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   FG Münster, 27.11.2018 - 15 K 3383/17 L   

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https://dejure.org/2018,45479
FG Münster, 27.11.2018 - 15 K 3383/17 L (https://dejure.org/2018,45479)
FG Münster, Entscheidung vom 27.11.2018 - 15 K 3383/17 L (https://dejure.org/2018,45479)
FG Münster, Entscheidung vom 27. November 2018 - 15 K 3383/17 L (https://dejure.org/2018,45479)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Techniker Krankenkasse
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    EStG § 37b Abs. 1 S. 2
    Rechtsstreit um die zu versteuernden Aufwendungen für Durchführung einer Veranstaltung (hier: Party); Einbeziehung der Aufwendungen in die Bemessungsgrundlage für die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • IWW (Kurzinformation)

    Pauschale Lohnversteuerung | Einbeziehung von Aufwendungen für äußeren Rahmen einer Veranstaltung

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Aufwendungen für äußeren Rahmen einer Veranstaltung sind pauschal zu versteuern

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Aufwendungen für den äußeren Rahmen einer Veranstaltung sind nach § 37b EStG pauschal zu versteuern

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Auch äußerer Rahmen einer Veranstaltung für Arbeitnehmer ist pauschal zu besteuern

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Aufwendungen für äußeren Rahmen einer Veranstaltung sind pauschal zu versteuern

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Anwendung von § 37b EStG bei marktgängigen Veranstaltungen

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Aufwendungen für äußeren Rahmen einer Veranstaltung sind pauschal zu versteuern

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Auch Aufwendungen für äußeren Rahmen einer Veranstaltung sind pauschal zu versteuern - In Bemessungsgrundlage sind alle beim Empfänger als Zuwendung angekommen Aufwendungen einzubeziehen

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    ESt-Pauschalierung bei Sachzuwendungen - Bemessungsgrundlage, Aufwendungen für die Organisation und Durchführung, Werbemittel

Besprechungen u.ä.

  • Wolters Kluwer (Entscheidungsbesprechung)

    Aufwendungen für äußeren Rahmen einer Veranstaltung sind pauschal zu versteuern

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 16.05.2013 - VI R 94/10

    Zuwendungen aus Anlass einer Betriebsveranstaltung als Arbeitslohn

    Auszug aus FG Münster, 27.11.2018 - 15 K 3383/17
    Als Bemessungsgrundlage des § 37b Abs. 1 Satz 2 EStG seien aus diesem Grund ebenfalls nur solche Aufwendungen zu berücksichtigen, die einen marktgängigen Wert hätten, also von den Teilnehmern unmittelbar hätten konsumiert werden können (BFH-Urteile vom 16.5.2013 VI R 94/10, BFHE 241, 519, BStBl II 2015, 186; vom 12.12.2012 VI R 79/10, BFHE 240, 44, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 2013, 305 , m.w.N.).

    Eine Veranstaltung qualifiziert nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nämlich nur dann als Betriebsveranstaltung, sofern sie der gesamten Belegschaft unabhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit sowie der Stellung und Leistung im Betrieb angeboten wird (BFH-Urteil vom 16.5.2013 VI R 94/10, BFHE 241, 519, BStBl II 2015, 186), was im Hinblick auf die streitgegenständliche Veranstaltung, zu welcher nicht alle Mitarbeiter, sondern nur ausgewählte Mitarbeiter, die sich besonders um die Umsetzung des Unternehmensmottos bemüht und dabei hervorgetan hatten, eingeladen waren, nicht der Fall war.

    Hiervon ist nach der Rechtsprechung des BFH jedoch nur auszugehen, wenn Leistungen erbracht werden, die einen marktgängigen Wert haben, also typischerweise nur im Falle von konsumierbaren Leistungen des Veranstalters, wohingegen Aufwendungen für die Ausgestaltung der Veranstaltung - also solche des "äußeren Rahmens" - bei der Gesamtkostenermittlung grundsätzlich außer Ansatz zu lassen sind, da sie bei den Teilnehmern keinen unmittelbaren Wertzugang bewirken (BFH-Urteile vom 16.5.2013 VI R 94/10, BFHE 241, 519, BStBl II 2015, 186; vom 12.12.2012 VI R 79/10, BFHE 240, 44,HFR 2013, 305 m.w.N.).

