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   FG Münster, 31.01.2013 - 5 K 189/10 U   

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FG Münster, 31.01.2013 - 5 K 189/10 U (https://dejure.org/2013,2712)
FG Münster, Entscheidung vom 31.01.2013 - 5 K 189/10 U (https://dejure.org/2013,2712)
FG Münster, Entscheidung vom 31. Januar 2013 - 5 K 189/10 U (https://dejure.org/2013,2712)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG § 4 Nr 11
    Frage der Steuerbefreiung der Umsätze aus d. entgeltlichen Weitergabe von Versicherungsbestätigungskarten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Umsatzsteuer - Frage der Steuerbefreiung der Umsätze aus d. entgeltlichen Weitergabe von Versicherungsbestätigungskarten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Entgeltliche Weitergabe von Versicherungsbestätigungskarten

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Umsatzsteuer, Vermittlungsleistung, Begriff der Vermittlungsleistung, Vermittlungstätigkeit, Versicherungsvermittlung, VM und VV im steuerrechtlichen Sinne, Aufteilung der Vermittlungstätigkeit, Verhandlungstätigkeit, Verkauf von Versicherungsbestätigungen, Verkauf von ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2013, 727
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 03.04.2008 - C-124/07

    J.C.M. Beheer - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Dienstleistungen im

    Auszug aus FG Münster, 31.01.2013 - 5 K 189/10
    Soweit die Klin. unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 03.04.2008, Rechtssache C-124/07 (J.C.M. Beheer), geltend mache, dass es für die Steuerbefreiung von Vermittlungsleistungen nach Art. 13 Teil B Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG (6. EG-RL) nicht darauf ankomme, ob die tätige Mittelsperson, hier die Klin., unmittelbare Rechtsbeziehungen mit einer der Parteien des Versicherungsvertrages unterhalte, sei dem entgegenzuhalten, dass die Tätigkeit "unbestreitbar" die Merkmale eines Versicherungsvertreters oder Versicherungsmaklers aufweisen müsse.

    Die Richtigkeit eines weiten Grundsatzverständnisses mit der Folge der Steuerbefreiung für die streitgegenständlichen Umsätze werde durch die Entscheidungen des EuGH vom 21.06.2007 (Rs. C-453/05 - Ludwig) und vom 03.04.2008 (Rs. C-124/07 - J.C.M. Beheer) bestätigt.

    Die von Art. 13 der 6. EG-RL bzw. Art. 132 ff. MwStSystRL verwendeten Begriffe sind nach der Rechtsprechung des EuGH (EuGH, Urteil vom 20.11.2003, Rs. C-8/01 (Taksatorringen), UR 2004, 82, Rn. 36; Urteil vom 03.03.2005, Rs. C-472/03 (Arthur Andersen), UR 2005, 201, Rn. 25; Urteil vom 03.04.2008, Rs. C-124/07 (J.C.M. Beheer), UR 2008, 504, Rn. 14 und 15) autonome gemeinschaftsrechtliche Begriffe, die unter Beachtung des Gesamtzusammenhangs des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems eine in den Mitgliedstaaten unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems vermeiden sollen.

    Die Anerkennung der Eigenschaft eines Versicherungsmaklers und damit -vermittlers hängt vom Inhalt der in Rede stehenden Tätigkeit ab (EuGH, Urteil vom 03.04.2008, Rs. C-124/07 (J.C.M. Beheer), UR 2008, 504, Rn. 17).

    Wie der EuGH in seinem Urteil vom 03.04.2008, Rs. C-124/07 (J.C.M. Beheer), UR 2008, 504, ausführt, schließt Art. 13 Teil B Buchst. a der 6. EG-RL seinem Wortlaut nach nicht grundsätzlich aus, dass die Tätigkeit eines Versicherungsvertreters sich in verschiedene Dienstleistungen aufteilen lässt, die dann ihrerseits als Vermittlung steuerfrei sind.

    Hierzu gehört auch die Befugnis, die Dienstleistungen eines Versicherungsvertreters i.S. des Art. 13 Teil B Buchst. a der 6. EG-RL in verschiedene Dienstleistungen aufzuteilen (EuGH, Urteil vom 03.04.2008, Rs. C-124/07 (J.C.M. Beheer), UR 2008, 504, Rn. 27, 28).

