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   FG Münster, 25.02.2020 - 5 K 2066/18 U   

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https://dejure.org/2020,4912
FG Münster, 25.02.2020 - 5 K 2066/18 U (https://dejure.org/2020,4912)
FG Münster, Entscheidung vom 25.02.2020 - 5 K 2066/18 U (https://dejure.org/2020,4912)
FG Münster, Entscheidung vom 25. Februar 2020 - 5 K 2066/18 U (https://dejure.org/2020,4912)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Hinzuschätzung von Umsätzen durch Sicherheitszuschlag

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Umsatzsteuer - Vorsteuerabzugsrecht, Vorlage ordnungsgemäßer Rechnung; Hinzuschätzung von Umsätzen, Sicherheitszuschlag

Papierfundstellen

  • BB 2020, 996
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 21.11.2018 - C-664/16

    Vadan - Vorsteuerabzug bei Fehlen von Rechnungen

    Auszug aus FG Münster, 25.02.2020 - 5 K 2066/18
    Der EUGH hat zwar entschieden, dass die strikte Anwendung des formellen Erfordernisses, Rechnungen vorzulegen, gegen die Grundsätze der Neutralität und der Verhältnismäßigkeit verstößt, da dadurch dem Steuerpflichtigen auf unverhältnismäßige Weise die steuerliche Neutralität seiner Umsätze verwehrt würde (Urt. vom 21.11.2018 - C-664/16, HFR 2019, 65, "Vadan", Rdn. 42).

    Der Steuerpflichtige muss also durch objektive Nachweise belegen, dass ihm andere Steuerpflichtige auf einer vorausgehenden Umsatzstufe tatsächlich Gegenstände oder Dienstleistungen geliefert bzw. erbracht haben, die seinen der Mehrwertsteuer unterliegenden Umsätzen dienten und für die er die Mehrwertsteuer tatsächlich entrichtet hat (Urt. vom 21.11.2018 - C-664/16, HFR 2019, 65, "Vadan", Rdn. 43 f.).

    Der Versagung des Vorsteuerabzugs steht jedoch nach Auffassung des Einzelrichters die neuere Rechtsprechung des EuGH (Urt. vom 21.11.2018 - C-664/16, HFR 2019, 65, "Vadan") entgegen.

    Der EUGH hat entschieden, dass die strikte Anwendung des formellen Erfordernisses, Rechnungen vorzulegen, gegen die Grundsätze der Neutralität und der Verhältnismäßigkeit verstößt, da dadurch dem Steuerpflichtigen auf unverhältnismäßige Weise die steuerliche Neutralität seiner Umsätze verwehrt würde (Urt. vom 21.11.2018 - C-664/16, HFR 2019, 65, "Vadan", Rdn. 42).

    Der Steuerpflichtige muss also durch objektive Nachweise belegen, dass ihm andere Steuerpflichtige auf einer vorausgehenden Umsatzstufe tatsächlich Gegenstände oder Dienstleistungen geliefert bzw. erbracht haben, die seinen der Mehrwertsteuer unterliegenden Umsätzen dienten und für die er die Mehrwertsteuer tatsächlich entrichtet hat (Urt. vom 21.11.2018 - C-664/16, HFR 2019, 65, "Vadan", Rdn. 43 f.).

  • EuGH, 15.09.2016 - C-516/14

    Barlis 06 - Investimentos Imobiliários e Turísticos - Vorlage zur

    Auszug aus FG Münster, 25.02.2020 - 5 K 2066/18
    Auch das Unionsrecht verlangt als formelle Voraussetzung für die Ausübung des Vorsteuerabzugsrechts gem. Art. 178 a) MwStSystRL eine im Einklang mit Art. 226 MwStSystRL ausgestellte Rechnung (EUGH, Urt. vom 15.09.2016 - C-516/14 "Barlis 06", HFR 2016, 1031 Rdn. 41).

    Auch das Unionsrecht verlangt als formelle Voraussetzung für die Ausübung des Vorsteuerabzugsrechts gem. Art. 178 a) MwStSystRL eine im Einklang mit Art. 226 MwStSystRL ausgestellte Rechnung (EUGH, Urt. vom 15.09.2016 - C-516/14 "Barlis 06", HFR 2016, 1031 Rdn. 41).

    Die Klägerin, die die Feststellungslast für das Vorliegen der Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs trägt (EUGH, Urt. vom 15.09.2016 - C-516/14 "Barlis 06", HFR 2016, 1031 Rdn. 46; EuGH, Urt. vom 18.07.2013 - C-78/12 "Evita-K.", HFR 2013, 857 Rdn. 37; BFH, Beschluss vom 03.02.2016 - V B 35/15, BFH/NV 2016, 794), hat nicht zur Überzeugung des Einzelrichters dargelegt, dass die Absicht zur Tätigung von Ausgangsumsätzen im Bereich "..." im Streitjahr 2013 bestanden hat.

