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   FG Münster, 27.01.2022 - 1 K 1741/18 E   

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https://dejure.org/2022,4942
FG Münster, 27.01.2022 - 1 K 1741/18 E (https://dejure.org/2022,4942)
FG Münster, Entscheidung vom 27.01.2022 - 1 K 1741/18 E (https://dejure.org/2022,4942)
FG Münster, Entscheidung vom 27. Januar 2022 - 1 K 1741/18 E (https://dejure.org/2022,4942)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Einkommensteuer - Zum Nachweis einer kürzeren Restnutzungsdauer eines Gebäudes als 50 Jahre durch ein Wertgutachten

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 7 Abs. 1 S. 1-2
    Erhöhung der AfA-Bemessungsgrundlage i.R.v. Aufwendungen für die Sanierung einer Immobilie als nachträgliche Herstellungskosten

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kürzere Restnutzungsdauer eines Gebäudes kann durch Wertgutachten nachgewiesen ...

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Wertgutachten reicht für höhere Abschreibung nach dem AfA-Satz

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Gebäude: Abschreibung - Nachweis einer kürzeren Restnutzungsdauer eines Gebäudes

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 28.07.2021 - IX R 25/19

    Keine Verengung der Gutachtenmethodik auf Bausubstanzgutachten zum Nachweis einer

    Auszug aus FG Münster, 27.01.2022 - 1 K 1741/18
    Es ist Sache des Steuerpflichtigen, im Einzelfall eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen (vgl. BFH-Urteil vom 28.07.2021 IX R 25/19, BFH/NV 2022, 108).

    Auszugehen ist im Rahmen der vom Finanzamt durchzuführenden Amtsermittlung von der Schätzung des Steuerpflichtigen, solange dieser Erwägungen zugrunde liegen, wie sie ein vernünftig wirtschaftender Steuerpflichtiger üblicherweise anstellt (vgl. BFH-Urteil vom 28.07.2021 IX R 25/19, BFH/NV 2022, 108).

    Da im Rahmen der Schätzung nur die größtmögliche Wahrscheinlichkeit über eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer verlangt werden kann, würde eine Verengung der Gutachtenmethodik oder eine Festlegung auf ein bestimmtes Ermittlungsverfahren die Anforderungen an die Feststellungslast übersteigen (vgl. BFH-Urteil vom 28.07.2021 IX R 25/19, BFH/NV 2022, 108).

    Wie in dem vom BFH entschiedenen Verfahren (BFH-Urteil vom 28.07.2021 IX R 25/19, BFH/NV 2022, 108) hat der Gutachter eine modellhafte Ermittlung der Restnutzungsdauer durchgeführt.

  • BFH, 04.03.2008 - IX R 16/07

    Absetzung für Abnutzung bei Gebäuden

    Auszug aus FG Münster, 27.01.2022 - 1 K 1741/18
    Ob den Abschreibungen für Abnutzung eine die gesetzlich vorgesehenen, typisierten Zeiträume unterschreitende verkürzte Nutzungsdauer i.S. des § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG zugrunde gelegt werden kann, beurteilt sich nach den Verhältnissen des Einzelfalls (vgl. BFH-Urteil vom 04.03.2008 IX R 16/07, BFH/NV 2008, 1310).
  • BFH, 28.09.1971 - VIII R 73/68

    Absetzungen für Abnutzung - Gebäude - Vorgeschriebene AfA-Sätze - Tatsächliche

    Auszug aus FG Münster, 27.01.2022 - 1 K 1741/18
    Da im Rahmen der Schätzung des Steuerpflichtigen nicht Gewissheit über die kürzere tatsächliche Nutzungsdauer, sondern allenfalls größtmögliche Wahrscheinlichkeit verlangt werden kann, ist sie nur dann zu verwerfen, wenn sie eindeutig außerhalb des angemessenen Schätzungsrahmens liegt (vgl. BFH-Urteil vom 28.09.1971 VIII R 73/68, BStBl. II 1972, 176; FG Köln, Urteil vom 23.01.2001 8 K 6294/95, EFG 2001, 675).
  • FG Köln, 23.01.2001 - 8 K 6294/95

    AfA: Nutzungsdauer bei vermieteten Gebäuden

    Auszug aus FG Münster, 27.01.2022 - 1 K 1741/18
    Da im Rahmen der Schätzung des Steuerpflichtigen nicht Gewissheit über die kürzere tatsächliche Nutzungsdauer, sondern allenfalls größtmögliche Wahrscheinlichkeit verlangt werden kann, ist sie nur dann zu verwerfen, wenn sie eindeutig außerhalb des angemessenen Schätzungsrahmens liegt (vgl. BFH-Urteil vom 28.09.1971 VIII R 73/68, BStBl. II 1972, 176; FG Köln, Urteil vom 23.01.2001 8 K 6294/95, EFG 2001, 675).
  • FG Düsseldorf, 16.08.2023 - 2 K 2449/18
    Hierzu kann beispielsweise auch ein Wertgutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, das von einem Amtsgericht in Auftrag gegeben wurde, herangezogen werden (vgl. Finanzgericht Münster, Urteil vom 27.01.2022, 1 K 1741/18 E, EFG 2022, 580).
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