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   FG Münster, 27.12.2021 - 5 V 2705/21 U   

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FG Münster, 27.12.2021 - 5 V 2705/21 U (https://dejure.org/2021,54157)
FG Münster, Entscheidung vom 27.12.2021 - 5 V 2705/21 U (https://dejure.org/2021,54157)
FG Münster, Entscheidung vom 27. Dezember 2021 - 5 V 2705/21 U (https://dejure.org/2021,54157)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Umsatzsteuer - Verstößt die Steuerpflicht von terrestrischen Geldspielautomatenumsätzen, während virtuelle Geldspielumsätze von der Steuer befreit sind, gegen den Neutralitätsgrundsatz?

  • IWW
  • vdai.de PDF

    Der Grundsatz der steuerlichen Neutralität verbietet es insbesondere, gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb stehende Waren oder Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Umsatzsteuerrechtliche Besteuerung des Betriebs von Geldspielautomaten in Spielhallen

Kurzfassungen/Presse (4)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Steuerpflicht von Geldspielautomatenumsätzen ist zweifelhaft

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Steuerpflicht von Geldspielautomatenumsätzen ist zweifelhaft

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Steuerpflicht von Geldspielautomatenumsätzen ist zweifelhaft

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Umsatzsteuer - Steuerbefreiung; Besteuerung des Betriebs von Geldspielautomaten in Spielhallen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2022, 362
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 09.08.2010 - C-260/10

    The Rank Group

    Auszug aus FG Münster, 27.12.2021 - 5 V 2705/21
    Geldspielautomaten gehörten sämtlich derselben Kategorie von Glücksspielen an (EuGH, Urteil vom 10.11.2011 - C-259/10, C-260/10, juris, Rn. 55).

    In dem Urteil vom 10.11.2011 (C-295/10, C-260/10) mache der EuGH unter Rz. 55 ff Ausführungen zur steuerlichen Neutralität.

    Unterschiedliche rechtliche Regelungen hinsichtlich der Aufsicht und Regulierung der zu vergleichenden Umsätze sind hingegen unerheblich (EuGH, Urteil vom 10.11.2011, The Rank Group, C-259/10 und C-260/10, juris).

    Nach dem EuGH-Urteil vom 10.11.2011, The Rank Group, C-259/10 und C-260/10, gehören Geldspielautomaten außerdem sämtlich zu derselben Kategorie von Glücksspielen.

    Die im Gesetzgebungsverfahren erörterten Unterschiede im Hinblick auf die ordnungsrechtlichen Rahmenbedingungen der verschiedenen Geldspielangebote sind unerheblich, denn nach der EuGH-Rechtsprechung (EuGH, Urteil vom 10.11.2011, The Rank Group, C-259/10 und C-260/10, HFR 2012, 98, Rn. 37-51) können unterschiedliche rechtliche Regelungen hinsichtlich der Aufsicht und Regulierung der zu vergleichenden Umsätze keine umsatzsteuerlichen Unterschiede rechtfertigen.

  • EuGH, 10.11.2011 - C-259/10

    The Rank Group - Steuerrecht - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen -

    Auszug aus FG Münster, 27.12.2021 - 5 V 2705/21
    Geldspielautomaten gehörten sämtlich derselben Kategorie von Glücksspielen an (EuGH, Urteil vom 10.11.2011 - C-259/10, C-260/10, juris, Rn. 55).

    Unterschiedliche rechtliche Regelungen hinsichtlich der Aufsicht und Regulierung der zu vergleichenden Umsätze sind hingegen unerheblich (EuGH, Urteil vom 10.11.2011, The Rank Group, C-259/10 und C-260/10, juris).

    Nach dem EuGH-Urteil vom 10.11.2011, The Rank Group, C-259/10 und C-260/10, gehören Geldspielautomaten außerdem sämtlich zu derselben Kategorie von Glücksspielen.

    Die im Gesetzgebungsverfahren erörterten Unterschiede im Hinblick auf die ordnungsrechtlichen Rahmenbedingungen der verschiedenen Geldspielangebote sind unerheblich, denn nach der EuGH-Rechtsprechung (EuGH, Urteil vom 10.11.2011, The Rank Group, C-259/10 und C-260/10, HFR 2012, 98, Rn. 37-51) können unterschiedliche rechtliche Regelungen hinsichtlich der Aufsicht und Regulierung der zu vergleichenden Umsätze keine umsatzsteuerlichen Unterschiede rechtfertigen.

