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   FG Münster, 26.08.2008 - 9 K 1660/05 K   

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FG Münster, 26.08.2008 - 9 K 1660/05 K (https://dejure.org/2008,6579)
FG Münster, Entscheidung vom 26.08.2008 - 9 K 1660/05 K (https://dejure.org/2008,6579)
FG Münster, Entscheidung vom 26. August 2008 - 9 K 1660/05 K (https://dejure.org/2008,6579)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestehen einer Pflicht zur Bildung von Rückstellungen für voraussichtlich an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) zu entrichtende Sanierungsgelder; Voraussetzungen für die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten; Voraussetzungen der ...

  • Betriebs-Berater

    Keine Rückstellung für Sanierungsgelder an eine Versorgungseinrichtung

  • Judicialis

    KStG § 8 Abs. 1; ; EStG § 4c; ; EStG § 5 Abs. 1 S. 1; ; HGB § 249 Abs. 1 S. 1; ; EGHGB Art. 28 Abs. 1 S. 2; ; VBL-Satzung 2001 § 23; ; VBL-Satzung 2001 § 64; ; VBL-Satzung 2001 § 65

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Rückstellung für künftige Sanierungsgelder an die VBL

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Einkommensteuer: - Keine Rückstellung für künftige Sanierungsgelder an die VBL

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2008, 2513
  • EFG 2008, 1942
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (18)

  • BFH, 13.11.1991 - I R 102/88

    Keine Rückstellungen für künftige Beiträge an den Pensionssicherungsverein

    Auszug aus FG Münster, 26.08.2008 - 9 K 1660/05
    Gleichwohl wird auch hier die Bildung von Rückstellungen nicht zugelassen, weil eines der wirtschaftlich wesentlichen Merkmale für die künftige Beitragspflicht des einzelnen Arbeitgebers - die auch künftige Beschäftigung sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer - ebenso wie bei den VBL-Mitgliedern zum jeweiligen Bilanzstichtag noch nicht verwirklicht ist (BFH-Urteil vom 13. November 1991 I R 102/88, BFHE 166, 222, BStBl II 1992, 336, unter 2.3 am Ende).

    bb) Ebenso darf keine Rückstellung für die Pflicht zu künftigen Beitragsleistungen an den Pensionssicherungsverein (PSV) gebildet werden; die Beiträge sind vielmehr erst im Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Fälligstellung durch den PSV Betriebsausgaben (BFH-Urteile vom 13. November 1991 I R 102/88, BFHE 166, 222, BStBl II 1992, 336, und vom 6. Dezember 1995 I R 14/95, BFHE 180, 258, BStBl II 1996, 406, unter II.5.; ebenso für die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens BFH-Urteil vom 3. Juni 1992 II R 141/88, BFHE 168, 375, BStBl II 1992, 792).

    Im Unterschied zur Berufsgenossenschaft (und zur VBL) wird in diesem Zeitpunkt aber ein Beitrag in Höhe des vollen Barwerts der vom PSV künftig zu erbringenden Rentenzahlungen fällig und auf die einzelnen Arbeitgeber umgelegt ("Rentenwertumlageverfahren"; vgl. BFH-Urteil vom 13. November 1991 I R 102/88, BFHE 166, 222, BStBl II 1992, 336, unter 2.6).

    Der BFH hat im Rahmen seiner wertenden Betrachtung nicht den Zeitpunkt der Insolvenz eines Mitgliedsunternehmens für maßgebend erachtet (BFH-Urteil vom 13. November 1991 I R 102/88, BFHE 166, 222, BStBl II 1992, 336, unter 2.2.2, 2.6), obwohl bereits in diesem Zeitpunkt fest steht, dass der PSV in der Zukunft Leistungen zu erbringen haben wird.

    Als wirtschaftlich maßgeblich hat er vielmehr angesehen, ob beim einzelnen Mitgliedsunternehmen auch im Zeitpunkt der Beitragserhebung entsprechende Pensionsverbindlichkeiten bestehen, die - zudem erst in Relation zu den zu diesem Zeitpunkt bestehenden Pensionsverbindlichkeiten aller anderen Mitgliedsunternehmen - zur Zuteilung eines Beitragsanteils führen (BFH-Urteil vom 13. November 1991 I R 102/88, BFHE 166, 222, BStBl II 1992, 336, unter 2.3, 2.5).

    Trotz gewisser Unterschiede hinsichtlich des Zeitpunkts der Beitragsanforderung (beim PSV Rentenwertumlageverfahren, bei der Berufsgenossenschaft - und der VBL - hingegen Rentenzahlbetragsumlageverfahren) hat der BFH ausdrücklich die für die steuerrechtliche Beurteilung maßgebenden Verhältnisse als "vergleichbar" bezeichnet (BFH-Urteil vom 13. November 1991 I R 102/88, BFHE 166, 222, BStBl II 1992, 336, unter 2.8).

