Rechtsprechung
   FG Mecklenburg-Vorpommern, 05.09.2018 - 1 K 396/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,53712
FG Mecklenburg-Vorpommern, 05.09.2018 - 1 K 396/14 (https://dejure.org/2018,53712)
FG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 05.09.2018 - 1 K 396/14 (https://dejure.org/2018,53712)
FG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 05. September 2018 - 1 K 396/14 (https://dejure.org/2018,53712)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,53712) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 14 Abs 1 KStG 2002, § 8 Abs 3 S 2 KStG 2002, § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG 2002, § 179 Abs 2 AO, § 180 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a AO
    Gewinnfeststellung bei atypisch stiller Beteiligung einer AG am Gewerbe einer GmbH - Abführung des "ganzen Gewinns" im Sinne von § 14 Abs. 1 KStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)

    Atypisch stille Beteiligung einer AG am Gewerbe einer GmbH, Abführung des "ganzen Gewinns" i.S.v. § 14 Abs. 1 KStG

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Gewinnabführung bei Beteiligung an Organgesellschaft als atypisch stiller Gesellschafter

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Gewinnfeststellung bei atypisch stiller Beteiligung einer AG am Gewerbe einer GmbH - verdeckte Gewinnausschüttung als selbständiger Feststellungsgegenstand - Abführung des "ganzen Gewinns" im Sinne von § 14 Abs. 1 KStG

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2019, 1228
  • NZG 2019, 798
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (22)

  • BFH, 31.03.2011 - I B 177/10

    Ertragsteuerliche Organschaft: Abführung des "ganzen Gewinns

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 05.09.2018 - 1 K 396/14
    Nach dem Beschluss des BFH vom 31.03.2011 (I B 177/10, BFH/NV 2011, 1397) sei aber davon auszugehen, dass für die Beurteilung, ob der "ganze Gewinn" i. S. d. §§ 14, 17 KStG abgeführt werde, auch die steuerrechtliche Qualifikation der atypisch stillen Gesellschaft als Mitunternehmerschaft bzw. des Gewinnanteils des atypisch stillen Gesellschafters zu beachten sei.

    Der BFH habe im Beschluss vom 31.03.2011 (I B 177/10) die hier zu entscheidende Rechtsfrage, ob der nach Abführung des Gewinnanteils an einen stillen Gesellschafter verbleibende Gewinnanteil der GmbH ihren "ganzen Gewinn" bei bestehender körperschaftsteuerlicher Organschaft i. S. d. §§ 14, 17 KStG bilden könne, offen gelassen, was in einem weiteren Beschluss vom 11.08.2011 (I B 179/10, BFH/NV 2011, 2025) bestätigt worden sei.

    Die nachfolgende BFH-Entscheidung (BFH-Urteil vom 31.03.2011 I B 177/10, BFH/NV 2011, 1397) hat das Urteil im Wesentlichen mit der Begründung bestätigt, dass die für die Begründung der ertragsteuerlichen Organschaft erforderliche Abführung des "ganzen Gewinnes" nicht vorliege, wenn nur der Gewinn aus einer bestimmten Einrichtung oder einem bestimmten Betätigungsfeld einer Kapitalgesellschaft abgeführt werden solle.

    d5) Der BFH-Beschluss I B 177/10 hat in der Literatur zu der Kontroverse geführt, ob der BFH die im Streitfall relevante Frage, ob eine Kapitalgesellschaft, an der eine atypisch stille Gesellschaft besteht, im Rahmen eines Gewinnabführungsvertrages, wonach der "ganze Gewinn" abzuführen ist, grundsätzlich keine Organgesellschaft sein könne, offen gelassen habe (verneinend Dötsch, KStG, § 14 Tz. 84; Frotscher, KStG, § 14 Tz. 204; bejahend Walter in Ernst&Young, KStG, § 14 Tz. 586; Hageböke, DB 2015, 1993; Hölzer, FR 2015, 1065 ff.; Ismer, GmbHR 2011, 968 ff.).

    Im Beschluss vom 11.08.2011 (I B 179/10, BFH/NV 2011, 2052) hat der BFH unter Hinweis auf die Entscheidung I B 177/10 dazu selbst ausgeführt, er habe zu der Frage, ob auch dann von der Abführung des gesamten Gewinns i. S. d. § 14 KStG auszugehen sei, wenn außerhalb der Organschaft stehende Personen am Gewinn der Organgesellschaft als atypisch stille Gesellschafter beteiligt seien, noch nicht abschließend Stellung genommen.

