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   FG Münster, 24.07.2015 - 4 K 1494/13 F   

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FG Münster, 24.07.2015 - 4 K 1494/13 F (https://dejure.org/2015,22957)
FG Münster, Entscheidung vom 24.07.2015 - 4 K 1494/13 F (https://dejure.org/2015,22957)
FG Münster, Entscheidung vom 24. Juli 2015 - 4 K 1494/13 F (https://dejure.org/2015,22957)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Im Jahr 2009 vereinnahmte Stückzinsen für vor dem 1.1.2009 erworbene Kapitalforderungen steuerpflichtig

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kapitalerträge - Im Jahr 2009 vereinnahmte Stückzinsen für vor dem 1.1.2009 erworbene Kapitalforderungen steuerpflichtig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2015, 1806
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 5/08

    § 43 Abs 18 KAGG wegen Verletzung des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbots

    Auszug aus FG Münster, 24.07.2015 - 4 K 1494/13
    In verfassungsrechtlicher Hinsicht ergänzt die Klägerin ihre Rechtsausführungen durch den Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17.12.2013, 1 BvL 5/08.

    Denn die Verlässlichkeit der Rechtsordnung ist eine Grundbedingung freiheitlicher Verfassungen (BVerfG v. 17.12.2013, 1 BvL 5/08, DStR 2014, 520).

    Für die Frage, ob mit einer rückwirkenden Änderung der Rechtslage zu rechnen war, ist daher von Bedeutung, ob die bisherige Regelung bei objektiver Betrachtung geeignet war, ein Vertrauen der betroffenen Personengruppe auf ihren Fortbestand zu begründen (BVerfG v. 17.12.2013, 1 BvL 5/08, DStR 2014, 520 mit umfangreichen Nachweisen aus der eigenen Rechtsprechung).

    Auch in einer solchen Situation, in welcher der Auslegungsdiskurs noch vollkommen offen ist, soll der Gesetzgeber die Rechtslage rückwirkend verändern, wenn er eine Auslegungsmöglichkeit verbindlich festschreibt (BVerfG v. 17.12.2013, 1 BvL 5/08, DStR 2014, 520).

    Dies gilt nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts auch während der ersten Jahre bis zu einer höchstrichterlichen Verengung der Auslegungsfrage auf ein für die Rechtspraxis Orientierung bietendes Präjudiz (BVerfG v. 17.12.2013, 1 BvL 5/08, DStR 2014, 520).

    Geschützt wird dann vielmehr das Vertrauen in die Chance einer für den Betreffenden günstigen Rechtsprechung (treffend Masing in seinem Sondervotum zu BVerfG v. 17.12.2013, 1 BvL 5/08, DStR 2014, 52) bzw. geschützt wird ein "Vertrauensschutzbereich", der bis zu einer Verengung durch eine höchstrichterliche Rechtsprechung jede unter Anwendung anerkannter Auslegungsregeln gewonnene Auslegung umfasst ( Hey , JZ 2014, 500, 503).

    In Abgrenzung zur "gewöhnlichen" Auslegungsbedürftigkeit verlangt das Bundesverfassungsgericht "zusätzliche qualifizierte Umstände, die das geltende Recht so verworren erscheinen lassen, dass es keine Grundlage für einen verfassungsrechtlich gesicherten Vertrauensschutz mehr bilden kann" (BVerfG v. 17.12.2013, 1 BvL 5/08, DStR 2014, 52 Rn. 72).

    Eine solche Verworrenheit soll insbesondere dann vorliegen, "wenn auch unter Berücksichtigung von Wortlaut, Systematik und Normzweck völlig unverständlich ist, welche Bedeutung die fragliche Norm haben soll" (BVerfG v. 17.12.2013, a. a. O.).