  • BFH, 30.11.2005 - I R 110/04

    Bildung von Rückstellungen für Lohnzahlungen bei Altersteilzeit (Blockmodell)

    Auszug aus FG Münster, 26.08.2008 - 9 K 1660/05
    Die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten setzt eine betrieblich veranlasste, aber ungewisse Verpflichtung gegenüber einem Dritten voraus, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit entstehen und zu einer Inanspruchnahme des Steuerpflichtigen führen wird, und die ihre wirtschaftliche Verursachung im Zeitraum vor dem Bilanzstichtag findet (BFH-Urteil vom 30. November 2005 I R 110/04, BFHE 212, 83, BStBl II 2007, 251, unter II.2. vor a, mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

    Maßgeblich ist dabei die wirtschaftliche Wertung des Einzelfalles vor dem Hintergrund der rechtlichen Struktur des Tatbestands, mit dessen Erfüllung die Verbindlichkeit entsteht (BFH-Urteil vom 30. November 2005 I R 110/04, BFHE 212, 83, BStBl II 2007, 251, unter II.2.b, mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

    Die von der Klägerin herangezogene Rechtsprechung zur Bilanzierung von Altersteilzeitverpflichtungen (BFH-Urteil vom 30. November 2005 I R 110/04, BFHE 212, 83, BStBl II 2007, 251) kann auf den Streitfall ebenfalls nicht übertragen werden.

  • BFH, 24.04.1968 - I R 50/67

    Rückstellungen bei der Bilanzierung für künftige Beiträge an die

    Auszug aus FG Münster, 26.08.2008 - 9 K 1660/05
    aa) So verneint der BFH in ständiger Rechtsprechung die Zulässigkeit der Bildung von Rückstellungen für künftige Beitragsleistungen an die Berufsgenossenschaft / gesetzliche Unfallversicherung (grundlegend BFH-Urteil vom 24. April 1968 I R 50/67, BFHE 92, 224, BStBl II 1968, 544; ebenso für die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens BFH-Urteil vom 14. Mai 1971 III R 52/68, BFHE 102, 292, BStBl II 1971, 583).

    Die von der Klägerin angeführten Literaturstellen (Rätke in Herrmann/Heuer/Raupach, § 4c EStG Anm. 15, 61, Stand Oktober 2000; Gosch in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, § 4c EStG Rn. A 10, B 72, Stand September 1994) verneinen zwar im Ergebnis eine strikte Geltung des Abflussprinzips, beziehen sich konkret jedoch lediglich auf Rückstellungen für am Bilanzstichtag bereits bestehende Zuwendungsverpflichtungen, also auf Beiträge, die die Mitglieder einer Umlageeinrichtung für bereits abgelaufene Wirtschaftsjahre schulden (vgl. - zu Beiträgen an Berufsgenossenschaften - BFH-Urteil vom 24. April 1968 I R 50/67, BFHE 92, 224, BStBl II 1968, 544, unter 2.b).

  • BFH, 14.09.2005 - VI R 32/04

    Sonderzahlungen an eine Zusatzversorgungskasse wegen Schließung des Umlagesystems

    Auszug aus FG Münster, 26.08.2008 - 9 K 1660/05
    e) Die Entscheidungen zur fehlenden Lohnsteuerpflicht der Sanierungsgelder (u.a. BFH-Urteil vom 14. September 2005 VI R 32/04, BFHE 210, 447, BStBl II 2006, 500) sind hingegen vorliegend nicht einschlägig.
  • BFH, 16.12.2002 - VIII R 14/01

    Die Bindung von Rückstellungen nach § 6a EStG für die Einstandspflicht des

    Auszug aus FG Münster, 26.08.2008 - 9 K 1660/05
    c) Im Ergebnis für eine stärkere - über die allgemeinen Grundsätze hinaus gehende - Einschränkung der Rückstellungsbildung durch § 4c EStG spricht auch die höchstrichterliche Rechtsprechung zu Unterstützungskassen (§ 4d EStG), die die Bildung von Rückstellungen neben dem laufenden Betriebsausgabenabzug für die finanzielle Ausstattung selbstständiger Versorgungseinrichtungen ausschließt (vgl. BFH-Urteile vom 22. Januar 1958 I 14/57 S, BFHE 66, 481, BStBl III 1958, 186, unter VI.1., und vom 16. Dezember 2002 VIII R 14/01, BFHE 201, 201, BStBl II 2003, 347, unter II.2.).
  • BFH, 30.11.2004 - VIII R 98/02

    Unterstützungskasse - Zahlung an Trägerunternehmen

    Auszug aus FG Münster, 26.08.2008 - 9 K 1660/05
    Soweit in der Literatur darüber hinaus - ohne weitere Begründung - auch die "Eingehung einer Verbindlichkeit" als "Zuwendung" angesehen wird (so Gosch in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, § 4c EStG Rn. B 34, Stand September 1994; möglicherweise ebenso, aber nicht hinreichend eindeutig, Höfer, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, Rn. 2000 ff., Stand Juli 2005), hat der BFH diese Frage in seinem Urteil vom 30. November 2004 VIII R 98/02 (BFH/NV 2005, 1768 ) zu § 4d EStG ausdrücklich offen gelassen.
  • BFH, 19.08.1998 - I R 92/95

