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   FG Münster, 28.04.2016 - 9 K 843/14 K, G, F, Zerl   

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https://dejure.org/2016,21074
FG Münster, 28.04.2016 - 9 K 843/14 K, G, F, Zerl (https://dejure.org/2016,21074)
FG Münster, Entscheidung vom 28.04.2016 - 9 K 843/14 K, G, F, Zerl (https://dejure.org/2016,21074)
FG Münster, Entscheidung vom 28. April 2016 - 9 K 843/14 K, G, F, Zerl (https://dejure.org/2016,21074)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entstehen einer körperschaftsteuerlichen Gewinnrealisierung durch Vermittlungsprovisionen in Höhe von stornobehafteten Beträgen

  • Betriebs-Berater

    Zeitpunkt der Gewinnrealisierung bei stornobehafteten Provisionsansprüchen eines Versicherungsmaklers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entstehen einer körperschaftsteuerlichen Gewinnrealisierung durch Vermittlungsprovisionen in Höhe von stornobehafteten Beträgen

  • rechtsportal.de

    Entstehen einer körperschaftsteuerlichen Gewinnrealisierung durch Vermittlungsprovisionen in Höhe von stornobehafteten Beträgen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Bilanzierung - 1) Bilanzierung von Provisionsansprüchen und "unfertigen Arbeiten"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Zeitpunkt der Gewinnrealisierung bei stornobehafteten Courtagen, steuerliche Behandlung der Maklercourtage aus Versicherungen, Courtageanspruch des VM, Provisionsanspruch, Stornohaftung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2016, 2738
  • EFG 2016, 1284
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • FG Münster, 21.12.2011 - 9 K 3802/08

    Bilanzielle Behandlung von Provisionszahlungen gemäß vertraglicher Vereinbarungen

    Auszug aus FG Münster, 28.04.2016 - 9 K 843/14
    Auf die vorgenannten Abrechnungsunterlagen wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen (siehe Anlagen zum Schriftsatz der Klägerin vom 29.7.2011 in der Gerichtsakte 9 K 3802/08 K,G,F,Zerl).

    Für die vermittelten Versicherungsverträge der F hat die Klägerin hierzu Bestätigungen der F über die jeweils stornobehafteten Beträge bzw. die "unverdienten Provisionen" für die einzelnen Streitjahre eingereicht (siehe Anlagen zum Schriftsatz der Klägerin vom 29.7.2011 in der Gerichtsakte 9 K 3802/08 K,G,F,Zerl).

    Hiergegen richtete sich die Klägerin mit ihrer Klage (9 K 3802/08 K,G,F,Zerl), über die der Senat mit Urteil vom 21.12.2011 entschied, nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung klargestellt hatte, dass sich die Klage nicht auf den Zerlegungsbescheid beziehe.

    Die Entscheidungsgründe sind in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2012, 1286 abgedruckt.

    Der Senat hat Beweis erhoben durch die Vernehmung des Zeugen K. Wegen der Einzelheiten seiner Aussagen wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 21.12.2011 (Bl. 175 ff. der Gerichtsakte 9 K 3802/08 K,G,F,Zerl) und vom 28.4.2016 (9 K 843/14 K,G,F,Zerl) Bezug genommen.

    Dass die Courtagevereinbarung für die Vergütung nicht allein entscheidend sein kann, zeigt sich --wie der Senat bereits im Urteil vom 21.12.2011 9 K 3802/14 K,G,F, Zerl, EFG 2012, 1286, unter I.2.a, ausgeführt hat-- allein schon daran, dass sie zu dem Produkt "H" keine Regelung enthält.

    Schließlich hat der Senat auch nicht verkannt, dass auch im Klageverfahren (9 K 3802/08 K,G,F,Zerl) zunächst die Frage der Rückstellungsbildung streitig war.

    Soweit bezüglich der Provisionen der F noch keine Gewinnrealisierung eingetreten ist, sind nach Auffassung des Senats jedoch die auf die entsprechenden Vermittlungsleistungen entfallenden Aufwendungen der Klägerin als "unfertige Leistungen" (vgl. § 266 Abs. 2 B.I.2. HGB) zu aktivieren (dem Senatsurteil in EFG 2012, 1286 insoweit zustimmend Krumm in Blümich, § 5 EStG Rz. 740 Stichwort "Unfertige Leistungen und unfertige Erzeugnisse").

  • BFH, 17.03.2010 - X R 28/08

    Zeitpunkt der Aktivierung von Forderungen - Auslegung von Verträgen obliegt dem

    Auszug aus FG Münster, 28.04.2016 - 9 K 843/14
    Angesichts dieser vertraglichen Gestaltung sei nach der BFH-Rechtsprechung (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 17.3.2010 X R 28/08, BFH/NV 2010, 2033) noch nicht von einer Gewinnrealisierung bezüglich der stornobehafteten Beträge auszugehen.