    Während bei marktgängigen Leistungen die Aufwendungen für Organisation, Gestaltung und Miete in den (End-)Preis einfließen (vgl. Urteil des Finanzgerichts -FG- Köln vom 22.2.2018 1 K 3154/15, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2018, 1133; so im Ergebnis auch Eisgruber in Kirchhof, EStG, 16. Auflage, § 19 Rz. 78 "Betriebsveranstaltung"), lässt sich ein derartiger Rückschluss bei solch marktfremden Veranstaltungen, die der BFH nach dem Verständnis des erkennenden Senats im Rahmen seiner Urteile zu Betriebsveranstaltungen (BFH-Urteile vom 16.5.2013 VI R 94/10, BFHE 241, 519, BStBl II 2015, 186; vom 12.12.2012 VI R 79/10, BFHE 240, 44, HFR 2013, 305 m.w.N.) im Blick hatte, nicht ohne weiteres ziehen (so ebenfalls Heger , DB 2014, 1277, 1280), was nach der BFH-Rechtsprechung dazu führt, dass bestimmten, die Ausgestaltung einer nicht marktgängigen Veranstaltung betreffenden Aufwendungen keine Zuwendungen auf Ebene der Veranstaltungsteilnehmer gegenüberstehen, weshalb diese Aufwendungen nicht in die steuerliche Bemessungsgrundlage einfließen.

    Gleiches gilt aus Sicht des erkennenden Senats für die Reisekosten, die - vorliegend nur einzelnen - Teilnehmern im Hinblick auf ihre Teilnahme an der Veranstaltung entstanden wären und vom Veranstalter - hier der Klin. - getragen wurden, da diese Kosten keine beruflich veranlassten Reisekosten (so aber BFH-Urteil vom 16.5.2013 VI R 94/10, BFHE 241, 519, BStBl II 2015, 186, Rz. 26 im Hinblick auf Fahrtkosten - aller Veranstaltungsteilnehmer - für die Teilnahme an einer Betriebsveranstaltung), sondern private Kosten dieser Teilnehmer gewesen wären.

  • FG Köln, 22.02.2018 - 1 K 3154/15

    Einbeziehen von Agenturleistungen in die Bemessungsgrundlage der Besteuerung

    Auszug aus FG Münster, 27.11.2018 - 15 K 3383/17
    Während bei marktgängigen Leistungen die Aufwendungen für Organisation, Gestaltung und Miete in den (End-)Preis einfließen (vgl. Urteil des Finanzgerichts -FG- Köln vom 22.2.2018 1 K 3154/15, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2018, 1133; so im Ergebnis auch Eisgruber in Kirchhof, EStG, 16. Auflage, § 19 Rz. 78 "Betriebsveranstaltung"), lässt sich ein derartiger Rückschluss bei solch marktfremden Veranstaltungen, die der BFH nach dem Verständnis des erkennenden Senats im Rahmen seiner Urteile zu Betriebsveranstaltungen (BFH-Urteile vom 16.5.2013 VI R 94/10, BFHE 241, 519, BStBl II 2015, 186; vom 12.12.2012 VI R 79/10, BFHE 240, 44, HFR 2013, 305 m.w.N.) im Blick hatte, nicht ohne weiteres ziehen (so ebenfalls Heger , DB 2014, 1277, 1280), was nach der BFH-Rechtsprechung dazu führt, dass bestimmten, die Ausgestaltung einer nicht marktgängigen Veranstaltung betreffenden Aufwendungen keine Zuwendungen auf Ebene der Veranstaltungsteilnehmer gegenüberstehen, weshalb diese Aufwendungen nicht in die steuerliche Bemessungsgrundlage einfließen.

    Bei marktgängigen Produkten muss der Letztverbraucher grundsätzlich alle Aufwendungen -mittelbartragen, welche der jeweilige Anbieter im Hinblick auf das Produkt tätigt und in den Verkaufspreis einkalkuliert (vgl. FG Köln, Urteil vom 22.2.2018 1 K 3154/15, EFG 2018, 1133; so im Ergebnis auch Eisgruber in Kirchhof, EStG, 16. Auflage, § 19 Rz. 78 "Betriebsveranstaltung").

    Die Revision wird vor dem Hintergrund der bisher höchstrichterlich ungeklärten Frage der Anwendbarkeit der BFH-Rechtsprechung zu Betriebsveranstaltungen auch auf Fälle von Veranstaltungen im Sinne des § 37b EStG und der o.g. Entscheidung des FG Köln (Urteil vom 22.2.2018 1 K 3154/15, EFG 2018, 1133) gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.