  • EuGH, 24.10.2013 - C-440/12

    Metropol Spielstätten - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Glücksspiele mit

    Auszug aus FG Münster, 27.12.2021 - 5 V 2705/21
    Insbesondere sei auch nicht etwa durch das EuGH-Urteil vom 24.10.2013, Rs. C-440/12 (Metropol Spielstätten) geklärt, dass die öffentlichen Spielbanken seit dem 06.05.2006 nicht mehr von der Umsatzsteuer befreit wären.

    Nach der Rechtsprechung des EuGH im Verfahren C-440/12 könne die Kasseneinnahme nur dann als Bemessungsgrundlage für die Steuer herangezogen werden, wenn die Umsätze der Geldspielgeräte durch zwingende gesetzliche Vorschriften begrenzt seien.

    Diesem Problem trägt die EuGH-Rechtsprechung dadurch Rechnung, dass nur die "Nettokasse" als umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage berücksichtigt wird (s. dazu EuGH, Urteile vom 24.10.2013, Metropol Spielstätten, C-440/12, juris; vom 05.05.1994, Glawe, C-38/93, juris).

  • EuGH, 05.05.1994 - C-38/93

    Glawe / Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst

    Auszug aus FG Münster, 27.12.2021 - 5 V 2705/21
    "Unter diesen Umständen wird die Gegenleistung, die der Betreiber für die Bereitstellung der Automaten tatsächlich erhält, durch "zwingende gesetzliche Vorschriften" festgelegt und besteht daher nur "in dem Teil der Einsätze, über den er effektiv selbst verfügen kann" (vgl. Urteile Glawe, Randnr. 9, und vom 19. Juli 2012, 1nternational Bingo Technology, C 377/11, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 26), d. h. in den Kasseneinnahmen nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums.".

    Diesem Problem trägt die EuGH-Rechtsprechung dadurch Rechnung, dass nur die "Nettokasse" als umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage berücksichtigt wird (s. dazu EuGH, Urteile vom 24.10.2013, Metropol Spielstätten, C-440/12, juris; vom 05.05.1994, Glawe, C-38/93, juris).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2004 - C-462/02

    Linneweber - Steuerrecht

    Auszug aus FG Münster, 27.12.2021 - 5 V 2705/21
    Maßgeblich ist die Frage der Gleichartigkeit der Tätigkeiten (s. dazu EuGH, Urteile vom 17.02.2005, Linneweber und Akritidis, C-453/02 und C-462/02, juris; vom 10.06.2010, Leo-Libera, C-58/09, juris).

    Dass das virtuelle Spiel durch die Schaffung von Tatbeständen im Rennwett- und Lotteriegesetz im Falle einer Steuerbarkeit - anders als das terrestrische Angebot - nach § 4 Nummer 9 Buchstabe b des Umsatzsteuergesetzes von der Umsatzsteuer befreit wird, ist mit der unionalen Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie vereinbar: Es erfolgt keine unterschiedliche Besteuerung eines vergleichbaren Spiels abhängig vom Veranstalter (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 17.02.2005, C-453/02 und C-462/02).

  • BFH, 23.08.2007 - VI B 42/07

    Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ("Pendlerpauschale") -

    Auszug aus FG Münster, 27.12.2021 - 5 V 2705/21
    Bei der notwendigen Abwägung im Einzelfall sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen (ständige Rechtsprechung, siehe z. B. BFH, Beschluss vom 23.08.2007, VI B 42/07, BStBl. II 2007, 799).

    Vielmehr genügt es, dass der Erfolg des Rechtsbehelfs ebenso nicht auszuschließen ist wie der Misserfolg (BFH, Beschluss vom 23.08.2007, VI B 42/07, BStBl. II 2007, 799).

