Rechtsprechung
FG Mecklenburg-Vorpommern, 05.02.2020 - 3 K 75/18 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Mecklenburg-Vorpommern
§ 9 Abs 1 EStG 2009, § 10 Abs 6 BUKG, R 9.9 Abs 2 LStR 2013, § 5 Abs 1 BRKG, EStG VZ 2015
Voraussetzungen für eine Erhöhung der Umzugspauschale um den Häufigkeitszuschlag i.S.v. § 10 Abs. 6 Bundesumzugskostengesetz bei der Ermittlung umzugsbedingter Werbungskosten - Werbungskosten bei Beförderung des Umzugsguts mit einem PKW - IWW
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Arbeitgeber veranlasst Umzug: Erhöhte Umzugskostenpauschale abzugsfähig!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- haufe.de (Kurzinformation)
Umzugskostenpauschale trotz geringerer nachgewiesener Kosten
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
Werbungskostenabzug für den zweiten Umzug innerhalb von 5 Jahren: Anwendbarkeit der Regelungen des BUKG - Umzugskostenpauschale ohne Nachweis von Aufwendungen - kein Häufigkeitszuschlag bei freiwilligem Arbeitgeberwechsel - Beförderung des Umzugsgutes mit eigenem PKW - ...
Verfahrensgang
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 05.02.2020 - 3 K 75/18
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 25.03.2020 - 3 K 75/18
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BFH, 30.03.1982 - VI R 162/78
Auch Arbeitnehmer der Privatwirtschaft können bei dienstlich veranlaßten Umzügen …
Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 05.02.2020 - 3 K 75/18
Der BFH halte diese Pauschale für eine sachgerechte Schätzung des anlässlich des Umzuges anfallenden - häufig mangels Belegen - nicht im Einzelnen nachweisbaren Aufwandes (BFH-Urteil vom 30. März 1982, VI R 162/78, BStBl II 1982, 595).Bei der Pauschale handelt es sich um eine Schätzung für häufig mangels Belegen nicht im Einzelnen nachweisbaren Aufwand (vgl. auch BFH-Urteil vom 30. März 1982, VI R 162/78, BStBl II 1982, 595).
- BFH, 11.02.2009 - X R 51/06
Unzulässige Klageänderung im Revisionsverfahren und Auslegung des Einspruchs …
Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 05.02.2020 - 3 K 75/18
Nur wenn eine eigenständige Rechtsverletzung durch die Zinsfestsetzung vorgetragen wird, kann angenommen werden, dass sich ein Einspruch auch auf die mit der Steuerfestsetzung verbundene Zinsfestsetzung (§ 233a Abs. 4 AO) erstrecken soll (vergl. BFH-Urteil vom 11. Februar 2009 X R 51/06, BStBl II 2009, 892). - BFH, 17.12.2002 - VI R 188/98
Ausstattung der neuen Wohnung keine Umzugskosten
Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 05.02.2020 - 3 K 75/18
Erstattungen nach dem BUKG sind zwar ein Indiz für abziehbare Umzugskosten, die steuerliche Abzugsfähigkeit richtet sich aber allein nach dem allgemeinen Werbungskostenbegriff des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG (vergleiche BFH-Urteil vom 17. Dezember 2002 VI R 188/98, BStBl II 2003, 314). - FG Hessen, 19.08.1997 - 11 K 4490/96
Umzugskosten und Fahrtkosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus …
Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 05.02.2020 - 3 K 75/18
Schließlich ist noch auf die Entscheidung des Hessischen Finanzgerichtes vom 19. August 1997 11 K 4490/96, in juris) hinzuweisen. - FG München, 20.04.2011 - 8 K 3382/10
Objektive Feststellungslast für Werbungskosten obliegt dem Steuerpflichtigen
Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 05.02.2020 - 3 K 75/18
Wird die Umzugskostenpauschale in Anspruch genommen, so können nicht sonstige einzelne Kosten für den Umzug in Anspruch genommen werden (vgl. FG München Urteil vom 20. April 2011, 8 K 3382/10 in juris).