  • BFH, 12.12.2017 - VIII R 5/14

    Hinzuschätzung von Betriebseinnahmen durch einen Sicherheitszuschlag bei der

    Auszug aus FG Münster, 25.02.2020 - 5 K 2066/18
    Eine Möglichkeit der Hinzuschätzung mittels anderer Hinzuschätzungsmethoden als der des griffweisen/pauschalen (Un-)Sicherheitszuschlags ist nicht ersichtlich, so dass die Anwendung dieser Schätzungsmethode im Streitfall notwendig war (BFH, Urt. vom 12.12.2017 - VIII R 5/14, BFH/NV 2018, 602, Rdn. 45).

    Der Einzelrichter hat in diesem Zusammenhang auch berücksichtigt, dass die Klägerin ihren Mitwirkungspflichten nicht hinreichend nachgekommen ist (BFH, Urt. vom 12.12.2017 - VIII R 5/14, BFH/NV 2018, 602, Rdn. 45).

  • EuGH, 18.07.2013 - C-78/12

    Evita-K - Richtlinie 2006/112/EG - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Lieferung

    Auszug aus FG Münster, 25.02.2020 - 5 K 2066/18
    Die Klägerin, die die Feststellungslast für das Vorliegen der Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs trägt (EUGH, Urt. vom 15.09.2016 - C-516/14 "Barlis 06", HFR 2016, 1031 Rdn. 46; EuGH, Urt. vom 18.07.2013 - C-78/12 "Evita-K.", HFR 2013, 857 Rdn. 37; BFH, Beschluss vom 03.02.2016 - V B 35/15, BFH/NV 2016, 794), hat nicht zur Überzeugung des Einzelrichters dargelegt, dass die Absicht zur Tätigung von Ausgangsumsätzen im Bereich "..." im Streitjahr 2013 bestanden hat.
  • BFH, 03.02.2016 - V B 35/15

    Vorsteuerabzug aus Dauerschuldverhältnissen - Rechtsformunabhängige

    Auszug aus FG Münster, 25.02.2020 - 5 K 2066/18
    Die Klägerin, die die Feststellungslast für das Vorliegen der Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs trägt (EUGH, Urt. vom 15.09.2016 - C-516/14 "Barlis 06", HFR 2016, 1031 Rdn. 46; EuGH, Urt. vom 18.07.2013 - C-78/12 "Evita-K.", HFR 2013, 857 Rdn. 37; BFH, Beschluss vom 03.02.2016 - V B 35/15, BFH/NV 2016, 794), hat nicht zur Überzeugung des Einzelrichters dargelegt, dass die Absicht zur Tätigung von Ausgangsumsätzen im Bereich "..." im Streitjahr 2013 bestanden hat.
  • BFH, 16.02.2006 - X B 57/05

    Führung Kassenbuch - Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG

    Auszug aus FG Münster, 25.02.2020 - 5 K 2066/18
    Die Aufzeichnungsverpflichtung aus einem Steuergesetz wirkt aber, sofern dieses Gesetz keine Beschränkung auf seinen Geltungsbereich enthält oder sich eine solche Beschränkung aus der Natur der Sache ergibt, unmittelbar auch für andere Steuergesetze, also auch für das EStG (BFH, Beschluss vom 16.02.2006 - X B 57/05, BFH/NV 2006, 940).
  • BFH, 24.06.1997 - VIII R 9/96

    Schätzung von Betriebsausgaben und Empfängerbenennung

    Auszug aus FG Münster, 25.02.2020 - 5 K 2066/18
    Die objektive Beweislast für die hierfür maßgeblichen steuererhöhenden Tatsachen trägt der Beklagte (BFH, Urteil vom 24.06.1997 - VIII R 9/96, BStBl. II 1998, 51).
  • BFH, 10.03.2004 - VI R 44/02

    Privat angeschaffter PC - Aufteilung der Aufwendungen

    Auszug aus FG Münster, 25.02.2020 - 5 K 2066/18
    Der Berichterstatter schätzt den unternehmerisch bedingten Anteil der Nutzung des Mobiltelefons für die Tätigkeit der Klägerin als Restauratorin auf 50% (vgl. BFH, Urt. vom 10.03.2004 - VI R 44/02, BFH/NV 2004, 1242: zur Aufteilung der betrieblichen und privaten Nutzung eines gemischt genutzten Computers).
  • FG Sachsen-Anhalt, 09.09.2020 - 3 K 608/16

    Vorsteuerabzug trotz formeller Rechnungsmängel

    Der Steuerpflichtige muss also durch objektive Nachweise belegen, dass ihm andere Steuerpflichtige auf einer vorausgehenden Umsatzstufe tatsächlich Gegenstände oder Dienstleistungen geliefert bzw. erbracht haben, die seinen der Mehrwertsteuer unterliegenden Umsätzen dienten und für die er die Mehrwertsteuer tatsächlich entrichtet hat (EuGH-Urteil vom 21. November 2018 - C-664/16, HFR 2019, 65, "Vadan", Rdn. 43 f.; FG Münster, Urteil vom 25. Februar 2020 - 5 K 2066/18 U -, juris).
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