  • EuGH, 19.07.2012 - C-377/11

    International Bingo Technology - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 11 Teil

    Auszug aus FG Münster, 27.12.2021 - 5 V 2705/21
    "Unter diesen Umständen wird die Gegenleistung, die der Betreiber für die Bereitstellung der Automaten tatsächlich erhält, durch "zwingende gesetzliche Vorschriften" festgelegt und besteht daher nur "in dem Teil der Einsätze, über den er effektiv selbst verfügen kann" (vgl. Urteile Glawe, Randnr. 9, und vom 19. Juli 2012, 1nternational Bingo Technology, C 377/11, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 26), d. h. in den Kasseneinnahmen nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums.".

    Dazu verweist die Antragstellerin auf das EuGH-Urteil vom 19.07.2012, C-377/11 - International Bingo Technology - Rn 31 und das BFH-Urteil vom 01.09.2010, V R 32/09, BStBl II 2011, 300.

  • BFH, 20.03.2002 - IX S 27/00

    AdV; Sicherheitsleistung

    Auszug aus FG Münster, 27.12.2021 - 5 V 2705/21
    Dem Finanzamt obliegt es, die für die Gefährdung des Steueranspruchs sprechenden Gesichtspunkte vorzutragen und dem Steuerpflichtigen obliegt es, gegebenenfalls die Umstände vorzutragen, die ein (dargelegtes) Sicherungsbedürfnis der Behörde entfallen oder unangemessen erscheinen lassen (BFH, Beschluss vom 20.03.2002, IX S 27/00, BFH/NV 2002, 809).
  • EuGH, 29.07.2010 - C-35/10

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus FG Münster, 27.12.2021 - 5 V 2705/21
    Nach dem von der Antragstellerin herangezogenen Beschluss der Kommission vom 20.09.2011 über die von Dänemark geplante Maßnahme C 35/10 (ex N 302/10) in Form von Steuern auf Online-Glücksspiele nach dem dänischen Glücksspielsteuergesetz, Amtsblatt der Europäischen Union, L 68/3 (Gerichtsakte Bl. 51ff), kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass von Online- und herkömmlichen Anbietern angebotenen Spiele, das heißt u. a. Spiele an Spielautomaten, unabhängig von ihrer Online- oder herkömmlichen Verortung derselben Glücksspielaktivität angehören und aus technischer Sicht online angebotene und an herkömmlichen Stätten angebotene Kasinospiele hinsichtlich der technologischen Plattformen, Beschreibungen, Formate und Parameter vergleichbar sind (Ziff. 88 des vorgenannten Beschlusses).
  • EuGH, 09.09.2021 - C-406/20

    Phantasialand - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus FG Münster, 27.12.2021 - 5 V 2705/21
    In diesem Fall könnte nämlich die Anwendung unterschiedlicher Mehrwertsteuersätze oder die Befreiung einer der Leistungen die Wahl des Verbrauchers beeinflussen, was somit auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität hindeuten würde (EuGH, Urteil vom 09.09.2021, Phantasialand, C-406/20, juris, m. w. Nachw.).
  • BFH, 11.12.2019 - XI R 23/18

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2019 - XI R 13/18:

  • BFH, 11.06.1968 - VI B 94/67

    Ablehnung einer Vollziehungsaussetzung

  • EuGH, 22.09.2011 - C-295/10

    Valciukiene u.a. - Richtlinie 2001/42/EG - Prüfung der Umweltauswirkungen

  • BFH, 01.09.2010 - V R 32/09

    Automatisch einbehaltener Tronc als Teil der Bemessungsgrundlage von Umsätzen mit

  • BFH, 11.12.2019 - XI R 13/18

    Geldspielautomatenumsätze sind umsatzsteuerpflichtig

  • BFH, 26.09.2022 - XI B 9/22

    Besteuerung von Umsätzen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten

    Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Finanzgerichts Münster vom 27.12.2021 - 5 V 2705/21 U aufgehoben.

    Das Finanzgericht (FG) Münster setzte mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2022, 362 veröffentlichten Beschluss vom 27.12.2021 - 5 V 2705/21 U die Umsatzsteuer-Vorauszahlung August 2021 ab Fälligkeit bis einen Monat nach Ergehen einer Einspruchsentscheidung von der Vollziehung aus und hob, soweit der Bescheid bereits vollzogen ist, die Vollziehung auf.

