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   FG Münster, 26.03.2021 - 4 K 1018/19 E, F   

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FG Münster, 26.03.2021 - 4 K 1018/19 E, F (https://dejure.org/2021,12987)
FG Münster, Entscheidung vom 26.03.2021 - 4 K 1018/19 E, F (https://dejure.org/2021,12987)
FG Münster, Entscheidung vom 26. März 2021 - 4 K 1018/19 E, F (https://dejure.org/2021,12987)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Einkommensteuer - Kann bei beabsichtigter Anschaffung eines GbR-Anteils ein Investitionsabzugsbetrag für bereits im Gesellschaftsvermögen befindliche Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden?

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Kann bei beabsichtigter Anschaffung eines GbR-Anteils ein Investitionsabzugsbetrag für bereits im Gesellschaftsvermögen befindliche Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrages wegen des beabsichtigten Erwerbs einer Mitunternehmerschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Kein Investitionsabzugsbetrag für den geplanten Erwerb eines GbR-Anteils

  • IWW (Kurzinformation)

    Investitionsabzugsbetrag | Investitionsabzugsbetrag bei beabsichtigter Anschaffung eines GbR-Anteils ein Investitionsabzugsbetrag für bereits im..

  • IWW (Kurzinformation)

    Investitionsabzugsbetrag | Kein IAB für den geplanten Erwerb einer GbR-Beteiligung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kein Investitionsabzugsbetrag für den geplanten Erwerb eines GbR-Anteils

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Kein Investitionsabzugsbetrag für den geplanten Erwerb eines GbR-Anteils

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Kein Investitionsabzugsbetrag für den geplanten Erwerb eines GbR-Anteils

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Investitionsabzugsbetrag - IAB bei beabsichtigter Anschaffung eines PersG-Anteils

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 20.11.2014 - IV R 1/11

    Ergänzungsbilanz bei Anteilserwerb: Abschreibung auf Restnutzungsdauer und

    Auszug aus FG Münster, 26.03.2021 - 4 K 1018/19
    Unter Verweis auf das Transparenzprinzip und das Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 20.11.2014 IV R 1/11 (BFHE 248, 28, BStBl II 2017, 34) machten sie geltend, dass es zwischen dem Erwerb eines Einzelunternehmers und dem Erwerber eines Anteils an einer Personengesellschaft keine Unterschiede geben dürfe, weswegen ein entsprechender Abzug zuzulassen sei.

    Die von den Klägern aufgeführte Entscheidung des BFH vom 20.11.2014 IV R 1/11 (a.a.O.) stehe dem nicht entgegen, weil auch ein Einzelunternehmer nur im Falle einer Neuanschaffung einen IAB geltend machen dürfe.

    Die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung des BFH, insbesondere die von den Klägern angeführte Entscheidung des BFH vom 20.11.2014 IV R 1/11, BFHE 248, 28, BStBl II 2017, 34, steht den dargelegten Grundsätzen nicht entgegen.

  • BFH, 15.11.2017 - VI R 44/16

    Kein Rückgängigmachen eines zu Lasten des Gesamthandsvermögens einer

    Auszug aus FG Münster, 26.03.2021 - 4 K 1018/19
    Dass die Person, bei der der IAB gebildet werde, von der Person, die die Anschaffung tätigt, abweichen könne, belege auch die Entscheidung des BFH vom 15.11.2017 VI R 44/16 (BFHE 260, 131, BStBl II 2019, 466), wonach eine begünstigte Investition bei einem im Gesamthandsvermögen gebildeten IAB auch dann vorliege, wenn die Investition später durch den Gesellschafter getätigt werde.

    12/4487 vom 05.03.1993, Seite 33 f.; BFH-Urteil vom 13.07.2016 VIII R 56/13, BFHE 254, 398, BStBl II 2016, 936 und Beschluss vom 15.11.2017, VI R 44/16, BFHE 260, 131, BStBl II 2019, 466, jeweils m. w. N.).

    Künftige Anschaffungen für den Betrieb der Personengesellschaft im Sinne des § 7g Abs. 1 EStG sind dabei sowohl im Gesamthandsvermögen als auch im Sonderbetriebsvermögen möglich, wobei nach der im Streitzeitraum geltenden Fassung ohne Bedeutung ist, in welchem Bereich später tatsächlich investiert wird (vgl. BFH, Beschluss vom 15.11.2017 VI R 44/16, BFHE 260, 131, BStBl II 2019, 466).

  • BFH, 25.02.1991 - GrS 7/89

    1. Zur Mitunternehmerstellung von Personengesellschaften - 2. Keine Anwendung des

    Auszug aus FG Münster, 26.03.2021 - 4 K 1018/19
    Bezogen auf den geplanten Erwerb der Anteile an der GbR fehlt es bereits an der Anschaffung eines Wirtschaftsgutes, da der entgeltliche Erwerb eines Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft einkommensteuerrechtlich nicht als Erwerb des Gesellschaftsanteils als Wirtschaftsgut, sondern als Anschaffung von Anteilen an den einzelnen zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern zu werten ist (vgl. hierzu u.a. grundlegend BFH-Beschluss vom 25.02.1991 GrS 7/89, BFHE 163, 1, BStBl II 1991, 691).

