Rechtsprechung
FG Mecklenburg-Vorpommern, 03.05.2006 - 3 K 293/04 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch auf partielle Aufhebung eines Grunderwerbsteuerbescheides; Wirksamer Erwerbsvorgang als Voraussetzung für die Anwendung von § 16 Grunderwerbssteuergesetz (GrEStG); Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Grunderwerbsteuer; Kaufvertrag unter auflösender Bedingung; Eintritt der Bedingung kein rückwirkendes Ereignis; sinngemäße Anwendung von § 16 Abs. 1 GrEStG
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Kaufvertrag unter auflösender Bedingung; Grunderwerbsteuer; Eintritt der Bedingung kein rückwirkendes Ereignis; sinngemäße Anwendung von § 16 Abs. 1 GrEStG
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 03.05.2006 - 3 K 293/04
- BFH, 30.01.2008 - II R 48/06
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BFH, 19.03.2003 - II R 12/01
Rückgängigmachung eines Grundstückserwerbs
Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 03.05.2006 - 3 K 293/04
Der Wegfall der Verfügungsmöglichkeit des Erwerbers über das Grundstück einerseits und die Wiedererlangung der ursprünglichen Rechtsstellung des Veräußerers andererseits stehen - dem systematischen Verhältnis der Steuertatbestände des § 1 GrEStG zu der gegenläufigen Korrekturvorschrift des § 16 GrEStG entsprechend - in einem sachlichen Zusammenhang (BFH-Urteil vom 19. März 2003 II R 12/01, BFHE 202, 383 , BStBl II 2003, 770 ).Jedoch steht eine solche Rechtsposition der Rückgängigmachung nicht entgegen, wenn der Erwerber diese Rechtsposition bei der Weiterveräußerung nicht tatsächlich ausübt oder insoweit im ausschließlichen Interesse eines Dritten handelt (BFH-Urteil in BFHE 202, 383 , BStBl II 2003, 770 ).
- BFH, 10.07.1996 - II B 139/95
Wirksame Übereignung eines Grundstücks - Anspruch auf Aufhebung einer …
Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 03.05.2006 - 3 K 293/04
Nach dem BFH-Beschluss vom 10. Juli 1996 (II B 139/95, BFH/NV 1997, 61) soll die zivilrechtliche Wirkung der Auflassungsvormerkung, nämlich der von ihr erzeugte Schutz des Vormerkungsberechtigten vor rechtsvereitelnden Zwischenverfügungen (§§ 883 Abs. 2, 888 BGB ), zur Folge haben, dass der Verkäufer trotz der wiedererlangten (zivilrechtlichen) Verfügungsfreiheit seine ursprüngliche Rechtsposition nicht vollständig wieder zurückerlangt, da bereits der bloße Rechtsschein einer wirksamen Vormerkung geeignet sei, die Verkehrsfähigkeit des Grundstücks faktisch zu beschränken. - BFH, 06.02.1980 - II R 7/76
Anfechtung - Konkursmasse - Zurückgewährung eines Grundstücks
Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 03.05.2006 - 3 K 293/04
Im Falle der Vereinbarung einer auflösenden Bedingung kommt vielmehr § 16 Abs. 1 GrEStG sinngemäß zur Anwendung, denn aus dieser Vorschrift lässt sich der allgemeine Grundsatz ablesen, dass in den Fällen, in denen sich der Erwerber oder der Veräußerer der Rückgängigmachung des Erwerbsvorganges bzw. einer Rückübertragung des Grundstücks aus Rechtsgründen nicht entziehen kann, also ein durchsetzbarer Anspruch besteht, die Steuer sowohl für den vorangegangenen Erwerb als auch für den Rückerwerb nicht zu erheben bzw. zu erstatten sein soll (vgl. BFH-Urteil vom 06. Februar 1980 II R 7/76, BFHE 130, 186 , BStBl II 1980, 363 ). - BFH, 25.06.1980 - II R 28/79
Eigentumswohnung - Verwirklichung eines Kaufvertages - Vorkaufsrecht - Ausübung …
Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 03.05.2006 - 3 K 293/04
Sie führt dazu, dass mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts endigt (§ 158 Abs. 2 BGB , vgl. BFH-Urteil vom 25. Juni 1980 II R 28/79, BFHE 132, 316 , BStBl II 1981, 332 ). - BGH, 30.04.1959 - VIII ZR 174/58
Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 03.05.2006 - 3 K 293/04
Zwar führt der Eintritt einer auflösenden Bedingung zu der Verpflichtung der Beteiligten, sich das Gewährte nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff BGB ) zurückzuübertragen (vgl. BGH-Urteil vom 30. April 1959 VIII ZR 174/58, MDR 1959, 658).