    (1) Das FG hat sich für seine Auffassung (FG-Beschluss in EFG 2022, 362, Rz 27) auf das EuGH-Urteil The Rank Group (EU:C:2011:719, Rz 37 bis 51) bezogen.

    (1) Insoweit führt das FG (Beschluss in EFG 2022, 362, Rz 24) für seine Entscheidung an, dass die Antragstellerin unwidersprochen vorgetragen habe, dass eine Wettbewerbssituation bestehe und dass bei den virtuellen Geldspielumsätzen dem Spieler durch Simulierung des herkömmlichen Casinoerlebnisses das Gefühl vermittelt werde, er spiele in einer herkömmlichen Casino-Stätte und nicht in virtueller Umgebung.

    Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluss der Vorinstanz, der dem zutreffend nicht gefolgt ist (FG-Beschluss in EFG 2022, 362, Rz 28 f.), sowie auf das BFH-Urteil in BFHE 268, 262, BStBl II 2020, 296, und auf den BFH-Beschluss in BFH/NV 2020, 784, m.w.N.

  • FG Münster, 17.07.2023 - 5 V 2678/22

    Zulässigkeit der unterschiedlichen Besteuerung von terrestrischen und virtuellen

    Mit Beschluss vom 27.12.2021, Az. 5 V 2705/21 U, gewährte der beschließende Senat die Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuervorauszahlung für August 2021 und ließ die Beschwerde zum BFH zu.

    In der Folgezeit setzte der Antragsgegner die Umsatzsteuer der Umsatzsteuer-Voranmeldungszeiträume November 2021 bis April 2022 in Höhe der jeweiligen Nachzahlungsbeträge ab Fälligkeit und zunächst bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens XI B 9/22 (AdV) beim BFH gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Münster vom 27.12.2021 (5 V 2705/21 U) zur Umsatzsteuer-Voranmeldung August 2021 von der Vollziehung aus.

    Mit Beschluss vom 26.09.2022, XI B 9/22 (AdV), hob der BFH auf die Beschwerde des Antragsgegners den Beschluss des Senats vom 27.12.2021, 5 V 2705/21 U, auf und lehnte den Antrag der Antragstellerin ab.

    In diesem Fall könnte nämlich die Anwendung unterschiedlicher Mehrwertsteuersätze oder die Befreiung einer der Leistungen die Wahl des Verbrauchers beeinflussen, was somit auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität hindeuten würde (EuGH, Urteil vom 09.09.2021, C-406/20, Phantasialand, BFH/NV 2021, 1455 mit Hinweis auf EuGH, Urteil vom 09.11.2017, C-499/16, AZ, HFR 2018, 87, Rn. 33; FG Münster, Beschluss vom 27.12.2021, 5 V 2705/21 U, EFG 2022, 362; Niedersächsisches FG, Urteil vom 12.10.2022, 5 V 117/22, EFG 2023, 77).

  • FG Münster, 17.07.2023 - 5 V 1047/23

    Unterschiedliche Besteuerung von terrestrischen und virtuellen Spielen i.R.d.

    Hinsichtlich der Umsatzsteuervorauszahlung für August 2021 hatte der beschließende Senat auf den Antrag der Antragstellerin mit Beschluss vom 27.12.2021, Az. 5 V 2705/21 U, die Aussetzung der Vollziehung (AdV) gewährt.

    Mit Beschluss vom 26.09.2022, XI B 9/22 (AdV), hatte der BFH auf die Beschwerde des Antragsgegners den Beschluss des Senats vom 27.12.2021, 5 V 2705/21 U, aufgehoben und den Antrag der Antragstellerin abgelehnt.

    In diesem Fall könnte nämlich die Anwendung unterschiedlicher Mehrwertsteuersätze oder die Befreiung einer der Leistungen die Wahl des Verbrauchers beeinflussen, was somit auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität hindeuten würde (EuGH, Urteil vom 09.09.2021, C-406/20, Phantasialand, BFH/NV 2021, 1455 mit Hinweis auf EuGH, Urteil vom 09.11.2017, C-499/16, AZ, HFR 2018, 87, Rn. 33; FG Münster, Beschluss vom 27.12.2021, 5 V 2705/21 U, EFG 2022, 362; Niedersächsisches FG, Urteil vom 12.10.2022, 5 V 117/22, EFG 2023, 77).

