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   FG Münster, 29.10.2020 - 8 K 809/18 GrE   

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https://dejure.org/2020,35559
FG Münster, 29.10.2020 - 8 K 809/18 GrE (https://dejure.org/2020,35559)
FG Münster, Entscheidung vom 29.10.2020 - 8 K 809/18 GrE (https://dejure.org/2020,35559)
FG Münster, Entscheidung vom 29. Oktober 2020 - 8 K 809/18 GrE (https://dejure.org/2020,35559)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Grunderwerbsteuer - Zur Steuerbefreiung eines Erwerbs zwischen Miterben, die zu-nächst Bildung von Bruchteilseigentum und in einem zweiten Schritt die Übertragung auf einen Miterben vereinbaren, der unmittelbar Alleineigentümer wird

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    GrEStG § 3 Nr. 3
    Befreiung von Grunderwerbsteuer bei Bildung von Bruchteilseigentum durch Miterben

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Möglichkeit des grunderwerbsteuerfreien Erwerbs vom Miterben; Voraussetzungen des § 3 Nr. 3 Grunderwerbsteuergesetz bei Erwerb eines Grundstücksanteils zur Teilung des Nachlasses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Grunderwerbsteuerfreier Erwerb vom Miterben

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Grunderwerbsteuerfreier Erwerb vom Miterben

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Grunderwerbsteuer - Grundstückserwerb bei Erbauseinandersetzung

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • FG Rheinland-Pfalz, 16.04.2015 - 4 K 1380/13

    Grunderwerbsteuer bei voreiliger Erbteilung

    Auszug aus FG Münster, 29.10.2020 - 8 K 809/18
    Soweit der Beklagte im Verlauf des Einspruchsverfahrens auf das Urteil des Finanzgerichts (FG) Rheinland-Pfalz vom 16.04.2015 (4 K 1380/13) verwiesen habe, betreffe dieser Fall einen anderen Sachverhalt.

    Auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21.11.1974 (II R 19/68) und das des FG Rheinland-Pfalz vom 16.04.2015 (4 K 1380/13) werde ergänzend hingewiesen.

    Nach Ansicht des Beklagten sind diese Erwerbsvorgänge nach § 3 Nr. 3 GrEStG steuerfrei mit der Folge, dass der Befreiungstatbestand hierdurch verbraucht ist (in diesem Sinne FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 16.04.2015 4 K 1380/13, EFG 2015, 1295, wobei hier der Auseinandersetzungsvertrag dinglich umgesetzt wurde).

  • BFH, 21.11.1974 - II R 19/68

    Grundstück - Erbengemeinschaft - Miterbe - Miteigentum nach Bruchteilen -

    Auszug aus FG Münster, 29.10.2020 - 8 K 809/18
    Auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21.11.1974 (II R 19/68) und das des FG Rheinland-Pfalz vom 16.04.2015 (4 K 1380/13) werde ergänzend hingewiesen.

    Eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 3 GrEStG kommt in einem solchen Fall auch dann nicht in Betracht, wenn die Miterben die Bildung von Bruchteilseigentum nur als vorläufige Maßnahme ansahen und von Anfang an die Absicht hatten, durch spätere Vereinbarung die Eigentumsverhältnisse abweichend zu gestalten, wenn also das Bruchteilseigentum nur als Zwischenlösung auf dem Weg zur endgültigen Auseinandersetzung (etwa durch den Erwerb von Alleineigentum) gewollt war (BFH Urteil vom 28.04.1954 II 186/53 U, BStBl. III 1954, 176; BFH Urteil vom 21.11.1974 II R 19/68, BStBl. II 1975, 271; BFH Urteil vom 07.02.2001 II R 5/99, BFH/NV 2001, 938).

  • BFH, 07.02.2001 - II R 5/99

    Nachlasszugehörigkeit eines Grundstücks

    Auszug aus FG Münster, 29.10.2020 - 8 K 809/18
    Dieser Umstand zwingt nicht zu der Annahme, dass § 3 Nr. 3 GrEStG auf die danach vorgenommene Übertragung des Miteigentumsanteils Anwendung finden müsste (vgl. BFH Urteil vom 07.02.2001 II R 5/99, BFH/NV 2001, 938).

    Eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 3 GrEStG kommt in einem solchen Fall auch dann nicht in Betracht, wenn die Miterben die Bildung von Bruchteilseigentum nur als vorläufige Maßnahme ansahen und von Anfang an die Absicht hatten, durch spätere Vereinbarung die Eigentumsverhältnisse abweichend zu gestalten, wenn also das Bruchteilseigentum nur als Zwischenlösung auf dem Weg zur endgültigen Auseinandersetzung (etwa durch den Erwerb von Alleineigentum) gewollt war (BFH Urteil vom 28.04.1954 II 186/53 U, BStBl. III 1954, 176; BFH Urteil vom 21.11.1974 II R 19/68, BStBl. II 1975, 271; BFH Urteil vom 07.02.2001 II R 5/99, BFH/NV 2001, 938).

  • BFH, 28.04.1954 - II 186/53 U

    Steuerbefreiung eines der Auflösung einer Gesamthandsgemeinschaft nachfolgenden

    Auszug aus FG Münster, 29.10.2020 - 8 K 809/18
    Eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 3 GrEStG kommt in einem solchen Fall auch dann nicht in Betracht, wenn die Miterben die Bildung von Bruchteilseigentum nur als vorläufige Maßnahme ansahen und von Anfang an die Absicht hatten, durch spätere Vereinbarung die Eigentumsverhältnisse abweichend zu gestalten, wenn also das Bruchteilseigentum nur als Zwischenlösung auf dem Weg zur endgültigen Auseinandersetzung (etwa durch den Erwerb von Alleineigentum) gewollt war (BFH Urteil vom 28.04.1954 II 186/53 U, BStBl. III 1954, 176; BFH Urteil vom 21.11.1974 II R 19/68, BStBl. II 1975, 271; BFH Urteil vom 07.02.2001 II R 5/99, BFH/NV 2001, 938).
  • BFH, 15.12.1972 - II R 123/66

    Erbteilsübertragungsvertrag - Einheitlicher Gesamtvertrag - Grundstück aus

    Auszug aus FG Münster, 29.10.2020 - 8 K 809/18
    Wenn zudem ein innerer Zusammenhang zwischen den beiden Erwerbsvorgängen besteht, ist davon auszugehen, dass der eine Teil des Rechtsgeschäfts nicht ohne den anderen vorgenommen worden wäre und daher ein einheitlicher Vertrag vorliegt (BFH Urteil vom 15.12.1972 II R 123/66, BStBl. II 1973, 363: im Nachlass befindliches Grundstück als Gegenleistung für die Übertragung des anderen Erbteils; vgl. auch Sächsisches FG Urteil vom 25.06.2003, 6 K 1625/00, EFG 2003, 1567 mit zustimmender Anmerkung Fumi: Bildung von Miteigentum und anschließende Teilungserklärung nach § 3 WEG als einheitliches Rechtsgeschäft).
  • FG Sachsen, 25.06.2003 - 6 K 1625/00

    Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 3 GrEStG; Teilungserklärung und

    Auszug aus FG Münster, 29.10.2020 - 8 K 809/18
    Wenn zudem ein innerer Zusammenhang zwischen den beiden Erwerbsvorgängen besteht, ist davon auszugehen, dass der eine Teil des Rechtsgeschäfts nicht ohne den anderen vorgenommen worden wäre und daher ein einheitlicher Vertrag vorliegt (BFH Urteil vom 15.12.1972 II R 123/66, BStBl. II 1973, 363: im Nachlass befindliches Grundstück als Gegenleistung für die Übertragung des anderen Erbteils; vgl. auch Sächsisches FG Urteil vom 25.06.2003, 6 K 1625/00, EFG 2003, 1567 mit zustimmender Anmerkung Fumi: Bildung von Miteigentum und anschließende Teilungserklärung nach § 3 WEG als einheitliches Rechtsgeschäft).
  • BFH, 25.05.2021 - II B 87/20

    Keine Zusammenschau bei Erwerb von Geschwistern

    Eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 3 GrEStG kommt in einem solchen Fall somit auch dann nicht in Betracht, wenn die Miterben die Bildung von Bruchteilseigentum nur als vorläufige Maßnahme ansahen und von Anfang an die Absicht hatten, durch spätere Vereinbarung die Eigentumsverhältnisse abweichend zu gestalten, wenn also das Bruchteilseigentum nur als Zwischenlösung auf dem Weg zur endgültigen Auseinandersetzung (etwa durch den Erwerb von Alleineigentum) gewollt war (vgl. BFH-Urteil vom 07.02.2001 - II R 5/99, BFH/NV 2001, 938; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.04.2015 - 4 K 1380/13, Entscheidungen der Finanzgerichte 2015, 1295, Rz 27 f.; FG Münster, Urteil vom 29.10.2020 - 8 K 809/18 GrE, Zeitschrift für die Steuer- und Erbrechtspraxis 2021, 16, Rz 19, jeweils m.w.N.).
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