    Hiernach kann --je nach der Vertragsabrede-- bei mehreren Prämienzahlungen der gesamte Provisionsanspruch bereits mit der Leistung der ersten Prämienzahlung oder ratierlich entsprechend den einzelnen Prämienzahlungen entstehen (s. dazu BFH-Urteil vom 17.3.2010 X R 28/08, BFH/NV 2010, 2033, m.w.N.).

    Gleiches gilt demgemäß für die Provisionen eines Handels- oder Versicherungsvertreters (BFH-Urteil vom 15.4.1970 I R 107/68, BFHE 99, 31, BStBl II 1970, 517; BFH-Urteil in BFH/NV 2010, 2033, zu II.1.).

    Ausdrücklich offen gelassen hat der BFH im ersten Rechtsgang, ob --wie vom erkennenden Senat im ersten Rechtsgang im Einklang mit dem Urteil des X. Senats des BFH in BFH/NV 2010, 2033 angenommen-- aufschiebend bedingte Provisionsansprüche erst mit Bedingungseintritt oder bereits bei Zahlung der Erstprämie zu aktivieren sind (so BFH-Urteil vom 21.10.1971 IV 305/65, BFHE 104, 56, BStBl II 1972, 274).

    Auch wenn eine solche Aktivierung im o.g. BFH-Urteil in BFH/NV 2010, 2033 nicht ausdrücklich angesprochen wird, hält der Senat sie für die vorliegende Konstellation für geboten.

  • BFH, 09.10.2013 - I R 15/12

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Aktivierung des Provisionsanspruchs eines

    Auszug aus FG Münster, 28.04.2016 - 9 K 843/14
    Dieses Urteil hob der Bundesfinanzhof (BFH) durch rechtskräftig gewordenen Gerichtsbescheid vom 9.10.2013 I R 15/12, BFH/NV 2014, 907 auf und verwies die Sache an das Finanzgericht Münster zurück.

    Das Risiko, dass die noch nicht fälligen Provisionsteile nicht ausbezahlt werden, ist --je nach den Umständen des Einzelfalls-- entweder bei der Bewertung der Forderung oder durch die Passivierung einer entsprechenden Rückstellung zu berücksichtigen (BFH-Urteile vom 15.1.1963 I 259/61 S, BFHE 76, 699, BStBl III 1963, 256; vom 17.1.1963 IV 335/59 S, BFHE 76, 702, BStBl III 1963, 257; in BFHE 99, 31, BStBl II 1970, 517; in BFH/NV 2014, 907).

    Soweit der BFH in seinem Urteil vom 9.10.2013 I R 15/12, BFH/NV 2014, 907, angesichts der erstinstanzlich ermittelten Umstände noch zu einer Fälligkeitsabrede tendierte, vermag sich der Senat nach Vorlage der schriftlichen Courtagevereinbarung und nochmaliger Vernehmung des Zeugen K dieser Einschätzung nicht anzuschließen.

  • BFH, 15.04.1970 - I R 107/68

    Gewinnrealisierung bei Ansprüchen, deren Erwerb vom Nichteintritt eines

    Auszug aus FG Münster, 28.04.2016 - 9 K 843/14
    Gleiches gilt demgemäß für die Provisionen eines Handels- oder Versicherungsvertreters (BFH-Urteil vom 15.4.1970 I R 107/68, BFHE 99, 31, BStBl II 1970, 517; BFH-Urteil in BFH/NV 2010, 2033, zu II.1.).

    Das Risiko, dass die noch nicht fälligen Provisionsteile nicht ausbezahlt werden, ist --je nach den Umständen des Einzelfalls-- entweder bei der Bewertung der Forderung oder durch die Passivierung einer entsprechenden Rückstellung zu berücksichtigen (BFH-Urteile vom 15.1.1963 I 259/61 S, BFHE 76, 699, BStBl III 1963, 256; vom 17.1.1963 IV 335/59 S, BFHE 76, 702, BStBl III 1963, 257; in BFHE 99, 31, BStBl II 1970, 517; in BFH/NV 2014, 907).

  • BFH, 25.08.1955 - IV 510/53 U
    Auszug aus FG Münster, 28.04.2016 - 9 K 843/14
    Auch der BFH hat in seiner älteren Rechtsprechung eine Aktivierung der eigenen Aufwendungen eines Handelsvertreters für Bilanzstichtage angenommen, an denen für seinen Provisionsanspruch mangels Ausführung des vermittelten Geschäfts noch keine Gewinnrealisierung eingetreten ist (vgl. BFH-Urteil vom 25.8.1955 IV 510/53 U, BFHE 61, 284, BStBl III 1955, 307).

