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   FG Münster, 31.01.2000 - 9 K 6925/98 K   

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https://dejure.org/2000,12396
FG Münster, 31.01.2000 - 9 K 6925/98 K (https://dejure.org/2000,12396)
FG Münster, Entscheidung vom 31.01.2000 - 9 K 6925/98 K (https://dejure.org/2000,12396)
FG Münster, Entscheidung vom 31. Januar 2000 - 9 K 6925/98 K (https://dejure.org/2000,12396)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zur Frage, ob die Auflösung einer in vertraglicher Zeit gebildeten Kapitalrücklage zu einer Gewinnausschüttung an die Gesellschafter oder zu einer Gewinnabführung an den Organträger führt - Leg - ein - Hol - Zurück - Verfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Leg - ein - Hol - Zurück: Auch nach Beendigung einer Organschaft weiter möglich

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Körperschaften - Leg - ein - Hol - Zurück: Auch nach Beendigung einer Organschaft weiter möglich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2000, 396
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 21.12.1988 - V R 24/87

    Steuerfreie Lieferung eines Praxiswerts

    Auszug aus FG Münster, 31.01.2000 - 9 K 6925/98
    Dieser Vertrag erfüllte zwar nicht die vom Bundesgerichtshof in seinem Beschluß vom 24.10.1988, DB 1988, 2623 , geforderten Kriterien; er entsprach jedoch dem ab 1991 geltenden BMF-Schreiben vom 31.10.1998, BStBl. II 1989, 430.
  • BFH, 08.08.2001 - I R 25/00

    Anmeldung einer GmbH zum Handelsregister; Anforderungen an die Form eines

    Auszug aus FG Münster, 31.01.2000 - 9 K 6925/98
    Revision eingelegt (Az. beim BFH: I R 25/00).
  • BGH, 24.10.1988 - II ZB 7/88
    Auszug aus FG Münster, 31.01.2000 - 9 K 6925/98
    Dieser Vertrag erfüllte zwar nicht die vom Bundesgerichtshof in seinem Beschluß vom 24.10.1988, DB 1988, 2623 , geforderten Kriterien; er entsprach jedoch dem ab 1991 geltenden BMF-Schreiben vom 31.10.1998, BStBl. II 1989, 430.
  • FG Düsseldorf, 19.10.1993 - 3 K 484/88
    Auszug aus FG Münster, 31.01.2000 - 9 K 6925/98
    Steuerrechtlich soll die Auflösung einer solchen Rücklage allerdings unter § 301 Satz 2 Aktiengesetz fallen und den gemäß § 291 Abs. 1 Aktiengesetz abzuführenden Gewinn erhöhen (BMF vom 25.07.1994 - IV B 7-S 2270 - 37/94, DB 1994, 1546; Dötsch/Eversberg/Jost/Witt, KStG , § 14 Rz. 82, 94; a. A. Willenberg-Welte, DB 1994, 1688).
  • BFH, 08.08.2001 - I R 25/00

    Kapitalrücklage - Gewinnabführung - Gewinnausschüttung - Körperschaftsteuer -

    Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2000, 396 abgedruckt.
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