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   FG Münster, 25.04.2022 - 12 V 570/22 AO   

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FG Münster, 25.04.2022 - 12 V 570/22 AO (https://dejure.org/2022,10935)
FG Münster, Entscheidung vom 25.04.2022 - 12 V 570/22 AO (https://dejure.org/2022,10935)
FG Münster, Entscheidung vom 25. April 2022 - 12 V 570/22 AO (https://dejure.org/2022,10935)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Verfahrensrecht - Bestehen ernstliche Zweifel an der gesetzlichen Höhe der Säumniszuschläge?

  • IWW

    AO § 240 Abs. 1 S. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 240 Abs. 1 S. 1
    Verfassungsmäßigkeit der Höhe der in den Abrechnungsbescheiden ausgewiesenen Säumniszuschläge zur Einkommensteuer i.R.d. Aussetzung der Vollziehung

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Säumniszuschlag - Säumniszuschläge ab 2019 ernstlich zweifelhaft

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2022, 1083
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14

    6 % Jahreszins auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen verfassungswidrig

    Auszug aus FG Münster, 25.04.2022 - 12 V 570/22
    Mit ihrem daraufhin am 09.03.2022 bei Gericht gestellten Aussetzungsantrag machen die Antragsteller geltend, die Vollziehung der in den Abrechnungsbescheiden ausgewiesenen Säumniszuschläge sei nach dem Beschluss des BFH vom 31.08.2021 in dem Verfahren VII B 69/21, unter Berücksichtigung der bisherigen Spruchpraxis des Finanzgerichts Münster in diversen gleichgelagerten Verfahren sowie vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 08.07.2021 (Az: 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17) in voller Höhe aufzuheben.

    Die Ausführungen des BVerfG in seinem Beschluss vom 08.07.2021 (Az.: 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17) zur Verfassungswidrigkeit der Höhe der Zinsen nach § 233a in Verbindung mit § 238 Abs. 1 Satz 1 AO könnten auf die verfassungsrechtliche Bewertung der Höhe der Säumniszuschlage gemäß § 240 AO nicht übertragen werden.

    aa) Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 08.07.2021 in den Verfahren 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17 entschieden, dass § 233a AO in Verbindung mit § 238 Abs. 1 Satz 1 AO gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verstößt und daher verfassungswidrig ist, soweit er auf Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2014 zur Anwendung gelangt, und dass zwar eine Fortgeltung der genannten Regelung für Verzinsungszeiträume vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2018 geboten ist, dass es aber für ab in das Jahr 2019 fallende Verzinsungszeiträume bei der Unanwendbarkeit als Regelfolge des Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG bleibt.

    Im Weiteren hat das BVerfG in dem vorgenannten Beschluss vom 08.07.2021 (Az.: 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17) darauf hingewiesen, dass andere Verzinsungstatbestände nach der AO einer eigenständigen verfassungsrechtlichen Wertung bedürfen.

  • BFH, 30.06.2020 - VII R 63/18

    Zur Duldungsinanspruchnahme des Kontoinhabers im Fall einer "Kontoleihe"

    Auszug aus FG Münster, 25.04.2022 - 12 V 570/22
    Insoweit verweist der Senat auf das Urteil des BFH vom 30.06.2020 - VII R 63/18, BStBl II 2021, 191 sowie die Beschlüsse des BFH vom 14.04.2020 - VII B 53/19, BFH/NV 2021, 177 und vom 31.08.2021 - VII B 69/21.
  • BFH, 14.04.2020 - VII B 53/19

    Die Revision ist zuzulassen, soweit über Säumniszuschläge für die Zeit nach dem

    Auszug aus FG Münster, 25.04.2022 - 12 V 570/22
    Insoweit verweist der Senat auf das Urteil des BFH vom 30.06.2020 - VII R 63/18, BStBl II 2021, 191 sowie die Beschlüsse des BFH vom 14.04.2020 - VII B 53/19, BFH/NV 2021, 177 und vom 31.08.2021 - VII B 69/21.
  • BFH, 15.12.2000 - IX B 128/99