    Soweit eine Vermittlungstätigkeit in verschiedene Dienstleistungen aufgeteilt ist, kann die Dienstleistung jedes einzelnen Unternehmers allerdings nur dann als ein von der Steuer befreiter Umsatz qualifiziert werden, wenn sie ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes ist, das die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer Vermittlungsleistung erfüllt (zu Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 1 der 6. EG-RL EuGH, Urteil vom 21.06.2007, Rs. C-453/05 (Ludwig), UR 2007, 617, Rn. 36; zu Art. 13 Teil B Buchst. a der 6. EG-RL EuGH, Urteil vom 03.04.2008, Rs. C-124/07 (J.C.M. Beheer), UR 2008, 504, Rn. 27; zu Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 der 6. EG-RL EuGH, Urteil vom 05.06.1997, Rs. C-2/95 (SDC), Slg. 1997, I-03017, Rn. 66, und EuGH, Urteil vom 13.12.2001, Rs. C-235/00 (CSC Financial Services), UR 2002, 84, Rn. 25, zu Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der 6. EG-RL EuGH, Urteil vom 04.05.2006, C-169/04 (Abbey National), UR 2006, 352, Rn. 70).

  • EuGH, 21.06.2007 - C-453/05

    Ludwig - Sechste Richtlinie - Mehrwertsteuer - Begriff "Umsätze der Vermittlung

    Auszug aus FG Münster, 31.01.2013 - 5 K 189/10
    Auch aus der Freiheit des Organisationsmodells (EuGH, Urteil vom 21.06.2007 Rs. C-453/05 (Ludwig), UR 2007, 617) ergebe sich keine über die Vermittlung von Einzelabschlüssen hinausgehende Steuerfreiheit für Vertriebstätigkeiten.

    Die Richtigkeit eines weiten Grundsatzverständnisses mit der Folge der Steuerbefreiung für die streitgegenständlichen Umsätze werde durch die Entscheidungen des EuGH vom 21.06.2007 (Rs. C-453/05 - Ludwig) und vom 03.04.2008 (Rs. C-124/07 - J.C.M. Beheer) bestätigt.

    So hat der EuGH in Bezug auf Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 der 6. EG-RL entschieden, dass die Vermittlungstätigkeit u. a. darin bestehen kann, einer Vertragspartei die Gelegenheiten zum Abschluss eines Vertrags nachzuweisen, mit der anderen Partei Kontakt aufzunehmen oder im Namen und für Rechnung des Kunden über die Einzelheiten der gegenseitigen Leistungen zu verhandeln, wobei Zweck dieser Tätigkeit ist, das Erforderliche zu tun, damit zwei Parteien einen Vertrag schließen, ohne dass der Vermittler ein Eigeninteresse an seinem Inhalt hat (EuGH, Urteil vom 13.12.2001, Rs. C-235/00 (CSC Financial Services), UR 2002, 84, Rn. 39; Urteil vom 21.06.2007, Rs. C-453/05 (Ludwig), UR 2007, 617, Rn. 28).

    Soweit eine Vermittlungstätigkeit in verschiedene Dienstleistungen aufgeteilt ist, kann die Dienstleistung jedes einzelnen Unternehmers allerdings nur dann als ein von der Steuer befreiter Umsatz qualifiziert werden, wenn sie ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes ist, das die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer Vermittlungsleistung erfüllt (zu Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 1 der 6. EG-RL EuGH, Urteil vom 21.06.2007, Rs. C-453/05 (Ludwig), UR 2007, 617, Rn. 36; zu Art. 13 Teil B Buchst. a der 6. EG-RL EuGH, Urteil vom 03.04.2008, Rs. C-124/07 (J.C.M. Beheer), UR 2008, 504, Rn. 27; zu Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 der 6. EG-RL EuGH, Urteil vom 05.06.1997, Rs. C-2/95 (SDC), Slg. 1997, I-03017, Rn. 66, und EuGH, Urteil vom 13.12.2001, Rs. C-235/00 (CSC Financial Services), UR 2002, 84, Rn. 25, zu Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der 6. EG-RL EuGH, Urteil vom 04.05.2006, C-169/04 (Abbey National), UR 2006, 352, Rn. 70).

    Der Begriff der Vermittlung setzt daher nicht unbedingt voraus, dass der Vermittler als Untervertreter eines Hauptvertreters in unmittelbaren Kontakt mit den beiden Vertragsparteien tritt, um alle Klauseln des Vertrags auszuhandeln; Voraussetzung ist jedoch, dass sich seine Tätigkeit z. B. nicht nur auf die Übernahme eines Teils der mit dem Vertrag verbundenen Sacharbeit beschränkt (EuGH, Urteil vom 21.06.2007, Rs. C-453/05 (Ludwig), UR 2007, 617, Rn. 38).