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 14/02

    Spekulationsfrist

    Auszug aus FG Münster, 24.07.2015 - 4 K 1494/13
    Es geht stets um einen verhältnismäßigen Ausgleich zwischen dem Vertrauens- und Dispositionsschutzinteresse des Steuerpflichtigen und dem mit der Rückwirkung verfolgten Gemeinwohlinteresse in der jeweils konkret betroffenen Konstellation (dazu nachfolgend bb.); dies zeigt die jüngere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur unechten Rückwirkung ungeachtet des Festhaltens an der Kategorisierung echt/unecht anschaulich (siehe nur BVerfG v. 7.7.2010, 2 BvL 14/02, BVerfGE 127, 1; v. 7.7.2010, 2 BvL 1/03, BVerfGE 127, 31; v. 7.7.2010, 2 BvR 748/05 u. a., BVerfGE 127, 61).

    Beachtenswert ist dabei vor allem, dass nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein legitimierendes Änderungsinteresse erforderlich ist, das über das allgemeine Interesse an der Änderung hinausgeht (BVerfG v. 7.7.2010, 2 BvL 14/02, BVerfGE 127, 1, 20).

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvR 748/05

    Beteiligungsquote

    Auszug aus FG Münster, 24.07.2015 - 4 K 1494/13
    Es geht stets um einen verhältnismäßigen Ausgleich zwischen dem Vertrauens- und Dispositionsschutzinteresse des Steuerpflichtigen und dem mit der Rückwirkung verfolgten Gemeinwohlinteresse in der jeweils konkret betroffenen Konstellation (dazu nachfolgend bb.); dies zeigt die jüngere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur unechten Rückwirkung ungeachtet des Festhaltens an der Kategorisierung echt/unecht anschaulich (siehe nur BVerfG v. 7.7.2010, 2 BvL 14/02, BVerfGE 127, 1; v. 7.7.2010, 2 BvL 1/03, BVerfGE 127, 31; v. 7.7.2010, 2 BvR 748/05 u. a., BVerfGE 127, 61).
  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 1/03

    Entgangene Einnahmen

    Auszug aus FG Münster, 24.07.2015 - 4 K 1494/13
    Es geht stets um einen verhältnismäßigen Ausgleich zwischen dem Vertrauens- und Dispositionsschutzinteresse des Steuerpflichtigen und dem mit der Rückwirkung verfolgten Gemeinwohlinteresse in der jeweils konkret betroffenen Konstellation (dazu nachfolgend bb.); dies zeigt die jüngere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur unechten Rückwirkung ungeachtet des Festhaltens an der Kategorisierung echt/unecht anschaulich (siehe nur BVerfG v. 7.7.2010, 2 BvL 14/02, BVerfGE 127, 1; v. 7.7.2010, 2 BvL 1/03, BVerfGE 127, 31; v. 7.7.2010, 2 BvR 748/05 u. a., BVerfGE 127, 61).
  • BFH, 15.04.2010 - IV R 5/08

    Umfang der Feststellungen gemäß § 35 EStG - keine Steuerermäßigung für

    Auszug aus FG Münster, 24.07.2015 - 4 K 1494/13
    Dementsprechend wird beispielsweise zu Recht darauf hingewiesen, dass insbesondere die Steuerausgestaltung einer Sachgesetzlichkeit folgen kann, die im Rahmen der Rechtsfortbildung vom Richter zu Ende gedacht werden kann und muss (auch insoweit statt vieler Drüen , in: Tipke/Kruse, AO, § 4 Rn. 362a mit weiteren Nachweisen; im Ergebnis z. B. auch BFH v. 15.4.2010, IV R 5/08, BStBl. II 2010, 912, 916 für eine bejahte, die Gewerbesteueranrechnung einschränkende teleologische Reduktion des § 35 EStG).
  • FG Hessen, 09.12.2004 - 4 K 3876/01

    Analogieverbot; Aufwärtsverschmelzung; Sperrbetrag; Niederlassungsfreiheit;

    Auszug aus FG Münster, 24.07.2015 - 4 K 1494/13
    Dieser Anforderung kann nach Ansicht des erkennenden Senats auch durch eine rechtsmethodisch zulässige teleologische Reduktion genügt werden; entscheidend ist, dass das gewonnene Ergebnis auf eine Entscheidung des parlamentarischen Gesetzgebers zurückgeführt werden kann (vgl. BFH v. 20.10.1983, IV R 175/79, BStBl. II 1984, 221, 224; BVerwG v. 3.4.1996, 6 C 5/94, BVerwGE 101, 51, 54 f.; Hessisches FG v. 9.12.2004, 4 K 3876/01, EFG 2006, 1206).
  • BVerfG, 14.08.1996 - 2 BvR 2088/93