  • BFH, 12.12.2012 - VI R 79/10

    Kosten einer Betriebsveranstaltung als Arbeitslohn - Bedeutung und Wirksamkeit

    Auszug aus FG Münster, 27.11.2018 - 15 K 3383/17
    Als Bemessungsgrundlage des § 37b Abs. 1 Satz 2 EStG seien aus diesem Grund ebenfalls nur solche Aufwendungen zu berücksichtigen, die einen marktgängigen Wert hätten, also von den Teilnehmern unmittelbar hätten konsumiert werden können (BFH-Urteile vom 16.5.2013 VI R 94/10, BFHE 241, 519, BStBl II 2015, 186; vom 12.12.2012 VI R 79/10, BFHE 240, 44, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 2013, 305 , m.w.N.).

    Hiervon ist nach der Rechtsprechung des BFH jedoch nur auszugehen, wenn Leistungen erbracht werden, die einen marktgängigen Wert haben, also typischerweise nur im Falle von konsumierbaren Leistungen des Veranstalters, wohingegen Aufwendungen für die Ausgestaltung der Veranstaltung - also solche des "äußeren Rahmens" - bei der Gesamtkostenermittlung grundsätzlich außer Ansatz zu lassen sind, da sie bei den Teilnehmern keinen unmittelbaren Wertzugang bewirken (BFH-Urteile vom 16.5.2013 VI R 94/10, BFHE 241, 519, BStBl II 2015, 186; vom 12.12.2012 VI R 79/10, BFHE 240, 44,HFR 2013, 305 m.w.N.).

    Während bei marktgängigen Leistungen die Aufwendungen für Organisation, Gestaltung und Miete in den (End-)Preis einfließen (vgl. Urteil des Finanzgerichts -FG- Köln vom 22.2.2018 1 K 3154/15, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2018, 1133; so im Ergebnis auch Eisgruber in Kirchhof, EStG, 16. Auflage, § 19 Rz. 78 "Betriebsveranstaltung"), lässt sich ein derartiger Rückschluss bei solch marktfremden Veranstaltungen, die der BFH nach dem Verständnis des erkennenden Senats im Rahmen seiner Urteile zu Betriebsveranstaltungen (BFH-Urteile vom 16.5.2013 VI R 94/10, BFHE 241, 519, BStBl II 2015, 186; vom 12.12.2012 VI R 79/10, BFHE 240, 44, HFR 2013, 305 m.w.N.) im Blick hatte, nicht ohne weiteres ziehen (so ebenfalls Heger , DB 2014, 1277, 1280), was nach der BFH-Rechtsprechung dazu führt, dass bestimmten, die Ausgestaltung einer nicht marktgängigen Veranstaltung betreffenden Aufwendungen keine Zuwendungen auf Ebene der Veranstaltungsteilnehmer gegenüberstehen, weshalb diese Aufwendungen nicht in die steuerliche Bemessungsgrundlage einfließen.

  • BFH, 16.10.2013 - VI R 57/11

    Keine Lohnsteuerpauschalierung für nicht steuerpflichtige Zuwendungen

    Auszug aus FG Münster, 27.11.2018 - 15 K 3383/17
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) seien bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage jedoch nur solche Sachzuwendungen zu berücksichtigen, die betrieblich veranlasste Zuwendungen an die Veranstaltungsteilnehmer darstellten (BFH-Urteil vom 16.10.2013 VI R 57/11, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFHE- 243, 237; Bundessteuerblatt -BStBl- II 2015, 457).

    Das folgt aus dem Wortlaut des § 37b EStG sowie aus rechtssystematischen Gründen und aus der Einordnung des § 37b EStG in das Gesamtgefüge des EStG (BFH-Urteil vom 16.10.2013 VI R 57/11, BFHE 243, 237, BStBl II 2015, 457).

    Würden nämlich Aufwendungen des Zuwendenden, die auf Ebene des Zuwendungsempfängers keine (steuerpflichtigen) Zuwendungen darstellen, in die Bemessungsgrundlage nach § 37b Abs. 1 Satz 2 EStG einfließen, würde dies eine über § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 EStG hinausgehende Erweiterung der sachlichen Steuerpflicht beinhalten und nicht - entsprechend der Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteil vom 16.10.2013 VI R 57/11, BFHE 243, 237, BStBl II 2015, 457, unter I.1.d)) lediglich eine besondere Erhebungsform der ESt darstellen ( Albert , FR 2013, 1071; Bechthold , BB 2015, 2266ff.; v. Wolfersdorff , DB 2018, 1103, 1107).