  • BFH, 06.09.2007 - V R 50/05

    Keine umsatzsteuerfreien Umsätze eines sog. Werbeagenten i.S.d. § 4 Nr. 11 UStG

    Auszug aus FG Münster, 31.01.2013 - 5 K 189/10
    Sie erfülle den vom BFH in seiner Entscheidung vom 06.09.2007, V R 50/05 für eine steuerfreie Versicherungsvermittlungstätigkeit aufgeführten wesentlichen Aspekt, "Kunden zu suchen und diese mit dem Versicherer zusammenzuführen." Die Käufer der Karten stünden zunächst lediglich mit ihr, der Klin., in Kontakt.

    Auf die handelsrechtlichen Begriffe des Versicherungsmaklers und -vertreters nach §§ 92 f. HGB kommt es damit nicht an (BFH, Urteil vom 06.09.2007 V R 50/05, BStBl II 2008, 829; Urteil vom 28.05.2009 V R 7/08, BStBl II 2010, 80).

    Zu den wesentlichen Aspekten der nach Art. 13 Teil B Buchst. a der 6. EG-RL steuerfreien Versicherungsvermittlungstätigkeit gehört es, Kunden zu suchen und diese mit dem Versicherer zusammenzuführen (EuGH, Urteil vom 03.03.2005, Rs. C-472/03 (Arthur Andersen), UR 2005, 201, Rn. 36; BFH, Urteil vom 06.09.2007 V R 50/05, BStBl II 2008, 829).

    Demgemäß sind nach der Rechtsprechung des BFH nicht steuerfrei die Tätigkeit eines Werbeagenten, der Kundendaten zur Vorbereitung eines Versicherungsabschlusses erhebt (BFH, Urteil vom 06.09.2007 V R 50/05, BStBl II 2008, 829) oder eines "Overhead-Handelsvertreters", der Betreuungs-, Schulungs- und Überwachungsleistungen erbringt (BFH, Urteil vom 30.10.2008 V R 44/07, BFH/NV 2009, 330).

  • BFH, 30.10.2008 - V R 44/07

    Umsatzsteuer beim Vertrieb von Finanzdienstleistungen und Versicherungen

    Auszug aus FG Münster, 31.01.2013 - 5 K 189/10
    Die Vermittlung könne dabei in einer Nachweis-, einer Kontaktaufnahme- oder in einer Verhandlungstätigkeit bestehen, wobei sich die Tätigkeit auf ein einzelnes Geschäft, das vermittelt werden solle, beziehen müsse (EuGH, Urteil vom 03.03.2005 Rs. C-472/03 (Arthur Andersen), UR 2005, 201; BFH, Urteile vom 30.10.2008 V R 44/07, BFH/NV 2009, 330 und vom 28.05.2009 V R 7/08, BFH/NV 2009, 1744).

    Die Vermittlung kann in einer Nachweis-, einer Kontaktaufnahme- oder in einer Verhandlungstätigkeit bestehen, wobei sich die Tätigkeit auf ein einzelnes Geschäft, das vermittelt werden soll, beziehen muss (BFH, Urteil vom 30.10.2008 V R 44/07, BFH/NV 2009, 330; Urteil vom 28.05.2009 V R 7/08, BStBl II 2010, 80).

    Demgemäß sind nach der Rechtsprechung des BFH nicht steuerfrei die Tätigkeit eines Werbeagenten, der Kundendaten zur Vorbereitung eines Versicherungsabschlusses erhebt (BFH, Urteil vom 06.09.2007 V R 50/05, BStBl II 2008, 829) oder eines "Overhead-Handelsvertreters", der Betreuungs-, Schulungs- und Überwachungsleistungen erbringt (BFH, Urteil vom 30.10.2008 V R 44/07, BFH/NV 2009, 330).

    Derartige Leistungen sind nur steuerfrei, wenn der Unternehmer, der die Leistungen der Betreuung, Überwachung oder Schulung übernimmt, durch Prüfung eines jeden Vertragsangebots mittelbar auf eine der Vertragsparteien einwirken kann, wobei auf die Möglichkeit, eine solche Prüfung im Einzelfall durchzuführen, abzustellen ist (BFH, Urteil vom 09.07.1998 V R 62/97, BStBl II 1999, 253; Urteil vom 30.10.2008 V R 44/07, BFH/NV 2009, 330).

