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   FG Münster, 26.03.2020 - 8 K 1192/18 F   

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https://dejure.org/2020,12911
FG Münster, 26.03.2020 - 8 K 1192/18 F (https://dejure.org/2020,12911)
FG Münster, Entscheidung vom 26.03.2020 - 8 K 1192/18 F (https://dejure.org/2020,12911)
FG Münster, Entscheidung vom 26. März 2020 - 8 K 1192/18 F (https://dejure.org/2020,12911)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Einkommensteuer - Steht die Überführung von vor 2009 erworbenen Aktien vom Betriebs- ins Privatvermögen einem Erwerb gleich mit der Folge, dass ein späterer Veräußerungsgewinn zu Einkünften aus Kapitalvermögen führt?

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Überführung von vor 2009 erworbenen Aktien vom Betriebs- in das Privatvermögen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Kein Aktienerwerb bei einer Überführung vom Betriebs- in das Privatvermögen

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Kein Aktienerwerb bei einer Überführung vom Betriebs- in das Privatvermögen

  • IWW (Kurzinformation)

    Kapitalvermögen | Überführung von Aktien aus dem Betriebs- in das Privatvermögen kein Erwerb

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kein Aktienerwerb bei einer Überführung vom Betriebs- in das Privatvermögen

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Kein Aktienerwerb bei einer Überführung vom Betriebs- in das Privatvermögen

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Gilt die Entnahme von Aktien aus dem Betriebsvermögen als "Erwerb”?

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Kapitalerträge - Keine Kapitaleinkünfte durch Überführung von vor 2009 erworbenen Aktien vom Betriebs- ins Privatvermögen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZG 2020, 960
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 18.10.2006 - IX R 5/06

    Keine Rückwirkung der Anschaffungsfiktion des § 23 Abs. 1 Satz 1 EStG auf

    Auszug aus FG Münster, 26.03.2020 - 8 K 1192/18
    Nach der Rechtsprechung des BFH setze ein Erwerb den Wechsel des Rechtsträgers hinsichtlich des betroffenen Wirtschaftsguts voraus (BFH-Urteil vom 18.10.2006, IX R 5/06).

    Diese Rechtsprechung habe der BFH im Jahr 2006 bestätigt und bei der Entnahme eines Grundstücks durch den Steuerpflichtigen aus dem Betriebsvermögen eine "Anschaffung" mangels Erwerb verneint (BFH-Urteil vom 18.10.2006, IX R 5/06).

    Im Urteil vom 18.10.2006 (IX R 5/06, BFHE 215, 207, BStBl II 2007, 179) hat der BFH zudem ausgeführt, dass die Entnahme eines Grundstücks aus dem Betriebsvermögen durch den Steuerpflichtigen - mangels Erwerb (§ 255 Abs. 1 Handelsgesetzbuch) - keine Anschaffung im Sinne von § 23 Abs. 1 EStG sei.

  • BFH, 23.04.1965 - VI 34/62 U

    Einkommensteuerveranlagung des Veräußerungsgewinns eines Grundstücks wegen

    Auszug aus FG Münster, 26.03.2020 - 8 K 1192/18
    Bereits im Jahr 1965 habe der BFH hinsichtlich des Begriffs der Anschaffung im Rahmen des § 23 Abs. 1 EStG a.F. ausgeführt, dass Bewegungen zwischen dem Betriebs- und dem Privatvermögen in Form der Überführung nicht unter den Begriff der "Anschaffung" fallen würden, da die Anschaffung den Übergang von Vermögen zwischen verschiedenen Personen voraussetze (BFH-Urteil vom 23.04.1965, VI 34/62 U).

    Der BFH hat bereits mit Urteil vom 23.04.1965 (VI 34/62 U, BFHE 82, 637, BStBl III 1965, 477) zu § 23 Abs. 1 EStG a. F. entschieden, dass es über den Wortlaut der Vorschrift wesentlich hinausgehen würde, wenn man unter "Anschaffung" und "Veräußerung" auch Bewegungen zwischen dem Betriebsvermögen und im Privatvermögen, also die Überführung von Wirtschaftsgütern aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen und die Überführung von Wirtschaftsgütern aus dem Privatvermögen in das Betriebsvermögen verstehen wollte.

  • BFH, 07.05.2019 - VIII R 31/15

    Besteuerung von Stückzinsen nach Einführung der Abgeltungsteuer

    Auszug aus FG Münster, 26.03.2020 - 8 K 1192/18
    Zwar ist es zutreffend, dass der Gesetzgeber mit der Einführung der Abgeltungssteuer durch das Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 die Unterscheidung zwischen Ertrags- und Vermögensebene bei der Besteuerung von Kapitaleinkünften beseitigen und seit dem Systemwechsel alle Wertveränderungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen erfassen wollte (vgl. BFH-Urteil vom 07.05.2019, BFHE 265, 76, BStBl II 2019, 577).
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