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   FG Münster, 28.01.1999 - 1 K 6829/97 L   

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FG Münster, 28.01.1999 - 1 K 6829/97 L (https://dejure.org/1999,11549)
FG Münster, Entscheidung vom 28.01.1999 - 1 K 6829/97 L (https://dejure.org/1999,11549)
FG Münster, Entscheidung vom 28. Januar 1999 - 1 K 6829/97 L (https://dejure.org/1999,11549)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abgrenzung zwischen Berufsausbildungskosten und Fortbildungskosten bei Aufwendungen für ein Erststudium im dualen System

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abgrenzung zwischen Berufsausbildungs- und Fortbildungskosten bei Aufwendungen für ein Erststudium im dualen System

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Sonderausgaben - Abgrenzung zwischen Berufsausbildungs- und Fortbildungskosten bei Aufwendungen für ein Erststudium im dualen System

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2001, 493
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 17.04.1996 - VI R 94/94

    Kosten eines Erststudiums stets Berufsausbildungskosten i. S. des § 10 Abs. 1 Nr.

    Auszug aus FG Münster, 28.01.1999 - 1 K 6829/97
    Nach ständiger Rspr. des BFH (s. z.B. Urteil vom 17.04.1996, VI R 94/94, BStBl. II 1996, 450 und die dortigen weiteren Rspr.-Nachweise) sind die Kosten eines Erststudiums an einer Universität, Hochschule oder Fachhochschule Kosten der Berufsausbildung, die gem. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG nur in begrenzter Höhe als Sonderausgaben abziehbar sind.

    Denn durch den erfolgreichen Abschluß eines solchen Studiums werde in der Regel eine neue Basis für gegenüber der bisherigen beruflichen Stellung höherrangige Berufe geschaffen (BFH, VI R 94/94 a.a.O.).

    Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des BFH aus den vorgenannten Gründen an und folgt nicht der vom Niedersächsischen FG mit Urteilen XV 465/92 a.a.O. (aufgehoben durch die Entscheidung des BFH, VI R 94/94 a.a.O.) und XIII 252/93 a.a.O. sowie vom Finanzgericht Nürnberg, Urteil vom 04.03.1998, III 75/97, EFG 1998, 1511, vertretenen Auffassung.

  • FG Niedersachsen, 06.08.1997 - XIII 252/93

    Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder eine Weiterbildung in einem nicht

    Auszug aus FG Münster, 28.01.1999 - 1 K 6829/97
    Sie verweist zudem auf die Urteile des Niedersächsischen FG vom 19.07.1994, XV 465/92, EFG 1995, 10 und vom 06.08.1997, XIII 252/93, EFG 1998, 640, nach denen die Aufwendungen für ein erstmaliges berufsbegleitendes Studium bzw. für ein erstmaliges, an eine abgeschlossene Berufsausbildung anknüpfendes Studium WK darstellten.

    Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des BFH aus den vorgenannten Gründen an und folgt nicht der vom Niedersächsischen FG mit Urteilen XV 465/92 a.a.O. (aufgehoben durch die Entscheidung des BFH, VI R 94/94 a.a.O.) und XIII 252/93 a.a.O. sowie vom Finanzgericht Nürnberg, Urteil vom 04.03.1998, III 75/97, EFG 1998, 1511, vertretenen Auffassung.

  • BFH, 28.09.1984 - VI R 44/83

    Aufwendungen für "berufsintegrierendes" Erststudium an Fachhochschule mit

    Auszug aus FG Münster, 28.01.1999 - 1 K 6829/97
    Wie der BFH weiterhin bereits mit Urteil vom 28.09.1984, VI R 44/83, BStBl. II 1995, 94 entschieden hat, ist die vorgenannte Rspr. auch auf ein berufsintegrierendes Erststudium an einer Fachhochschule mit dem Ziel, den Hochschulgrad "Dipl.-Betriebswirt FH" zu erwerben, anzuwenden.

    Für die Praxis: Die Rechtsprechung des BFH, wonach die Kosten eines Erststudiums an einer Universität, Hochschule oder Fachhochschule Kosten der Berufsausbildung und deshalb nur in begrenzter Höhe als Sonderausgaben abziehbar sind, gilt auch für ein berufsintegrierendes Erststudium an einer Fachhochschule mit dem Ziel, den Hochschulgrad "Dipl.-Betriebswirt FH" zu erwerben (BFH v. 28.9.1984, BStBl. II 1985, 94).