  • FG Sachsen, 21.04.2022 - 8 V 92/22

    Aussetzung der Anmeldung der virtuellen Automatensteuer einer Betreiberin für

    Gemäß dem FG Münster, Beschluss vom 27. Dezember 2021, 5 V 2705/21 U, bestehe insoweit eine Wettbewerbssituation.

    Soweit die Antragstellerin in diesen Zusammenhang auf das FG Münster, Beschluss vom 27. Dezember 2021, 5 V 2705/21 U, verweist, verkennt sie die Zusammenhänge.

    In diesem Fall könnten nämlich die Anwendung unterschiedlicher Mehrwertsteuersätze oder die Befreiung einer der Leistungen die Wahl des Verbrauchers beeinflussen, was auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität hindeuten würde (vgl. FG-Münster, Beschluss vom 27. Dezember 2021, 5 V 2705/21 U, m.w.N.).

  • FG Niedersachsen, 12.10.2022 - 5 V 117/22

    Umsatzbesteuerung des Betriebs von terrestrischen Geldspielautomaten

    Nach der Entscheidung des Finanzgerichts Münster vom 27. Dezember 2021 (5 V 2705/21 U) bestünden ernstliche Zweifel daran, dass Umsätze aus terrestrischen Geldspielgeräten umsatzsteuerlich anders zu behandeln seien als virtuelle Geldspielumsätze.

    In diesem Fall könnte nämlich die Anwendung unterschiedlicher Mehrwertsteuersätze oder die Befreiung einer der Leistungen die Wahl des Verbrauchers beeinflussen, was somit auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität hindeuten würden (EuGH-Urteil vom 9. September 2021 C-406/20, Phantasialand, UR 2021, 758; FG Münster, Beschluss vom 27. Dezember 2021 5 V 2705/21 U, EFG 2022, 362).

    Die Beschwerde wird gem. § 128 Abs. 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO im Hinblick auf die Entscheidung des FG Münsters vom 27. Dezember 2021 (5 V 2705/21 U, EFG 2022, 362) zugelassen.

  • BFH, 14.02.2023 - IX B 42/22

    Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungs- und Europarechtskonformität der

    Dies habe das Finanzgericht Münster mit Beschluss vom 27.12.2021 - 5 V 2705/21 U (Entscheidungen der Finanzgerichte 2022, 362) bestätigt.
  • FG Sachsen-Anhalt, 02.05.2022 - 3 K 1180/17

    Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit sind

    Sie verweist ferner auf einen Beschluss des FG Münster vom 27. Dezember 2021 (5 V 2705/21 U).

    Der von der Klägervertreterin genannte Beschluss des FG Münster (5 V 2705/21 U, EFG 2022, 362) ändert hieran nichts, denn der Beschluss betrifft die seit dem 1. Juli 2021 veränderte Rechtslage im Hinblick auf die unterschiedliche umsatzsteuerrechtliche Behandlung von virtuellem Automatenspiel im Gegensatz zum sog. terrestrischen Automatenspiel i.S.v. § 36 Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.01.2022 - 6 S 41.21

    Beihilfe - Besteuerung - Bezugssystem - Durchführungsverbot - Einsatzsteuer -

    Entsprechendes gilt für die diesbezüglichen Erwägungen in dem von der Antragstellerin angeführten Beschluss des Finanzgerichts Münster vom 27. Dezember 2021 - 5 V 2705/21 U - (juris Rn. 27), der im Übrigen nicht die Frage einer unionsrechtswidrigen Beihilfe zugunsten der terrestrischen Anbieter durch die Änderung des RennwLottG behandelt, sondern die Frage, ob der Grundsatz der umsatzsteuerrechtlichen Neutralität zulasten der terrestrischen Anbieter von Geldspielautomaten in Spielhallen durch eine Freistellung der virtuellen Anbieter von Automatenglücksspielen von der Umsatzsteuer verletzt wird, und mit dem wegen diesbezüglicher Zweifel des Gerichts die Vollziehung eines Bescheids über Umsatzsteuervorauszahlungen gegenüber einem Betreiber von Spielhallen mit Geldspielautomaten vorläufig ausgesetzt worden ist.
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