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   FG Münster, 26.07.2022 - 13 K 1563/20 AO   

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https://dejure.org/2022,24371
FG Münster, 26.07.2022 - 13 K 1563/20 AO (https://dejure.org/2022,24371)
FG Münster, Entscheidung vom 26.07.2022 - 13 K 1563/20 AO (https://dejure.org/2022,24371)
FG Münster, Entscheidung vom 26. Juli 2022 - 13 K 1563/20 AO (https://dejure.org/2022,24371)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Verfahrensrecht | Gebühren für verbindliche Auskunft in Umwandlungsfällen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 22.04.2015 - IV R 13/12

    Gegenstandswert einer Gebühr für Erteilung verbindlicher Auskunft

    Auszug aus FG Münster, 26.07.2022 - 13 K 1563/20
    Der Gegenstandswert wird nach den Grundsätzen der gerichtlichen Streitwertermittlung für ein Hauptsacheverfahren berechnet (vgl. BFH-Urteil vom 22.04.2015 - IV R 13/12, BStBl II 2015, 989).

    Der Regelung des § 89 Abs. 5 AO lässt sich jedoch in Zusammenschau mit der Gesetzesbegründung entnehmen, dass der Gesetzgeber eine typisierende und pauschalierende Regelung schaffen und sich dafür an dem bereits bestehenden System zur Bemessung des Gegenstandswerts im Gerichtskostenrecht nach § 52 Abs. 1 GKG orientieren wollte (vgl. BFH-Urteil vom 22.04.2015 - IV R 13/12, BStBl II 2015, 989, Rn. 32, unter Verweis auf den Bericht des Finanzausschusses vom 09.11.2006, BT-Drucks. 16/3368, S. 24).

    Eine solche mittelbare steuerliche Auswirkung ist bei der Ermittlung des Gegenstandswerts der verbindlichen Auskunft jedoch nicht zu berücksichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 22.04.2015 - IV R 13/12, BStBl II 2015, 989).

  • BFH, 09.03.2016 - I R 66/14

    Auskunftsgebühr bei doppelter Antragstellung im Organschaftsfall

    Auszug aus FG Münster, 26.07.2022 - 13 K 1563/20
    Die Gesetzesänderung hatte das Ziel, Gebührenhäufungen zu vermeiden, die nach bisheriger Gesetzeslage z.B. in Organschaftsfällen drohten (zur früheren Rechtslage vgl. BFH-Urteil vom 09.03.2016 - I R 66/14, BStBl II 2016, 706, sowie BFH-Urteil vom 27.11.2019 - II R 24/17, BStBl II 2020, 528; zur Intention der Gesetzesänderung s. auch Seer, FR 2017, 161, 167).

    Antragsteller sind die Personen, in deren Namen der Antrag gestellt worden ist (BFH-Urteil vom 09.03.2016 - I R 66/14, BStBl II 2016, 706; s. auch Roser in: Gosch, AO, § 89 Rn. 82), vorliegend mithin die Klägerin und die G GmbH, nicht jedoch die im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht existierenden Gesellschaften (N GmbH und M GmbH), obwohl der Antrag - wie oben ausgeführt - auch für diese in zulässiger Weise gestellt worden ist.

  • BVerwG, 15.07.1998 - 1 B 75.98

    Verbot der "Nationalen Liste" bestandskräftig

    Auszug aus FG Münster, 26.07.2022 - 13 K 1563/20
    Eine solche Zusammenrechnung entsprechend § 39 Abs. 1 GKG scheidet lediglich dann aus, wenn die Streit- bzw. Auskunftsgegenstände wirtschaftlich identisch sind (vgl. z.B. BVerwG-Beschluss vom 15.07.1998 - 1 B 75/98, Juris).

    Wie vorstehend ausgeführt ist eine Zusammenrechnung mehrerer Gegenstandswerte entsprechend § 39 Abs. 1 GKG dann unzulässig, wenn die Streit- bzw. Auskunftsgegenstände wirtschaftlich identisch sind (vgl. BVerwG-Beschluss vom 15.07.1998 - 1 B 75/98, Juris).

  • BFH, 27.11.2019 - II R 24/17

    Gebührenerhebung bei mehreren Anträgen auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft

    Auszug aus FG Münster, 26.07.2022 - 13 K 1563/20
    Zur Begründung verweist die Klägerin auf das BFH-Urteil vom 27.11.2019 (II R 24/17, BStBl II 2020, 528).

    Die Gesetzesänderung hatte das Ziel, Gebührenhäufungen zu vermeiden, die nach bisheriger Gesetzeslage z.B. in Organschaftsfällen drohten (zur früheren Rechtslage vgl. BFH-Urteil vom 09.03.2016 - I R 66/14, BStBl II 2016, 706, sowie BFH-Urteil vom 27.11.2019 - II R 24/17, BStBl II 2020, 528; zur Intention der Gesetzesänderung s. auch Seer, FR 2017, 161, 167).

  • BFH, 05.11.1980 - II R 25/78

    Einzelsteuerbescheide - Gesamtschuldner - Namen

    Auszug aus FG Münster, 26.07.2022 - 13 K 1563/20
    Denn die Finanzbehörde kann nach ihrem Ermessen entscheiden, ob sie Ansprüche gegenüber Gesamtschuldnern in einem zusammengefassten Bescheid oder in getrennten Bescheiden geltend macht (vgl. BFH-Urteile vom 05.11.1980 - II R 25/78, BStBl II 1981, 176; vom 28.06.1984 - IV R 204/82, IV R 205/82, BStBl II 1984, 784).
  • BFH, 15.04.2021 - IV R 25/18

    Voraussetzungen des Verbots des Abzugs von sog. Bestechungsgeldern nach § 4 Abs.

    Auszug aus FG Münster, 26.07.2022 - 13 K 1563/20
    Es handelt sich bei der Frage der Gebührenberechnung um eine Rechtsfrage; eine Verständigung über Rechtsfragen entfaltet keine Bindungswirkung (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. zuletzt BFH-Urteil vom 15.04.2021 - IV R 25/18, BStBl II 2021, 703, mit weiteren Rechtsprechungs-Nachweisen).
  • BFH, 28.06.1984 - IV R 204/82

    Steuerschuld des Erblassers - Inanspruchnahme von Miterben - Steuerbescheid -

    Auszug aus FG Münster, 26.07.2022 - 13 K 1563/20
    Denn die Finanzbehörde kann nach ihrem Ermessen entscheiden, ob sie Ansprüche gegenüber Gesamtschuldnern in einem zusammengefassten Bescheid oder in getrennten Bescheiden geltend macht (vgl. BFH-Urteile vom 05.11.1980 - II R 25/78, BStBl II 1981, 176; vom 28.06.1984 - IV R 204/82, IV R 205/82, BStBl II 1984, 784).
  • FG Münster, 08.02.2023 - 6 K 1330/20

    Erteilung acht inhaltsgleicher verbindlicher Auskünfte bezüglich mehrstufiger

    In einem solchen Fall ist für die Anwendung des § 89 Abs. 3 Satz 2 AO nach dem Wortlaut der Regelung allein entscheidend, ob das Finanzamt über einen Auskunftsantrag tatsächlich einheitlich entschieden hat, nicht jedoch, ob es zu einer solchen einheitlichen Entscheidung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 StAuskVO rechtlich verpflichtet war (so auch FG Münster - Gerichtsbescheid vom 26.07.2022 - 13 K 1563/20 AO, EFG 2022, 1729, Rev. anhängig unter I R 30/22).
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