  • BFH, 16.10.2013 - VI R 78/12

    Keine Lohnsteuerpauschalierung für nicht steuerpflichtige Zuwendungen an

    Auszug aus FG Münster, 27.11.2018 - 15 K 3383/17
    In Ausnahme zu den o.g. Grundsätzen stellen nach ständiger Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteile vom 16.10.2013 VI R 78/12, BFHE 243, 242, BStBl II 2015, 495; vom 7.7.2004 VI R 29/00, BFHE 208, 104; BStBl II 2005, 367; vom 30.5.2001 VI R 177/99, BFHE 195, 373, BStBl II 2001, 671) solche durch einen Arbeitgeber gewährten Vorteile keinen Arbeitslohn dar, die im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse gewährt werden.

    Von einem derartigen ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse ist auszugehen, wenn der jeweils verfolgte betriebliche Zweck ganz im Vordergrund steht und ein mögliches eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden kann (BFH-Urteile vom 16.10.2013 VI R 78/12, BFHE 243, 242, BStBl II 2015, 495; vom 5.9.2006 VI R 65/03, BFHE 214, 566, BStBl II 2007, 312) bzw. sich die Zuwendung als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung darstellt, was unter Würdigung insbesondere von Anlass, Art und Höhe des Vorteils, Auswahl der Begünstigten, freier oder nur gebundener Verfügbarkeit, Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und der besonderen Geeignetheit für den jeweils verfolgten betrieblichen Zweck zu beurteilen ist (BFH-Urteil vom 22.6.2006 VI R 21/05, BFHE 214, 252, BStBl II 2006, 915).

  • BFH, 16.05.2013 - VI R 7/11

    Zuwendungen aus Anlass einer Betriebsveranstaltung als Arbeitslohn

    Auszug aus FG Münster, 27.11.2018 - 15 K 3383/17
    Überdies führt bei einem Abstellen auf die Höhe der Aufwendungen des Veranstalters für die Bemessung der Besteuerungsgrundlage eine variierende Anzahl an Teilnehmern zwar zu einer unterschiedlichen Zuwendungshöhe (BFH-Urteil vom 16.5.2013 VI R 7/11, BFHE 241, 525, BStBl II 2015, 189); zur Überzeugung des Senats ist dies jedoch im Hinblick auf die Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG ohne Belang (sofern hierdurch nicht die absolute Grenze von 10.000 EUR für die einzelne Zuwendung überschritten wird, vgl. § 37b Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 EStG), da diese nach den dargestellten Grundsätzen allein das Erwachsen (irgend-)eines steuerpflichtigen Vermögensvorteils auf Ebene des Zuwendungsempfängers voraussetzt, als Anknüpfungspunkt für die Höhe der Steuerabzuges aber nicht auf den - möglicherweise mit Anzahl der Teilnehmer variierenden - Wert der Zuwendung, sondern nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 37b Abs. 1 Satz 2 EStG auf die diesen Zuwendungen zuzuordnenden Aufwendungen des Veranstalters einschließlich der USt abstellt.
  • BFH, 30.05.2001 - VI R 177/99

    Aufwendungen des Arbeitgebers für die Massage von Arbeitnehmern, die an

    Auszug aus FG Münster, 27.11.2018 - 15 K 3383/17
    In Ausnahme zu den o.g. Grundsätzen stellen nach ständiger Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteile vom 16.10.2013 VI R 78/12, BFHE 243, 242, BStBl II 2015, 495; vom 7.7.2004 VI R 29/00, BFHE 208, 104; BStBl II 2005, 367; vom 30.5.2001 VI R 177/99, BFHE 195, 373, BStBl II 2001, 671) solche durch einen Arbeitgeber gewährten Vorteile keinen Arbeitslohn dar, die im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse gewährt werden.
  • BFH, 22.03.1985 - VI R 82/83

    Beförderung zu und Bewirtung in Ausflugslokal bei jährlichem Betriebsausflug kein

    Auszug aus FG Münster, 27.11.2018 - 15 K 3383/17
    Diese Voraussetzungen sind nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung im Falle von Betriebsveranstaltungen im Sinne von § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG (vgl. dazu I.1.a)) erfüllt, wenn nicht die Aufwendungen für Durchführung solcher Veranstaltungen den üblichen Rahmen überschreiten (BFH-Urteile vom 16.11.2005 VI R 151/00, BFHE 211, 325, BStBl II 2006 442; vom 22.3.1985 VI R 82/83, BFHE 143, 550, BStBl II 1985, 532; siehe hierzu auch die Übersicht von Heger , Der Betrieb -DB- 2014, S. 1277ff.).
  • BFH, 07.07.2004 - VI R 29/00