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Aufrechnung mit Verfahrenskosten gegen den

    Auszug aus FG Münster, 24.07.2015 - 4 K 1494/13
    Nach Ansicht des erkennenden Senats kann auch der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Kammerbeschluss) vom 14.8.1996, 2 BvR 2088/93, NJW 1996, 3146 nichts Gegenteiliges entnommen werden.
  • BVerwG, 03.04.1996 - 6 C 5.94

    Hochschulrecht: Klage des Staates gegen Mitglied des studentischen Sprecherrats

    Auszug aus FG Münster, 24.07.2015 - 4 K 1494/13
    Dieser Anforderung kann nach Ansicht des erkennenden Senats auch durch eine rechtsmethodisch zulässige teleologische Reduktion genügt werden; entscheidend ist, dass das gewonnene Ergebnis auf eine Entscheidung des parlamentarischen Gesetzgebers zurückgeführt werden kann (vgl. BFH v. 20.10.1983, IV R 175/79, BStBl. II 1984, 221, 224; BVerwG v. 3.4.1996, 6 C 5/94, BVerwGE 101, 51, 54 f.; Hessisches FG v. 9.12.2004, 4 K 3876/01, EFG 2006, 1206).
  • BFH, 20.10.1983 - IV R 175/79

    Steuergesetze - Analogieschluß - Rechtssicherheit

    Auszug aus FG Münster, 24.07.2015 - 4 K 1494/13
    Dieser Anforderung kann nach Ansicht des erkennenden Senats auch durch eine rechtsmethodisch zulässige teleologische Reduktion genügt werden; entscheidend ist, dass das gewonnene Ergebnis auf eine Entscheidung des parlamentarischen Gesetzgebers zurückgeführt werden kann (vgl. BFH v. 20.10.1983, IV R 175/79, BStBl. II 1984, 221, 224; BVerwG v. 3.4.1996, 6 C 5/94, BVerwGE 101, 51, 54 f.; Hessisches FG v. 9.12.2004, 4 K 3876/01, EFG 2006, 1206).
  • FG Münster, 02.08.2012 - 2 K 3644/10

    Musterverfahren entschieden - Stückzinsen aus Altanleihen sind steuerpflichtig!

    Auszug aus FG Münster, 24.07.2015 - 4 K 1494/13
    Der 2. Senat des Finanzgerichts Münster (Gerichtsbescheid vom 2.8.2012, 2 K 3644/10, EFG 2012, 2284) hat unter Rückgriff auf die Gesetzgebungsmaterialien überzeugend begründet, dass es dem Willen des Gesetzgebers entsprach, Stückzinsen nicht von der Besteuerung auszunehmen und dies ungeachtet der Frage, wann die veräußerte Kapitalforderung erworben worden ist.
  • BFH, 07.05.2019 - VIII R 31/15

    Besteuerung von Stückzinsen nach Einführung der Abgeltungsteuer

    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 24.07.2015 - 4 K 1494/13 F wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Finanzgericht (FG) hat nach erfolglosem Einspruchsverfahren die hiergegen erhobene Klage mit Urteil vom 24. Juli 2015 - 4 K 1494/13 F (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2015, 1806) abgewiesen.

  • FG Nürnberg, 30.03.2022 - 3 K 1470/19

    Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen TecDAX Zertifikaten an eine GmbH

    Der Gesetzgeber müsse das durch Rechtsfortbildung erlangte Ergebnis somit maßgeblich vorbestimmt haben (Hinweis auf BFH-Urteil vom 20.10.1983 IV R 175/79, BStBl II 1984, 221; Urteil des FG Münster vom 24.07.2015 4 K 1494/13 F, EFG 2015, 1806; nachgehend BFH-Urteil vom 07.05.2019 VIII R 31/15, BStBl II 2019, 577).
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