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   FG Münster, 24.06.2022 - 4 K 135/19 E   

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https://dejure.org/2022,19298
FG Münster, 24.06.2022 - 4 K 135/19 E (https://dejure.org/2022,19298)
FG Münster, Entscheidung vom 24.06.2022 - 4 K 135/19 E (https://dejure.org/2022,19298)
FG Münster, Entscheidung vom 24. Juni 2022 - 4 K 135/19 E (https://dejure.org/2022,19298)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Einkommensteuer/Verfahrensrecht - Liegt ein objektiver Verkürzungstatbestand vor, wenn pflichtwidrig keine Steuererklärung abgegeben wird, dem Finanzamt aber alle erforderlichen Informationen in Form elektronischer Lohnsteuerbescheinigungen vorliegen?

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Zulässigkeit der Steuerfestsetzung bei Ablauf der Festsetzungsfrist

Kurzfassungen/Presse (6)

  • IWW (Kurzinformation)

    Steuerstrafrecht | Steuerhinterziehung wegen unterlassener Abgabe der Steuererklärung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Keine Steuerhinterziehung bei Kenntnis des Finanzamts

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Ehepaar gab jahrelang keine Steuererklärung ab - Wenn dem Finanzamt alle nötigen Informationen vorlagen, handelt es sich nicht um Steuerhinterziehung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kenntnis der Steuerdaten seitens der Finanzbehörde

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Keine Steuerhinterziehung bei Kenntnis des Finanzamts - Für eine verlängerte Festsetzungsfrist bedarf es ein In-Unkenntnis-lassen der Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Verfahren - Keine verlängerte Festsetzungsfrist bei Kenntnis der Steuerdaten seitens der Finanzbehörde

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Oldenburg, 10.07.2018 - 1 Ss 51/18

    Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der Unkenntnis der Finanzbehörde bei

    Auszug aus FG Münster, 24.06.2022 - 4 K 135/19
    Nach dem Verständnis des Senats kann ein Steuerpflichtiger eine Finanzbehörde nicht "in Unkenntnis lassen", wenn sie tatsächlich über alle wesentlichen für die Steuerfestsetzung maßgeblichen Umstände informiert ist (so bereits Oberlandesgericht [OLG] Oldenburg, Beschluss vom 10.07.2018 1 Ss 51/18, wistra 2019, 79, rechtskräftig [rkr.]; siehe auch FG Düsseldorf, Urteil vom 26.05.2021 5 K 143/20 U, wistra 2021, 331, rkr.

    Eine Gefährdung für dieses Rechtsgut durch die Steuerpflichtigen besteht nicht, wenn die Finanzbehörden tatsächlich über die für die Besteuerung wesentlichen Umstände informiert sind (so bereits OLG Oldenburg, Beschluss vom 10.07.2018 1 Ss 51/18, wistra 2019, 79, rkr.; siehe auch FG Düsseldorf, Urteil vom 26.05.2021 5 K 143/20 U, wistra 2021, 331, rkr.

    Nach OLG Oldenburg, Beschluss vom 10.07.2018 1 Ss 51/18, wistra 2019, 79, rkr., können die Finanzbehörden nicht mehr gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen werden, wenn sie ihnen bereits bekannt sind.

    und OLG Oldenburg, Beschluss vom 10.07.2018 1 Ss 51/18, wistra 2019, rkr.).

  • OLG Köln, 31.01.2017 - 1 RVs 253/16

    Erfüllung des objektiven Tatbestandes der Steuerhinterziehung durch Unterlassen

    Auszug aus FG Münster, 24.06.2022 - 4 K 135/19
    und OLG Köln, Urteil vom 31.01.2017 III-1 RVs 253/16, wistra 2017, 363, rkr.; in diese Richtung auch BFH-Urteil vom 04.12.2012 VIII R 50/10, BFHE 239, 495 Rz. 31: "Hat nämlich die Finanzverwaltung - auf welchem Weg auch immer - die erforderlichen Informationen erhalten [...], so scheidet eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen aus [...]").

    und OLG Köln, Urteil vom 31.01.2017 III-1 RVs 253/16, wistra 2017, 363, rkr.).

    Nach der insoweit grundlegenden Entscheidung des OLG Köln, Urteil vom 31.01.2017 III-1 RVs 253/16, wistra 2017, 363, rkr., ist das Merkmal der "Unkenntnis" in den objektiven Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO hineinzulesen.

    Auch nach der hier vertretenen Auffassung bleibt eine Versuchsstrafbarkeit möglich (so OLG Köln, Urteil vom 31.1.2017 III-1 RVs 253/16, wistra 2017, 363, rkr.

  • FG Düsseldorf, 26.05.2021 - 5 K 143/20

    Vorwurf der Steuerhinterziehung gegenüber dem vertretungsberechtigten

    Auszug aus FG Münster, 24.06.2022 - 4 K 135/19
    Nach dem Verständnis des Senats kann ein Steuerpflichtiger eine Finanzbehörde nicht "in Unkenntnis lassen", wenn sie tatsächlich über alle wesentlichen für die Steuerfestsetzung maßgeblichen Umstände informiert ist (so bereits Oberlandesgericht [OLG] Oldenburg, Beschluss vom 10.07.2018 1 Ss 51/18, wistra 2019, 79, rechtskräftig [rkr.]; siehe auch FG Düsseldorf, Urteil vom 26.05.2021 5 K 143/20 U, wistra 2021, 331, rkr.