  • BFH, 28.05.2009 - V R 7/08

    Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 11 UStG für Umsätze als "Untervermittler"

    Auszug aus FG Münster, 31.01.2013 - 5 K 189/10
    Die Vermittlung könne dabei in einer Nachweis-, einer Kontaktaufnahme- oder in einer Verhandlungstätigkeit bestehen, wobei sich die Tätigkeit auf ein einzelnes Geschäft, das vermittelt werden solle, beziehen müsse (EuGH, Urteil vom 03.03.2005 Rs. C-472/03 (Arthur Andersen), UR 2005, 201; BFH, Urteile vom 30.10.2008 V R 44/07, BFH/NV 2009, 330 und vom 28.05.2009 V R 7/08, BFH/NV 2009, 1744).

    Auf die handelsrechtlichen Begriffe des Versicherungsmaklers und -vertreters nach §§ 92 f. HGB kommt es damit nicht an (BFH, Urteil vom 06.09.2007 V R 50/05, BStBl II 2008, 829; Urteil vom 28.05.2009 V R 7/08, BStBl II 2010, 80).

    Die Vermittlung kann in einer Nachweis-, einer Kontaktaufnahme- oder in einer Verhandlungstätigkeit bestehen, wobei sich die Tätigkeit auf ein einzelnes Geschäft, das vermittelt werden soll, beziehen muss (BFH, Urteil vom 30.10.2008 V R 44/07, BFH/NV 2009, 330; Urteil vom 28.05.2009 V R 7/08, BStBl II 2010, 80).

    Nicht steuerfrei sind hingegen Leistungen, die keinen spezifischen und wesentlichen Bezug zu einzelnen Vermittlungsgeschäften aufweisen, sondern allenfalls dazu dienen, als Subunternehmer den Versicherer bei den ihm selbst obliegenden Aufgaben zu unterstützen, ohne Vertragsbeziehungen zu den Versicherten zu unterhalten, wie z.B. bei der Festsetzung und Auszahlung der Provisionen der Versicherungsvertreter, das Halten der Kontakte mit diesen und die Weitergabe von Informationen an die Versicherungsvertreter (zu sog. "Backoffice"-Tätigkeiten EuGH, Urteil vom 03.03.2005, Rs. C-472/03 (Arthur Andersen), UR 2005, 201, Rn. 37, 38; BFH, Urteil vom 28.05.2009 V R 7/08, BStBl II 2010, 80).

  • EuGH, 03.03.2005 - C-472/03

    Arthur Andersen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil B Buchstabe

    Auszug aus FG Münster, 31.01.2013 - 5 K 189/10
    Die Vermittlung könne dabei in einer Nachweis-, einer Kontaktaufnahme- oder in einer Verhandlungstätigkeit bestehen, wobei sich die Tätigkeit auf ein einzelnes Geschäft, das vermittelt werden solle, beziehen müsse (EuGH, Urteil vom 03.03.2005 Rs. C-472/03 (Arthur Andersen), UR 2005, 201; BFH, Urteile vom 30.10.2008 V R 44/07, BFH/NV 2009, 330 und vom 28.05.2009 V R 7/08, BFH/NV 2009, 1744).

    Die von Art. 13 der 6. EG-RL bzw. Art. 132 ff. MwStSystRL verwendeten Begriffe sind nach der Rechtsprechung des EuGH (EuGH, Urteil vom 20.11.2003, Rs. C-8/01 (Taksatorringen), UR 2004, 82, Rn. 36; Urteil vom 03.03.2005, Rs. C-472/03 (Arthur Andersen), UR 2005, 201, Rn. 25; Urteil vom 03.04.2008, Rs. C-124/07 (J.C.M. Beheer), UR 2008, 504, Rn. 14 und 15) autonome gemeinschaftsrechtliche Begriffe, die unter Beachtung des Gesamtzusammenhangs des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems eine in den Mitgliedstaaten unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems vermeiden sollen.

    Zu den wesentlichen Aspekten der nach Art. 13 Teil B Buchst. a der 6. EG-RL steuerfreien Versicherungsvermittlungstätigkeit gehört es, Kunden zu suchen und diese mit dem Versicherer zusammenzuführen (EuGH, Urteil vom 03.03.2005, Rs. C-472/03 (Arthur Andersen), UR 2005, 201, Rn. 36; BFH, Urteil vom 06.09.2007 V R 50/05, BStBl II 2008, 829).