  • FG Niedersachsen, 19.07.1994 - XV 465/92
    Auszug aus FG Münster, 28.01.1999 - 1 K 6829/97
    Sie verweist zudem auf die Urteile des Niedersächsischen FG vom 19.07.1994, XV 465/92, EFG 1995, 10 und vom 06.08.1997, XIII 252/93, EFG 1998, 640, nach denen die Aufwendungen für ein erstmaliges berufsbegleitendes Studium bzw. für ein erstmaliges, an eine abgeschlossene Berufsausbildung anknüpfendes Studium WK darstellten.

    Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des BFH aus den vorgenannten Gründen an und folgt nicht der vom Niedersächsischen FG mit Urteilen XV 465/92 a.a.O. (aufgehoben durch die Entscheidung des BFH, VI R 94/94 a.a.O.) und XIII 252/93 a.a.O. sowie vom Finanzgericht Nürnberg, Urteil vom 04.03.1998, III 75/97, EFG 1998, 1511, vertretenen Auffassung.

  • BFH, 07.11.1980 - VI R 50/79

    Aufwendungen für ein Studium, das im Rahmen eines Dienstverhältnisses auf Weisung

    Auszug aus FG Münster, 28.01.1999 - 1 K 6829/97
    Die Studienkosten wären nur dann WK der Klin., wenn die Durchführung des Studiums Gegenstand ihres Arbeitsverhältnisses gewesen und sie dafür entlohnt worden wäre (s. z.B. BFH, Urteil vom 07.11.1980, Az. VI 50/79, BStBl. II 1981, 216).
  • FG Nürnberg, 04.03.1998 - III 75/97
    Auszug aus FG Münster, 28.01.1999 - 1 K 6829/97
    Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des BFH aus den vorgenannten Gründen an und folgt nicht der vom Niedersächsischen FG mit Urteilen XV 465/92 a.a.O. (aufgehoben durch die Entscheidung des BFH, VI R 94/94 a.a.O.) und XIII 252/93 a.a.O. sowie vom Finanzgericht Nürnberg, Urteil vom 04.03.1998, III 75/97, EFG 1998, 1511, vertretenen Auffassung.
  • FG Hamburg, 02.12.1981 - VI 50/79
    Auszug aus FG Münster, 28.01.1999 - 1 K 6829/97
    Die Studienkosten wären nur dann WK der Klin., wenn die Durchführung des Studiums Gegenstand ihres Arbeitsverhältnisses gewesen und sie dafür entlohnt worden wäre (s. z.B. BFH, Urteil vom 07.11.1980, Az. VI 50/79, BStBl. II 1981, 216).
  • BFH, 17.12.2002 - VI R 137/01

    Werbungskostenabzug für erstmaliges Hochschulstudium und Umschulungsmaßnahme

    Das akademische Studium müsse, so der erkennende Senat, einheitlich bewertet werden, da anderenfalls kaum zu bewältigende Abgrenzungsschwierigkeiten entstünden und der Grundsatz der gleichmäßigen Besteuerung gefährdet werde (s. auch FG Düsseldorf, Urteile vom 16. August 2000 7 K 4996/96 E, EFG 2001, 426, Rev. VI R 165/00; vom 7. Mai 2001 7 K 6082/99 E, EFG 2001, 1362, Rev. VI R 87/01; FG Münster, Urteile vom 12. Dezember 1997 11 K 3328/97 E, EFG 2001, 491, Rev. VI R 182/00; vom 28. Januar 1999 1 K 6829/97 L, EFG 2001, 493, Rev. VI R 5/01; Schuster in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, 15. Aufl., § 12 EStG Rz. 139).
  • BFH, 26.06.2003 - VI R 5/01

    WK-Abzug; BwL-Studium einer Steuerfachgehilfin

    Die Klägerin erhob nach erfolglosem Einspruch Fortsetzungsfeststellungsklage, welche das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 493 veröffentlichten Gründen abwies.
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