    Arbeitslohn: Übernahme von Verwarnungsgeldern

    Auszug aus FG Münster, 27.11.2018 - 15 K 3383/17
    In Ausnahme zu den o.g. Grundsätzen stellen nach ständiger Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteile vom 16.10.2013 VI R 78/12, BFHE 243, 242, BStBl II 2015, 495; vom 7.7.2004 VI R 29/00, BFHE 208, 104; BStBl II 2005, 367; vom 30.5.2001 VI R 177/99, BFHE 195, 373, BStBl II 2001, 671) solche durch einen Arbeitgeber gewährten Vorteile keinen Arbeitslohn dar, die im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse gewährt werden.
  • BFH, 16.11.2005 - VI R 151/00

    Aufwendungen des Arbeitgebers aus Anlass einer Betriebsveranstaltung führen beim

    Auszug aus FG Münster, 27.11.2018 - 15 K 3383/17
    Diese Voraussetzungen sind nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung im Falle von Betriebsveranstaltungen im Sinne von § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG (vgl. dazu I.1.a)) erfüllt, wenn nicht die Aufwendungen für Durchführung solcher Veranstaltungen den üblichen Rahmen überschreiten (BFH-Urteile vom 16.11.2005 VI R 151/00, BFHE 211, 325, BStBl II 2006 442; vom 22.3.1985 VI R 82/83, BFHE 143, 550, BStBl II 1985, 532; siehe hierzu auch die Übersicht von Heger , Der Betrieb -DB- 2014, S. 1277ff.).
  • BFH, 22.06.2006 - VI R 21/05

    Gestellung einheitlicher bürgerlicher Kleidung nicht zwangsläufig Arbeitslohn

  • BFH, 05.09.2006 - VI R 65/03

    Zum Arbeitslohn bei Betreuung von Händlern anlässlich von Incentive-Reisen

  • BFH, 28.02.2013 - VI R 58/11

    Lohnzahlung Dritter - Werbungskostenhöchstbetrag für häusliches Arbeitszimmer -

  • BFH, 07.07.2020 - VI R 4/19

    Aufwendungen für den äußeren Rahmen einer betrieblichen Veranstaltung bei der

    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 27.11.2018 - 15 K 3383/17 L wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Sie beantragt sinngemäß, das Urteil des FG Münster vom 27.11.2018 - 15 K 3383/17 L sowie die Einspruchsentscheidung vom 02.10.2017 aufzuheben und den Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer und sonstige Lohnabzugsbeträge für den Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2014 vom 16.02.2017 dahingehend zu ändern, dass die Lohnsteuer um weitere ... EUR, der Solidaritätszuschlag um weitere ... EUR und die Kirchensteuer um weitere ... EUR herabgesetzt werden.

  • FG Berlin-Brandenburg, 19.06.2019 - 7 K 7250/15

    Pauschalsteuer gemäß § 37b EStG auf Sachzuwendungen an Arbeitnehmer -

    Auch das Finanzgericht - FG - Münster (Urteil vom 27.11.2018 15 K 3383/17 L, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2019, 281, Revision anhängig unter dem Az. VI R 4/19) geht davon aus, dass auf einen während einer Lohnsteueraußenprüfung gestellten Antrag auf Anwendung des § 37b EStG ein Nachforderungsbescheid ergehen darf (in diesem Sinne wohl auch Sächsisches FG, Urteil vom 09.03.2017 6 K 1201/16, Betriebs-Berater - BB - 2017, 1891).

    Dem entsprechend haben auch das FG Bremen die Verschaffung des Zugangs zu einer VIP-Loge bei Bundesligaspielen (Urteil vom 21.09.2017 1 K 20/17 (5), Deutsches Steuerrecht-Entscheidungsdienst - DStRE - 2018, 1242) und das FG Münster die Teilnahme an einer "Party", bei der Künstler auftraten, als geldwerten Vorteil angesehen (Urteil vom 27.11.2018 15 K 3383/17 L, EFG 2019, 281, Revision anhängig unter dem Az. VI R 4/19).

    Die Aufwendungen wären daher geeignet, beim Empfänger einen geldwerten einkommensteuerbaren Vorteil auszulösen (wie es Graw in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, Stand: 248. Aktualisierung Juni 2014, § 37b Rn. B 44 und Schneider, NWB 2014, 340 [351] voraussetzen; mit gleicher Tendenz FG Münster, Urteil vom 27.11.2018 15 K 3383/17 L, EFG 2019, 281, Revision anhängig unter dem Az. VI R 4/19).

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