    Nicht steuerfrei sind hingegen Leistungen, die keinen spezifischen und wesentlichen Bezug zu einzelnen Vermittlungsgeschäften aufweisen, sondern allenfalls dazu dienen, als Subunternehmer den Versicherer bei den ihm selbst obliegenden Aufgaben zu unterstützen, ohne Vertragsbeziehungen zu den Versicherten zu unterhalten, wie z.B. bei der Festsetzung und Auszahlung der Provisionen der Versicherungsvertreter, das Halten der Kontakte mit diesen und die Weitergabe von Informationen an die Versicherungsvertreter (zu sog. "Backoffice"-Tätigkeiten EuGH, Urteil vom 03.03.2005, Rs. C-472/03 (Arthur Andersen), UR 2005, 201, Rn. 37, 38; BFH, Urteil vom 28.05.2009 V R 7/08, BStBl II 2010, 80).

  • EuGH, 13.12.2001 - C-235/00

    CSC Financial Services

    Auszug aus FG Münster, 31.01.2013 - 5 K 189/10
    So hat der EuGH in Bezug auf Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 der 6. EG-RL entschieden, dass die Vermittlungstätigkeit u. a. darin bestehen kann, einer Vertragspartei die Gelegenheiten zum Abschluss eines Vertrags nachzuweisen, mit der anderen Partei Kontakt aufzunehmen oder im Namen und für Rechnung des Kunden über die Einzelheiten der gegenseitigen Leistungen zu verhandeln, wobei Zweck dieser Tätigkeit ist, das Erforderliche zu tun, damit zwei Parteien einen Vertrag schließen, ohne dass der Vermittler ein Eigeninteresse an seinem Inhalt hat (EuGH, Urteil vom 13.12.2001, Rs. C-235/00 (CSC Financial Services), UR 2002, 84, Rn. 39; Urteil vom 21.06.2007, Rs. C-453/05 (Ludwig), UR 2007, 617, Rn. 28).

    Soweit eine Vermittlungstätigkeit in verschiedene Dienstleistungen aufgeteilt ist, kann die Dienstleistung jedes einzelnen Unternehmers allerdings nur dann als ein von der Steuer befreiter Umsatz qualifiziert werden, wenn sie ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes ist, das die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer Vermittlungsleistung erfüllt (zu Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 1 der 6. EG-RL EuGH, Urteil vom 21.06.2007, Rs. C-453/05 (Ludwig), UR 2007, 617, Rn. 36; zu Art. 13 Teil B Buchst. a der 6. EG-RL EuGH, Urteil vom 03.04.2008, Rs. C-124/07 (J.C.M. Beheer), UR 2008, 504, Rn. 27; zu Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 der 6. EG-RL EuGH, Urteil vom 05.06.1997, Rs. C-2/95 (SDC), Slg. 1997, I-03017, Rn. 66, und EuGH, Urteil vom 13.12.2001, Rs. C-235/00 (CSC Financial Services), UR 2002, 84, Rn. 25, zu Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der 6. EG-RL EuGH, Urteil vom 04.05.2006, C-169/04 (Abbey National), UR 2006, 352, Rn. 70).

  • EuGH, 20.11.2003 - C-8/01

    Taksatorringen

    Auszug aus FG Münster, 31.01.2013 - 5 K 189/10
    Die von Art. 13 der 6. EG-RL bzw. Art. 132 ff. MwStSystRL verwendeten Begriffe sind nach der Rechtsprechung des EuGH (EuGH, Urteil vom 20.11.2003, Rs. C-8/01 (Taksatorringen), UR 2004, 82, Rn. 36; Urteil vom 03.03.2005, Rs. C-472/03 (Arthur Andersen), UR 2005, 201, Rn. 25; Urteil vom 03.04.2008, Rs. C-124/07 (J.C.M. Beheer), UR 2008, 504, Rn. 14 und 15) autonome gemeinschaftsrechtliche Begriffe, die unter Beachtung des Gesamtzusammenhangs des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems eine in den Mitgliedstaaten unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems vermeiden sollen.

    Der Begriff des Versicherungsmaklers ist mit dem Begriff des Versicherungsvermittlers gleichzusetzen (EuGH, Urteil vom 20.11.2003, Rs. C-8/01 (Taksatorringen), UR 2004, 82 Rn. 44).