    Eine Gefährdung für dieses Rechtsgut durch die Steuerpflichtigen besteht nicht, wenn die Finanzbehörden tatsächlich über die für die Besteuerung wesentlichen Umstände informiert sind (so bereits OLG Oldenburg, Beschluss vom 10.07.2018 1 Ss 51/18, wistra 2019, 79, rkr.; siehe auch FG Düsseldorf, Urteil vom 26.05.2021 5 K 143/20 U, wistra 2021, 331, rkr.

    Auch das Finanzgericht (FG) Düsseldorf folgt der von den OLG Köln und Oldenburg vertretenen Auffassung (FG Düsseldorf, Urteil vom 26.05.2021 5 K 143/20 U, wistra 2021, 331, rkr.).

  • BFH, 10.10.2001 - XI R 41/00

    Festsetzung eines Verspätungszuschlags

    Auszug aus FG Münster, 24.06.2022 - 4 K 135/19
    Vor diesem Hintergrund braucht der Senat zu der Frage, ob für Verspätungszuschläge eine Festsetzungsfrist besteht, nicht Stellung zu nehmen (Seer, in Tipke/Kruse, § 152 AO/FGO, § 152 AO Rz. 87; BFH-Urteil vom 10.10.2001 XI R 41/00, BFHE 196, 408; siehe hierzu auch § 169 Nr. 5 des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung).
  • BFH, 02.04.2014 - VIII R 38/13

    Zufluss von Scheinrenditen in Schneeballsystemen - Prüfung der

    Auszug aus FG Münster, 24.06.2022 - 4 K 135/19
    Hinterzogen sind die Beträge, für die der objektive und subjektive Tatbestand des § 370 AO, leichtfertig verkürzt die Beträge, für die der objektive und subjektive Tatbestand des § 378 AO erfüllt ist (vgl. Bundesfinanzhof [BFH] - Urteil vom 02.04.2014 VIII R 38/13, BFHE 245, 295).
  • BGH, 02.12.2008 - 1 StR 416/08

    Grundsatzentscheidung zur Strafhöhe bei Steuerhinterziehung

    Auszug aus FG Münster, 24.06.2022 - 4 K 135/19
    Das von § 370 Abs. 1 AO geschützte Rechtsgut ist das öffentliche Interesse am rechtzeitigen und vollständigen Aufkommen der von dieser Norm erfassten Steuern (Bundesverfassungsgericht - Beschluss vom 29.04.2010 2 BvR 871/04, 2 BvR 414/08, BFH/NV 2010, 1595; Bundesgerichtshof [BGH] - Urteil vom 02.12.2008 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71).
  • BGH, 14.12.2010 - 1 StR 275/10

    Vollendete Steuerhinterziehung durch aktives Tun trotz Sachverhaltskenntnis des

    Auszug aus FG Münster, 24.06.2022 - 4 K 135/19
    Der BGH hat lediglich in zwei Entscheidungen bei Gelegenheit (obiter dicta) ausgeführt, dass bei § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO - im Gegensatz zu § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO - nicht auf eine Kenntnis oder Unkenntnis der Finanzbehörden abzustellen oder das ungeschriebene Merkmal der "Unkenntnis" der Finanzbehörde vom wahren Sachverhalt in den Tatbestand hineinzulesen ist (BGH-Beschlüsse vom 21.11.2012 1 StR 391/12, BFH/NV 2013, 493 und 14.12.2010 1 StR 275/10, BFH/NV 2011, 956).
  • BVerfG, 29.04.2010 - 2 BvR 871/04

    Steuerhinterziehung durch Verstoß gegen die Milch-Garantienmengen-Verordnung;

    Auszug aus FG Münster, 24.06.2022 - 4 K 135/19
    Das von § 370 Abs. 1 AO geschützte Rechtsgut ist das öffentliche Interesse am rechtzeitigen und vollständigen Aufkommen der von dieser Norm erfassten Steuern (Bundesverfassungsgericht - Beschluss vom 29.04.2010 2 BvR 871/04, 2 BvR 414/08, BFH/NV 2010, 1595; Bundesgerichtshof [BGH] - Urteil vom 02.12.2008 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71).
  • BGH, 21.11.2012 - 1 StR 391/12

    Organisierte Umsatzsteuerhinterziehung im Emissionszertifikatehandel

    Auszug aus FG Münster, 24.06.2022 - 4 K 135/19
    Der BGH hat lediglich in zwei Entscheidungen bei Gelegenheit (obiter dicta) ausgeführt, dass bei § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO - im Gegensatz zu § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO - nicht auf eine Kenntnis oder Unkenntnis der Finanzbehörden abzustellen oder das ungeschriebene Merkmal der "Unkenntnis" der Finanzbehörde vom wahren Sachverhalt in den Tatbestand hineinzulesen ist (BGH-Beschlüsse vom 21.11.2012 1 StR 391/12, BFH/NV 2013, 493 und 14.12.2010 1 StR 275/10, BFH/NV 2011, 956).
  • BFH, 04.12.2012 - VIII R 50/10

    Keine Anwendung des StraBEG auf Veranlagungsfehler des FA nach fehlerfreier

    Auszug aus FG Münster, 24.06.2022 - 4 K 135/19
    und OLG Köln, Urteil vom 31.01.2017 III-1 RVs 253/16, wistra 2017, 363, rkr.; in diese Richtung auch BFH-Urteil vom 04.12.2012 VIII R 50/10, BFHE 239, 495 Rz. 31: "Hat nämlich die Finanzverwaltung - auf welchem Weg auch immer - die erforderlichen Informationen erhalten [...], so scheidet eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen aus [...]").
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