    Ausgeschieden werden könnten evtl. zudem solche Aufwendungen, die das Jahresergebnis nicht wesentlich verändern (vgl. BFH-Urteil in BFHE 61, 284, BStBl III 1955, 307).

  • BFH, 28.10.2009 - I R 28/08

    Voraussetzungen von Duldungs- und Anscheinsvollmacht - Verletzung der

    Auszug aus FG Münster, 28.04.2016 - 9 K 843/14
    Nicht überzeugend sind die möglicherweise eine andere Beurteilung nahelegenden Ausführungen des BFH in dessen Urteil vom 28.10.2009 I R 28/08 (BFH/NV 2010, 432, unter B.I.2.c bb ccc).
  • BFH, 26.04.2018 - III R 5/16

    Betriebliche Altersversorgung - Informationspflicht des Arbeitgebers

    Auszug aus FG Münster, 28.04.2016 - 9 K 843/14
    Dies ist derzeit Gegenstand auch eines anderen anhängigen Revisionsverfahrens beim BFH (III R 5/16).
  • ArbG Stuttgart, 17.01.2005 - 19 Ca 3152/04

    Bühnenvermittler - Makler - Gewerbetreibender - Vermittlungsgebühren - Mäklerlohn

    Auszug aus FG Münster, 28.04.2016 - 9 K 843/14
    Hierzu führte die Klägerin die Urteile des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 17.1.2005 (19 Ca 3152/04, Betriebliche Altersversorgung 2005, 692) und des Landesarbeitsgericht München vom 15.3.2007 (4 Sa 1152/06, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht und Insolvenzpraxis 2007, 978) an.
  • BFH, 14.04.2011 - X B 104/10

    Gewinnrealisierung und Rückstellungspflicht bei Vereinnahmung von

    Auszug aus FG Münster, 28.04.2016 - 9 K 843/14
    Auf die Fälligkeit des Anspruchs kommt es nicht an (BFH-Urteile vom 3.8.2005 I R 94/03, BFHE 210, 398, BStBl II 2006, 20; BFH-Beschluss vom 14.4.2011 X B 104/10, BFH/NV 2011, 1343).
  • BFH, 03.08.2005 - I R 94/03

    Auslegung von Provisionsabreden - Grenzen der Bindung an Feststellung des FG

    Auszug aus FG Münster, 28.04.2016 - 9 K 843/14
    Auf die Fälligkeit des Anspruchs kommt es nicht an (BFH-Urteile vom 3.8.2005 I R 94/03, BFHE 210, 398, BStBl II 2006, 20; BFH-Beschluss vom 14.4.2011 X B 104/10, BFH/NV 2011, 1343).
  • BFH, 15.01.1963 - I 259/61 S

    Pflicht zur Aktivierung von Provisionsansprüchen eines Handelsvertreters

  • BFH, 17.01.1963 - IV 335/59 S

    Entgeltumwandlung

  • LAG München, 15.03.2007 - 4 Sa 1152/06

    Bilanzierung von Provisionsforderungen des HV

  • BFH, 21.10.1971 - IV R 305/65

    Ansparabschreibung für Wirtschaftsgüter in ausländischer Betriebsstätte -

  • BFH, 10.08.2011 - I R 45/10
  • BFH, 26.04.2018 - III R 5/16

    Bilanzierung von Provisionsvorauszahlungen und damit im Zusammenhang stehender

    Der Senat folgt auch nicht der Ansicht, der Bilanzposten der "unfertigen Leistung" diene vorrangig der Aufwandsstornierung im Rahmen der Erstellung von Dienstleistungen (FG Münster, Urteil vom 28. April 2016 9 K 843/14 K,G,F, Zerl, EFG 2016, 1284; vgl. Blümich/Krumm, § 5 EStG, Rz 740 "Unfertige Leistungen und unfertige Erzeugnisse"; vgl. Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 36. Aufl., § 5 Rz 270 "Unfertige Erzeugnisse").
  • BFH, 29.08.2018 - XI R 32/16

    Zur Passivierung stornobehafteter Vermittlungsprovisionen und Aktivierung des

    Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 28. April 2016 9 K 843/14 K,G,F , Zerl, soweit die Klage als unbegründet abgewiesen wurde, und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 24. September 2008, soweit sie die Körperschaftsteuer für 2003 bis 2005, Gewerbesteuermessbeträge für 2003 bis 2005, gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer auf den 31. Dezember 2003 bis 2005 und gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2003 bis 2005 betrifft, sowie die die jeweilige Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs und des vortragsfähigen Gewerbeverlustes betreffenden Aufhebungsbescheide vom 7. und 18. August 2008 aufgehoben.

    Das Urteil des FG im zweiten Rechtsgang ist in EFG 2016, 1284 veröffentlicht.

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