    Denn da die Personengesellschaft Subjekt der Gewinnerzielung und Gewinnermittlung ist (vgl. hierzu BFH, Beschluss vom 25.02.1991 GrS 7/89, BFHE 163, 1, BStBl II 1991, 691), ist nicht ausgeschlossen, für Zwecke der Gewinnermittlung auf die Personengesellschaft bzw. den von ihr geführten Betrieb und nicht auf den einzelnen Gesellschafter abzustellen, erst recht, soweit dies gesetzlich - wie vorliegend in § 7g Abs. 7 EStG - ausdrücklich vorgesehen ist.

  • BFH, 13.07.2016 - VIII R 56/13

    Zur betriebsbezogenen Betrachtung der §§ 7g, 4 Abs. 4a EStG bei einer

    Auszug aus FG Münster, 26.03.2021 - 4 K 1018/19
    12/4487 vom 05.03.1993, Seite 33 f.; BFH-Urteil vom 13.07.2016 VIII R 56/13, BFHE 254, 398, BStBl II 2016, 936 und Beschluss vom 15.11.2017, VI R 44/16, BFHE 260, 131, BStBl II 2019, 466, jeweils m. w. N.).

    Eine solche Ungleichbehandlung im Rahmen von § 7g EStG wäre gerechtfertigt, da der Einzelunternehmer den Finanzierungsaufwand für seinen Betrieb und die von ihm anzuschaffenden Wirtschaftsgüter alleine trägt und damit im Hinblick auf diefinanzielle Leistungsfähigkeit schlechter gestellt ist als eine Personengesellschaft, deren Gesellschafter dazu in der Lage sind, diesen Aufwand gemeinschaftlich zu tragen (vgl. BFH, Urteil vom 13.07.2016 VIII R 56/13, BFHE 254, 398, BStBl II 2016, 936).

  • BFH, 06.11.2012 - VIII R 49/10

    Aufwendungen für die Facharztausbildung des als Nachfolger vorgesehenen Sohnes

    Auszug aus FG Münster, 26.03.2021 - 4 K 1018/19
    Es fehlt im Streitjahr an der gemäß § 179 Abs. 1 i. V. m. § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. a AO für die gesonderte und einheitliche Feststellung erforderlichen gemeinschaftlichen Einkünfteerzielung, weil der Kläger zu 2. an der GbR noch nicht beteiligt war (vgl. hierzu Urteil des BFH vom 06.11.2012 VIII R 49/10, BFHE 239, 338, BStBl II 2013, 309, m. w. N.).
  • BVerfG, 15.01.2008 - 1 BvL 2/04

    Abfärberegelung

    Auszug aus FG Münster, 26.03.2021 - 4 K 1018/19
    Dementsprechend wäre es verfassungsrechtlich schon nicht zu beanstanden, wenn es aufgrund der Anwendung der für die Besteuerung von Personengesellschaften geltenden Grundsätze in Teilbereichen im Vergleich zu einem Einzelunternehmer zu einer steuerlichen Ungleichbehandlung käme (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 15.01.2008 1 BvL 2/04, BVerfGE 120, 1, zur Regelung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG).
  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus FG Münster, 26.03.2021 - 4 K 1018/19
    Diesem Verständnis steht - anders als die Kläger meinen - auch nicht entgegen, dass nach dem Transparenzprinzip das Subjekt der Einkommensbesteuerung nicht die Personengesellschaft, sondern die jeweiligen Gesellschafter selbst sind (vgl. hierzu grundlegend BFH, Beschluss vom 25.06.1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751).
  • BVerfG, 21.06.2006 - 2 BvL 2/99

    Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte bei der Einkommensteuer

    Auszug aus FG Münster, 26.03.2021 - 4 K 1018/19
    Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes enthält kein allgemeines Verfassungsgebot einer rechtsformneutralen Besteuerung (vgl. u.a. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 21.06.20062 BvL 2/99, BVerfGE 116, 164).
  • BFH, 07.12.2023 - IV R 11/21

    Kein Investitionsabzugsbetrag zugunsten des Erwerbers eines Anteils an einer

    Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 26.03.2021 - 4 K 1018/19 E,F wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Die gegen diese Bescheide eingelegten Einsprüche blieben ohne Erfolg (Einspruchsentscheidungen vom 07.03.2019), ebenso die nachfolgende Klage, die das Finanzgericht (FG) Münster mit Urteil vom 26.03.2021 - 4 K 1018/19 E,F abwies.

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