufstätigkeit

    Auszug aus FG Münster, 24.05.2018 - 10 K 768/17
    Der Kläger macht des Weiteren geltend, die Ausführungen der Familienkasse in der Klageerwiderung und deren Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 4.2.2016 (III R 14/15, BStBl II 2016, 615) träfen nicht auf den vorliegenden Fall zu.

    Das schließe nach der Rechtsprechung den notwendigen engen Zusammenhang zur Erstausbildung aus (Hinweis auf BFH-Urteil vom 4.2.2016 III R 14/15, BStBl II 2016, 615).

    Zum anderen kann es aber auch so sein, dass bei einer mehraktigen Ausbildung ein nachfolgender Abschluss Teil der Erstausbildung ist und sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt (vgl. etwa die auch von den Beteiligten angeführten BFH-Urteile vom 4.2.2016 III R 14/15, BStBl II 2016, 615; vom 15.4.2015 V R 27/14, BStBl II 2016, 163).

    Hierfür ist es erforderlich, dass aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar wird, dass das Kind die für sein angestrebtes Berufsziel erforderliche Ausbildung nicht bereits mit dem ersten erlangten Abschluss beendet hat (vgl. etwa BFH-Urteile in BStBl II 2016, 615 und in BStBl II 2016, 163).

    Der BFH hat insoweit entschieden, dass der notwendige enge Zusammenhang regelmäßig nicht mehr vorliegt, wenn die Aufnahme des zweiten Ausbildungsabschnitts voraussetzt, dass vorher eine Berufstätigkeit bzw. berufspraktische Erfahrung ausgeübt wurde (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 2016, 615, betr. ein Studium an der VWA, welches eine berufspraktische Tätigkeit von i.d.R. nicht unter einem Jahr voraussetzte).

    Gleiches gilt, wenn das Kind den zweiten Ausbildungsabschnitt erst nach einer zwischenzeitlichen Berufstätigkeit beginnt, welche nicht nur der zeitlichen Überbrückung dient (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 2016, 615; vgl. hierzu auch etwa Finanzgericht des Saarlandes, Urteil vom 15.2.2017 2 K 1290/16, juris, Revision anhängig unter Az. III 43/17; FG Düsseldorf, Urteil vom 6.12.2017 2 K 1605/17 Kg, juris, rkr; Niedersächsisches FG, Urteil vom 17.10.2017 13 K 76/17, juris, rkr).

  • BFH, 15.04.2015 - V R 27/14

    Kindergeld: Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung bei mehraktiger

    Auszug aus FG Münster, 24.05.2018 - 10 K 768/17
    Da es sich um eine mehraktige Ausbildung handele, sei diese nicht mit dem Abschluss als Diplom-Finanzwirt als erstem berufsqualifizierenden Abschluss beendet, sondern auch die weiterführenden Abschlüsse in Form des Masterabschlusses und der Steuerberaterprüfung gehörten noch zur Erstausbildung (Hinweis auf BFH-Urteil vom 15.4.2015 V R 27/14).

    Zum anderen kann es aber auch so sein, dass bei einer mehraktigen Ausbildung ein nachfolgender Abschluss Teil der Erstausbildung ist und sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt (vgl. etwa die auch von den Beteiligten angeführten BFH-Urteile vom 4.2.2016 III R 14/15, BStBl II 2016, 615; vom 15.4.2015 V R 27/14, BStBl II 2016, 163).

    Hierfür ist es erforderlich, dass aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar wird, dass das Kind die für sein angestrebtes Berufsziel erforderliche Ausbildung nicht bereits mit dem ersten erlangten Abschluss beendet hat (vgl. etwa BFH-Urteile in BStBl II 2016, 615 und in BStBl II 2016, 163).

  • FG Münster, 23.05.2017 - 1 K 3050/16

    Kinder/Ausbildung - "Schädliche" Zweitausbildung

    Auszug aus FG Münster, 24.05.2018 - 10 K 768/17
    Das gelte unabhängig davon, ob die Berufstätigkeit vor Beginn der zweiten und zu dem weiteren Abschluss führenden Ausbildungsmaßnahme ausgeübt wird, oder ob die Berufstätigkeit und die weitere Ausbildungsmaßnahme parallel aufgenommen werden (so FG Münster, Urteile vom 23.5.2017 1 K 2410/16 Kg und 1 K 3050/16 Kg, juris, Revisionen anhängig unter Az. III R 18/17 und III R 47/17, betr.

    Die praktische Berufstätigkeit stelle daher eine entsprechende Zäsur zwischen den beiden Ausbildungsabschnitten dar (vgl. FG Münster, Urteil vom 23.5.2017 1 K 2410/16 Kg und 1 K 3050/16 Kg, juris).

  • FG Münster, 23.05.2017 - 1 K 2410/16

    Kinder in Berufsausbildung - Mehraktige Berufsausbildung

    Auszug aus FG Münster, 24.05.2018 - 10 K 768/17
    Das gelte unabhängig davon, ob die Berufstätigkeit vor Beginn der zweiten und zu dem weiteren Abschluss führenden Ausbildungsmaßnahme ausgeübt wird, oder ob die Berufstätigkeit und die weitere Ausbildungsmaßnahme parallel aufgenommen werden (so FG Münster, Urteile vom 23.5.2017 1 K 2410/16 Kg und 1 K 3050/16 Kg, juris, Revisionen anhängig unter Az. III R 18/17 und III R 47/17, betr.