    Überperiodischer Verlustabzug bei Spekulationsgeschäften

    Auszug aus FG Münster, 25.04.2022 - 12 V 570/22
    Jedoch wird auch in diesen Fällen dem Aussetzungsinteresse des Steuerpflichtigen der Vorrang vor den öffentlichen Interessen eingeräumt, wenn das BVerfG eine ähnliche Vorschrift für nichtig erklärt hat (BFH-Beschlüsse vom 15.12.2000 - IX B 128/99, BStBl II 2000, 411 und vom 01.04.2010 - II B 168/09, BStBl II 2010, 558).
  • BFH, 01.04.2010 - II B 168/09

    AdV wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes

    Auszug aus FG Münster, 25.04.2022 - 12 V 570/22
    Jedoch wird auch in diesen Fällen dem Aussetzungsinteresse des Steuerpflichtigen der Vorrang vor den öffentlichen Interessen eingeräumt, wenn das BVerfG eine ähnliche Vorschrift für nichtig erklärt hat (BFH-Beschlüsse vom 15.12.2000 - IX B 128/99, BStBl II 2000, 411 und vom 01.04.2010 - II B 168/09, BStBl II 2010, 558).
  • BFH, 15.11.2022 - VII R 55/20

    Zur Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen

    Auszug aus FG Münster, 25.04.2022 - 12 V 570/22
    Der Antragsgegner lehnte die begehrte Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung der Abrechnungsbescheide vom 10.11.2022 mit Verfügung vom 04.03.2022 ab und teilte den Antragsteller zudem mit, die gegen die Abrechnungsbescheide erhobenen Einsprüche ruhten gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 AO wegen des beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängigen Verfahrens zu dem Aktenzeichen (Az.) VII R 55/20.
  • BFH, 23.08.2007 - VI B 42/07

    Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ("Pendlerpauschale") -

    Auszug aus FG Münster, 25.04.2022 - 12 V 570/22
    Vielmehr genügt es, dass der Erfolg des Rechtsbehelfs ebenso wenig auszuschließen ist wie sein Misserfolg (BFH-Beschluss vom 23.08.2007 - VI B 42/07, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2007, 799).
  • BFH, 11.06.1968 - VI B 94/67

    Ablehnung einer Vollziehungsaussetzung

    Auszug aus FG Münster, 25.04.2022 - 12 V 570/22
    Dagegen begründet eine vage Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs noch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts (BFH-Beschluss vom 11.06.1968 - VI B 94/67, BStBl II 1968, 657).
  • BFH, 26.01.1988 - VIII R 151/84

    Erlass von Säumniszuschlägen wegen Unbilligkeit - Ordnungsgemäße Ermittlung und

    Auszug aus FG Münster, 25.04.2022 - 12 V 570/22
    Säumniszuschläge sind ein Druckmittel eigener Art, das den Steuerschuldner zur rechtzeitigen Zahlung der festgesetzten und kraft Gesetzes sofort zu leistenden Steuerschuld anhalten soll, so dass sie insoweit eine Art Zwangsmittel darstellen (BFH-Urteil vom 26.01.1988 - VIII R 151/84, BFH/NV 1988, 695).
  • BFH, 19.02.2010 - II B 122/09

    Aussetzung der Vollziehung: Verfassungsmäßigkeit und Gemeinschaftsrechtsmäßigkeit

    Auszug aus FG Münster, 25.04.2022 - 12 V 570/22
    An die Zweifel hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit sind keine strengeren Anforderungen zu stellen als beim Einwand fehlerhafter Rechtsanwendung (BFH-Beschlüsse vom 19.02.2010 - II B 122/09, BFH/NV 2010, 1144 und vom 04.07.2019 - VIII B 128/18, BFH/NV 2019, 1060).
  • BFH, 14.02.1989 - IV B 33/88