  • BFH, 09.10.2002 - V R 67/01

    Aufpreis

    Auszug aus FG Münster, 31.01.2013 - 5 K 189/10
    Die Verschaffung von Versicherungsschutz i.S. von § 4 Nr. 10 b UStG liegt vor, wenn der Unternehmer mit einem Versicherungsunternehmen einen Versicherungsvertrag zugunsten eines Dritten abschließt (BFH, Urteil vom 16.01.2003 V R 16/02, BStBl II 2003, 445; Urteil vom 09.10.2002 V R 67/01, BFH/NV 2003, 130), mithin der Unternehmer selbst einem Dritten Versicherungsschutz verschafft.
  • BFH, 16.01.2003 - V R 16/02

    Umsatzsteuerliche Behandlung des CG Car-Garantiemodells

    Auszug aus FG Münster, 31.01.2013 - 5 K 189/10
    Die Verschaffung von Versicherungsschutz i.S. von § 4 Nr. 10 b UStG liegt vor, wenn der Unternehmer mit einem Versicherungsunternehmen einen Versicherungsvertrag zugunsten eines Dritten abschließt (BFH, Urteil vom 16.01.2003 V R 16/02, BStBl II 2003, 445; Urteil vom 09.10.2002 V R 67/01, BFH/NV 2003, 130), mithin der Unternehmer selbst einem Dritten Versicherungsschutz verschafft.
  • BFH, 28.09.2006 - V R 57/05

    Steuerbefreiung für Umsätze aus der Abgabe von Mahlzeiten an Studenten durch ein

  • BFH, 15.05.2012 - XI R 16/10

    Zu den umsatzsteuerrechtlichen Leistungsbeziehungen im Internet bei Weiterleitung

  • EuGH, 25.02.1999 - C-349/96

    CPP

  • EuGH, 10.09.2002 - C-141/00

    Kügler

  • EuGH, 08.06.2006 - C-106/05

    L.u.p. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Artikel 13 Teil A

  • BFH, 09.07.1998 - V R 62/97

    Steuerbefreiung sog. Superprovisionen

  • EuGH, 05.06.1997 - C-2/95

    SDC / Skatteministeriet

  • EuGH, 04.05.2006 - C-169/04

    Abbey National - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil B Buchstabe d

  • FG München, 19.05.2010 - 3 K 134/07

    Voraussetzungen der Umsatzsteuerbefreiung bei Versicherungsvermittlung im

  • LG Neuruppin, 24.07.2013 - 4 S 101/12

    Kostenpflichtige Überlassung von Datenmaterial zu Zwecken der

    Voraussetzung ist jedoch, dass sich seine Tätigkeit nicht etwa nur auf die Übernahme eines Teils der mit dem Vertrag verbundenen Sacharbeit beschränkt (EuGH, Urteil vom 21.06.2007, Rs. C-453/05 (Ludwig), Slg. 2007 Seite I-05083; BFH, Urteil vom 06.09.2007 - V R 50/05, BFHE 219, 237; siehe hierzu insgesamt auch FG Münster, Urteil vom 31.01.2013 - 5 K 189/10 U, nicht rechtskräftig, juris; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.03.2011 - 6 K 2456/09, nicht rechtskräftig, DStRE 2011, 1210).

    Denn das FG Münster hat die Revision hinsichtlich der Rechtsfrage zugelassen, ob es für die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 11 UStG ausreicht, wenn sich die Tätigkeit im Wesentlichen auf die bloße Weitergabe beschränkt, nämlich das bloße Kaufen und Verkaufen von Angeboten zum Abschluss von Kurzzeitversicherungsverträgen, da es sich nur um eine Art Handelstätigkeit handelt, die aber keinen spezifischen oder wesentlichen Bezug zu einzelnen Vermittlungsgeschäften aufweist (FG Münster, Urteil vom 31.01.2013 - 5 K 189/10 U, juris).

  • BFH, 24.07.2014 - V R 9/13

    Umsätze aus der Tätigkeit als Versicherungsmakler

    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage nach erfolglosem Einspruchsverfahren mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 727 veröffentlichten Urteil ab.
  • FG Köln, 21.02.2019 - 10 K 1074/17

    Abgabenordnung: Bestimmter Sachverhalt im Sinne des § 174 Absatz 4 AO

    Im Rahmen einer Betriebsprüfung im Jahr 2014 vertrat der Beklagte - unter Verweis auf ein Urteil des Finanzgerichts Münster vom 31.01.2013 (5 K 189/10 U, EFG 2013, 727) - die Auffassung, dass die entgeltliche Weitergabe von Blanko-Versicherungsbestätigungen der Umsatzsteuer zu unterwerfen sei und behandelte die hierauf entfallenden Einnahmen als Bruttoeinnahmen.
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