    Die praktische Berufstätigkeit stelle daher eine entsprechende Zäsur zwischen den beiden Ausbildungsabschnitten dar (vgl. FG Münster, Urteil vom 23.5.2017 1 K 2410/16 Kg und 1 K 3050/16 Kg, juris).

  • BFH, 11.12.2018 - III R 2/18

    (Mehraktige Ausbildung im Kindergeldrecht)

    Auszug aus FG Münster, 24.05.2018 - 10 K 768/17
    der weiteren Ausbildung einer Steuerfachangestellten zur Betriebswirtin bzw. Bilanzbuchhalterin; ebenso FG Münster, Urteil vom 14.12.2017 3 K 2536/17 Kg, juris, Revision anhängig unter Az. III R 2/18; FG Münster, Urteil vom 17.1.2018 3 K 2555/17 KG, juris, rkr; aA FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.6.2017 5 K 2388/15, juris, rkr).
  • FG Düsseldorf, 06.12.2017 - 2 K 1605/17

    Rechtsstreit um das Vorliegen einer mehraktigen Berufsausbildung bzw.

    Auszug aus FG Münster, 24.05.2018 - 10 K 768/17
    Gleiches gilt, wenn das Kind den zweiten Ausbildungsabschnitt erst nach einer zwischenzeitlichen Berufstätigkeit beginnt, welche nicht nur der zeitlichen Überbrückung dient (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 2016, 615; vgl. hierzu auch etwa Finanzgericht des Saarlandes, Urteil vom 15.2.2017 2 K 1290/16, juris, Revision anhängig unter Az. III 43/17; FG Düsseldorf, Urteil vom 6.12.2017 2 K 1605/17 Kg, juris, rkr; Niedersächsisches FG, Urteil vom 17.10.2017 13 K 76/17, juris, rkr).
  • BFH, 11.04.2018 - III R 18/17

    Kein Kindergeldanspruch wegen Zweitausbildung durch zeitliche Zäsur (hier:

    Auszug aus FG Münster, 24.05.2018 - 10 K 768/17
    Das gelte unabhängig davon, ob die Berufstätigkeit vor Beginn der zweiten und zu dem weiteren Abschluss führenden Ausbildungsmaßnahme ausgeübt wird, oder ob die Berufstätigkeit und die weitere Ausbildungsmaßnahme parallel aufgenommen werden (so FG Münster, Urteile vom 23.5.2017 1 K 2410/16 Kg und 1 K 3050/16 Kg, juris, Revisionen anhängig unter Az. III R 18/17 und III R 47/17, betr.
  • BFH, 11.12.2018 - III R 47/17

    Mehraktige Erstausbildung im Kindergeldrecht

    Auszug aus FG Münster, 24.05.2018 - 10 K 768/17
    Das gelte unabhängig davon, ob die Berufstätigkeit vor Beginn der zweiten und zu dem weiteren Abschluss führenden Ausbildungsmaßnahme ausgeübt wird, oder ob die Berufstätigkeit und die weitere Ausbildungsmaßnahme parallel aufgenommen werden (so FG Münster, Urteile vom 23.5.2017 1 K 2410/16 Kg und 1 K 3050/16 Kg, juris, Revisionen anhängig unter Az. III R 18/17 und III R 47/17, betr.
  • FG Münster, 14.12.2017 - 3 K 2536/17

    Kindergeld - Erstmalige Berufsausbildung, Weiterbildung, Abgrenzung bei

    Auszug aus FG Münster, 24.05.2018 - 10 K 768/17
    der weiteren Ausbildung einer Steuerfachangestellten zur Betriebswirtin bzw. Bilanzbuchhalterin; ebenso FG Münster, Urteil vom 14.12.2017 3 K 2536/17 Kg, juris, Revision anhängig unter Az. III R 2/18; FG Münster, Urteil vom 17.1.2018 3 K 2555/17 KG, juris, rkr; aA FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.6.2017 5 K 2388/15, juris, rkr).
  • FG Münster, 17.01.2018 - 3 K 2555/17

    Ausbildung - Einheitliche erstmalige Berufsausbildung

    Auszug aus FG Münster, 24.05.2018 - 10 K 768/17
    der weiteren Ausbildung einer Steuerfachangestellten zur Betriebswirtin bzw. Bilanzbuchhalterin; ebenso FG Münster, Urteil vom 14.12.2017 3 K 2536/17 Kg, juris, Revision anhängig unter Az. III R 2/18; FG Münster, Urteil vom 17.1.2018 3 K 2555/17 KG, juris, rkr; aA FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.6.2017 5 K 2388/15, juris, rkr).
  • FG Saarland, 15.02.2017 - 2 K 1290/16

    Kindergeld: bei Berufsziel "Steuerberater" Abschluss der erstmaligen

  • FG Rheinland-Pfalz, 28.06.2017 - 5 K 2388/15

    Kindergeld bis zum Abschluss des angestrebten Berufsziels

  • FG Niedersachsen, 17.10.2017 - 13 K 76/17

    Berücksichtigungsfähigkeit eines volljährigen Kindes beim Kindergeld während der

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