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   FG Mecklenburg-Vorpommern, 01.09.2022 - 2 K 104/19   

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https://dejure.org/2022,34659
FG Mecklenburg-Vorpommern, 01.09.2022 - 2 K 104/19 (https://dejure.org/2022,34659)
FG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 01.09.2022 - 2 K 104/19 (https://dejure.org/2022,34659)
FG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 01. September 2022 - 2 K 104/19 (https://dejure.org/2022,34659)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 9 Abs 1 S 3 Nr 4a S 1 EStG 2009, § 9 Abs 1 S 3 Nr 4a S 3 EStG 2009, § 9 Abs 1 S 3 Nr 4 EStG 2009, § 9 Abs 4 S 2 EStG 2009, EStG VZ 2016
    Zur Auslegung des Merkmals "dauerhaft denselben Ort" und zum "weiträumigen Tätigkeitsgebiet" i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Berücksichtigung von Fahrten mit dem eigenen Pkw zu einem Treffpunkt zum Zwecke der Arbeitsaufnahme als Werbungskosten

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Berücksichtigung der Fahrten eines angestellten Möbelmonteurs zu einem an einem Sammelpunkt auf öffentlichen Straßen abgestellten LKW des Arbeitgebers nach Dienstreisegrundsätzen - weiträumiger geografischer Bereich kein "weiträumiges Tätigkeitsgebiet" im Sinne des § ...

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 19.04.2021 - VI R 6/19

    Typischerweise arbeitstägliches Aufsuchen eines vom Arbeitgeber festgelegten

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 01.09.2022 - 2 K 104/19
    Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer aus der Sicht ex ante nach den arbeitsrechtlichen Festlegungen dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen hat (BFH-Urteile vom 19.04.2021 - VI R 6/19, BFHE 273, 108, Rz 17; vom 02.09.2021 - VI R 14/19, juris).

    Die Feststellung einer entsprechenden Anordnung ist durch alle nach der FGO zugelassenen Beweismittel möglich und durch das Finanzgericht (FG) im Rahmen einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu treffen (BFH-Urteil vom 19.04.2021 - VI R 6/19, BFHE 273, 108, Rz 18).

    Die entsprechende Anwendung der Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG setzt gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG voraus, dass der Arbeitnehmer den Ort oder das weiträumige Gebiet zur Aufnahme der Arbeit aufgrund der Weisung des Arbeitgebers zum einen typischerweise arbeitstäglich und zum anderen auch dauerhaft aufzusuchen hat (BFH-Urteil vom 19.04.2021 - VI R 6/19, BFHE 273, 108, Rz 19).

    Damit bringt der Wortsinn zum Ausdruck, dass das Gesetz gerade kein ausnahmsloses Aufsuchen an sämtlichen Arbeitstagen voraussetzt (BFH-Urteil vom 19.04.2021 - VI R 6/19, BFHE 273, 108, Rz 21).

    Ausnahmen sind mithin durchaus möglich, wie z.B. infolge einer Fortbildungsveranstaltung oder eines unvorhergesehenen Einsatzes (BFH-Urteil vom 19.04.2021 - VI R 6/19, BFHE 273, 108, Rz 22).

    Ein dauerhaftes Aufsuchen ist entsprechend der Legaldefinition in § 9 Abs. 4 Satz 3 EStG zu bejahen, wenn die Anordnung des Arbeitgebers zum Aufsuchen desselben Orts oder desselben weiträumigen Tätigkeitsgebiets unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus erfolgt (BFH-Urteil vom 19.04.2021 - VI R 6/19, BFHE 273, 108, Rz 24).

  • BFH, 04.04.2019 - VI R 27/17

    BFH bestätigt neues Reisekostenrecht

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 01.09.2022 - 2 K 104/19
    Ortsfeste betriebliche Einrichtungen sind räumlich zusammengefasste Sachmittel, die der Tätigkeit des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten dienen und mit dem Erdboden verbunden oder dazu bestimmt sind, überwiegend standortgebunden genutzt zu werden (z.B. BFH-Urteil vom 04.04.2019 - VI R 27/17, BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz 13, m. w. N.).

    Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Arbeitnehmer am Ort der ersten Tätigkeitsstätte zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten zu erbringen hat, die er arbeitsvertraglich oder dienstrechtlich schuldet und die zu dem von ihm ausgeübten Berufsbild gehören (BFH-Urteile vom 04.04.2019 - VI R 27/17, BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz 18 f. und vom 11.04.2019 - VI R 40/16, BFHE 264, 248, BStBl II 2019, 546, Rz 25 f.).

    Von einer dauerhaften Zuordnung ist ausweislich der in § 9 Abs. 4 Satz 3 EStG aufgeführten Regelbeispiele insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll (BFH-Urteil vom 04.04.2019 - VI R 27/17, BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz 21).

    Solche Absprachen und Weisungen können insbesondere im Arbeitsvertrag oder aber auch durch Ausübung des Direktionsrechts kraft der Organisationsgewalt des Arbeitgebers oder Dienstherrn erfolgen (BFH-Urteil vom 04.04.2019 - VI R 27/17, BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz 16).

    Die arbeitsrechtliche Anordnung des Arbeitgebers als solche muss für ihre steuerliche Wirksamkeit nicht dokumentiert werden (BFH-Urteil vom 04.04.2019 - VI R 27/17, BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz 17).

  • BFH, 11.04.2019 - VI R 40/16

    Erste Tätigkeitsstätte einer Flugzeugführerin nach neuem Reisekostenrecht

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 01.09.2022 - 2 K 104/19
    Einer gesonderten Zuordnung für einkommensteuerliche Zwecke bedarf es nicht (BFH-Urteil vom 11.04.2019 - VI R 40/16, BFHE 264, 248, BStBl II 2019, 546, Rz 35).

    Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Arbeitnehmer am Ort der ersten Tätigkeitsstätte zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten zu erbringen hat, die er arbeitsvertraglich oder dienstrechtlich schuldet und die zu dem von ihm ausgeübten Berufsbild gehören (BFH-Urteile vom 04.04.2019 - VI R 27/17, BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz 18 f. und vom 11.04.2019 - VI R 40/16, BFHE 264, 248, BStBl II 2019, 546, Rz 25 f.).

  • FG Nürnberg, 13.05.2016 - 4 K 1536/15

    Einkommensteuerliche Berücksichtigung der Fahrtkosten für Fahrten von der Wohnung

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 01.09.2022 - 2 K 104/19
    Dies unterscheidet den vorliegenden Fall z. B von demjenigen des FG Nürnberg (Urteil vom 13.05.2016 - 4 K 1536/15, juris), in dem der dortige Kläger den leeren Lkw arbeitstäglich am selben Betriebsstandort seines Arbeitsgebers abzuholen hatte.
  • BFH, 07.02.2008 - VI R 41/05

    Zur Abziehbarkeit von Studienkosten und BAföG-Rückzahlungen - Abkürzung des

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 01.09.2022 - 2 K 104/19
    Jeder Ehepartner kann den Zusammenveranlagungsbescheid anfechten und unabhängig vom anderen uneingeschränkt eigene Einwendungen geltend machen (vgl. Bundesfinanzhof - BFH, Urteil vom 07.02.2008 - VI R 41/05, BFH/NV 2008, 1136 m. w. N.).
  • BFH, 02.09.2021 - VI R 14/19

    Typischerweise arbeitstägliches Aufsuchen eines vom Arbeitgeber festgelegten

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 01.09.2022 - 2 K 104/19
    Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer aus der Sicht ex ante nach den arbeitsrechtlichen Festlegungen dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen hat (BFH-Urteile vom 19.04.2021 - VI R 6/19, BFHE 273, 108, Rz 17; vom 02.09.2021 - VI R 14/19, juris).
  • BFH, 14.12.2021 - VIII R 16/20

    Zulässigkeit der im Fall einer Zusammenveranlagung nur von einem Ehegatten

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 01.09.2022 - 2 K 104/19
    Denn ungeachtet der Tatsache, dass die Kläger gemäß § 26b EStG gemeinsam als Steuerpflichtiger behandelt werden, bleiben sie verfahrensrechtlich unterschiedliche Rechtssubjekte (vgl. BFH-Urteil vom 14.12.2021 - VIII R 16/20 -, BFHE 274, 400, BStBl II 2022, 380).
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