    Bildung von Pensionsrückstellungen

    Auszug aus FG Münster, 26.08.2008 - 9 K 1660/05
    Zudem bestehen auch bei Unterstützungskassen bei normalem Verlauf der Entwicklung im Ergebnis Ansprüche der Arbeitnehmer, die ihnen nicht ohne Weiteres entzogen werden können (vgl. BFH-Urteil vom 19. August 1998 I R 92/95, BFHE 187, 12, BStBl II 1999, 387, unter II.3.b, m.w.N. auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts).
  • BFH, 05.04.2006 - I R 46/04

    Pensionsrückstellung bei Betrieb gewerblicher Art - Bilanzänderung wegen nicht

    Auszug aus FG Münster, 26.08.2008 - 9 K 1660/05
    Für die Übertragbarkeit der zu Unterstützungskassen ergangenen Rechtsprechung auf Pensionskassen spricht auch das BFH-Urteil vom 5. April 2006 I R 46/04 (BFHE 213, 326, BStBl II 2006, 688), dem ein Sachverhalt zugrunde liegt, in dem die Arbeitnehmer über eine "Versorgungskasse" (bei der es sich offenbar um eine Pensionskasse handelte) abgesichert waren.
  • BFH, 22.01.1958 - I 14/57 S

    Steuerrechtliche Behandlung von Zuwendungen an eine betriebliche

    Auszug aus FG Münster, 26.08.2008 - 9 K 1660/05
    c) Im Ergebnis für eine stärkere - über die allgemeinen Grundsätze hinaus gehende - Einschränkung der Rückstellungsbildung durch § 4c EStG spricht auch die höchstrichterliche Rechtsprechung zu Unterstützungskassen (§ 4d EStG), die die Bildung von Rückstellungen neben dem laufenden Betriebsausgabenabzug für die finanzielle Ausstattung selbstständiger Versorgungseinrichtungen ausschließt (vgl. BFH-Urteile vom 22. Januar 1958 I 14/57 S, BFHE 66, 481, BStBl III 1958, 186, unter VI.1., und vom 16. Dezember 2002 VIII R 14/01, BFHE 201, 201, BStBl II 2003, 347, unter II.2.).
  • BFH, 29.08.1996 - VIII R 24/95

    Trägerunternehmen - Unterstützungskasse - Zuwendungen - Rückzahlung

    Auszug aus FG Münster, 26.08.2008 - 9 K 1660/05
    Gleichwohl betont auch die höchstrichterliche Rechtsprechung - ohne weitere Differenzierung zwischen den Einzelnormen - den Charakter der § 4b bis § 4d EStG als Ausnahmeregelungen zu § 4 Abs. 4 EStG (BFH-Urteile vom 29. August 1996 VIII R 24/95, BFHE 182, 307, unter II.2.b bb bbb, und vom 19. Juni 2007 VIII R 100/04, BFHE 218, 236, BStBl II 2007, 930, unter II.2.a).
  • BFH, 19.06.2007 - VIII R 100/04

    Betragsmäßige Begrenzung der jährlichen Zuwendungen an Unterstützungskassen nach

  • BGH, 14.11.2007 - IV ZR 74/06

    BGH billigt Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes -

  • BFH, 06.12.1995 - I R 14/95

    Bildung von Rückstellungen

  • BFH, 23.10.1989 - GrS 2/87

    Zur betragsmäßigen Erweiterung einer Anfechtungsklage gegen einen

  • BFH, 14.05.1971 - III R 52/68

    Gewerblicher Betrieb - Einheitsbewertung des Betriebsvermögens - Kapitalisierte

  • BFH, 11.03.1999 - V B 24/99

    Umsatzsteuer-Änderungsbescheid: Aussetzung der Vollziehung

  • BFH, 03.06.1992 - II R 141/88

    Jubiläumsaufwendungen sind keine Schuldposten iSd § 103 BewG

  • BFH, 18.10.1999 - GrS 2/98

    Entgeltliche Aufnahme eines Gesellschafters

  • BFH, 27.01.2010 - I R 103/08

    Keine Rückstellungen für Sanierungsgelder der Versorgungsanstalt des Bundes und

    Das Finanzgericht (FG) Münster hat sie mit Urteil vom 26. August 2008 9 K 1660/05 K, das in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2008, 1942 abgedruckt ist, als unbegründet abgewiesen.
  • FG Niedersachsen, 11.11.2015 - 6 K 178/14

    Voraussetzungen der Bildung einer Rückstellung einer Umlageverpflichtung für

    Auf die Rechtsprechung des BFH zur Umlagefinanzierung und die eingehende Betrachtung durch das FG Münster (Urteil vom 26. August 2008 9 K 1660/05 K, EFG 2008, 1942; bestätigt durch BFH-Urteil vom 27. Januar 2010 I R 103/08, BStBl II 2010, 614) werde verwiesen.
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