    Zum Geltungsbereich der Übergangsregelung zu § 15 a EStG für den sozialen

  • BFH, 15.06.1999 - VII R 3/97

    Umsatzsteuer im Konkursverfahren

  • BFH, 06.07.2015 - III B 168/14

    Keine Einwendungen gegen Grund und Höhe von Säumniszuschlägen im Erlassverfahren

  • BFH, 30.03.2006 - V R 2/04

    Erlass von Säumniszuschlägen - Aussetzung der Vollziehung nach Anordnung der

  • BFH, 04.07.2019 - VIII B 128/18

    AdV eines Bescheids über die Festsetzung von Aussetzungszinsen für

  • BFH, 02.03.2017 - II B 33/16

    Kein Erlass von Säumniszuschlägen zur Grundsteuer wegen möglicher

  • FG Münster, 16.12.2021 - 12 V 2684/21

    Verfassungsmäßigkeit der Höhe der in einem Abrechnungsbescheid ausgewiesenen

  • FG Münster, 11.01.2022 - 12 V 1805/21

    Verfassungsmäßigkeit der Höhe der in Abrechnungsbescheiden ausgewiesenen

  • BFH, 08.11.2004 - VII B 137/04

    Abrechnungsbescheid; Aussetzung der Vollziehung

  • BFH, 11.11.2022 - VIII B 64/22

    Aussetzung der Vollziehung eines Abrechnungsbescheids über Säumniszuschläge

    Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Finanzgerichts Münster vom 25.04.2022 - 12 V 570/22 AO wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das FG gab dem Antrag auf AdV mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2022, 1083 veröffentlichten Beschluss vom 25.04.2022 - 12 V 570/22 AO statt.

    Das FA beantragt, den Beschluss des FG vom 25.04.2022 - 12 V 570/22 AO aufzuheben und den Antrag auf AdV abzulehnen.

  • BFH, 22.09.2023 - VIII B 64/22

    Aussetzung der Vollziehung eines Abrechnungsbescheids über Säumniszuschläge

    12 V 570/22 AO aufgehoben.

    Das FG gab dem AdV-Antrag mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2022, 1083 veröffentlichten Beschluss vom 25.04.2022 - 12 V 570/22 AO statt.

    Das FA beantragt, den Beschluss des FG Münster vom 25.04.2022 - 12 V 570/22 AO aufzuheben und den Antrag auf AdV abzulehnen.

  • BFH, 20.09.2022 - II B 3/22

    Vorläufiger Rechtsschutz: Erfordernis eines besonderen Aussetzungsinteresses bei

    Soweit das FG Münster, das in dem hier angegriffenen Beschluss das besondere Aussetzungsinteresse der Antragstellerin noch nicht eigenständig geprüft hat, in zuletzt ergangenen Beschlüssen nunmehr ein solches Interesse mit der Begründung bejaht hat, dass das BVerfG eine ähnliche Vorschrift für nichtig erklärt habe (vgl. Beschlüsse des FG Münster jeweils vom 25.04.2022 - 12 V 570/22 AO, EFG 2022, 1083; 12 V 571/22 AO, juris; 12 V 572/22 AO, juris, und vom 04.04.2022 - 11 V 2680/21 AO, EFG 2022, 1081), kann der Senat dem nicht folgen.
  • BFH, 18.01.2023 - II B 53/22

    Vorläufiger Rechtsschutz: Erfordernis eines besonderen Aussetzungsinteresses bei

    Soweit verschiedene Senate des FG Münster in zuletzt ergangenen Beschlüssen (vgl. Beschlüsse des FG Münster jeweils vom 25.04.2022 - 12 V 570/22 AO, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2022, 1083; 12 V 571/22 AO, juris; 12 V 572/22 AO, juris, und vom 04.04.2022 - 11 V 2680/21 AO, EFG 2022, 1081) ein besonderes Interesse des Antragstellers mit der Begründung bejaht haben, dass das BVerfG eine ähnliche Vorschrift für nichtig erklärt habe, folgt der Senat dem nicht.
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