  • BFH, 10.05.2017 - I R 93/15

    Organschaft: Ausgleichszahlungen an Minderheitsgesellschafter;

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 05.09.2018 - 1 K 396/14
    d6) In der Entscheidung vom 10.05.2017 (I R 93/15, BFH/NV 2018, 36) hat der BFH unter Bezugnahme auf ein Urteil vom 03.03.2010 (I R 68/09, BFH/NV 2010, 1132) zu § 14 KStG ausgeführt, dass gesellschaftsrechtliche Vorgaben die ertragsteuerliche Rechtsanwendung nicht abschließend bestimmten.

    In der Entscheidung I R 93/15 ging es um Ausgleichszahlungen an außenstehende Gesellschafter im Fall einer GmbH-Organschaft, die am schwankenden Gewinn der beherrschten Gesellschaft (der GmbH) orientiert waren, während der Verweis in § 17 Satz 1 KStG i. V. m. §§ 14 - 16 KStG und § 304 AktG lediglich einen festen Ausgleich (§ 304 Abs. 2 Satz 2 AktG) und einen am Ergebnis des Organträgers orientierten variablen Ausgleich (§ 304 Abs. 2 Satz 2 AktG) vorsahen.

    Steuerrechtlich seien deshalb für Aktiengesellschaften und - durch die Anordnung der entsprechenden Anwendung der aktienrechtlichen Organschaftsregelungen (§ 17 Satz 1 KStG) auch für die GmbH - grundsätzlich nur solche Ausgleichszahlungsvereinbarungen anzuerkennen, die gesellschaftsrechtlich dem dort zwingend Gebotenen Rechnung tragen und nicht zu einer beliebigen Aufteilung des von der Organgesellschaft erzielten Einkommens führen (BFH-Urteil vom 10.05.2017 I R 93/15, BFH/NV 2018, 144).

  • BFH, 07.05.1987 - IV R 122/84

    Leistung einer verdeckten Gewinnausschüttung durch Duldung der Verminderung

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 05.09.2018 - 1 K 396/14
    Die Klägerin zu 2) ist von der Feststellung der vGA persönlich betroffen, weil der an sie ausgeschüttete vGA-Betrag aufgrund ihrer als Sonderbetriebsvermögen II zu qualifizierenden Beteiligung an der Klägerin zu 1) bei ihr als Sonderbetriebseinnahme (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 8 EStG i. V. m. § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG) im Rahmen der "GmbH & Still" zu erfassen gewesen wäre (vgl. Frotscher, KStG, Anhang zu § 8 "Verdeckte Gewinnausschüttung"; vgl. BFH-Urteil vom 07.05.1987 IV R 122/84, BFH/NV 1988, 761).

    So liegt der Fall hier: Die vom Beklagten angenommene vGA der Klägerin zu 1 (GmbH) betrifft ihren Vermögensanteil an der Personengesellschaft "GmbH & atypisch Still", über den im Rahmen der Feststellung ihres Gewinnanteils zu befinden ist; insoweit ist auch einer vGA i. S. d. § 8 Abs. 3 KStG Rechnung zu tragen (vgl. BFH-Urteil vom 07.05.1987 IV R 122/84, BFH/NV 1988, 761).

    ...............AG in der "GmbH & atypisch Still" gehörte, müssten die erlangten Vorteile an sich ebenfalls in der einheitlichen Gewinnfeststellung für die "GmbH & atypisch Still" berücksichtigt werden (vgl. BFH-Urteil vom 07.05.1987 IV R 122/84, BFH/NV 1988, 761).

  • BFH, 11.08.2011 - I B 179/10

    Tarifbegrenzung bei gewerblichen Einkünften - § 32c EStG 1996 - Organschaft -

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 05.09.2018 - 1 K 396/14
    Der BFH habe im Beschluss vom 31.03.2011 (I B 177/10) die hier zu entscheidende Rechtsfrage, ob der nach Abführung des Gewinnanteils an einen stillen Gesellschafter verbleibende Gewinnanteil der GmbH ihren "ganzen Gewinn" bei bestehender körperschaftsteuerlicher Organschaft i. S. d. §§ 14, 17 KStG bilden könne, offen gelassen, was in einem weiteren Beschluss vom 11.08.2011 (I B 179/10, BFH/NV 2011, 2025) bestätigt worden sei.

    Im Beschluss vom 11.08.2011 (I B 179/10, BFH/NV 2011, 2052) hat der BFH unter Hinweis auf die Entscheidung I B 177/10 dazu selbst ausgeführt, er habe zu der Frage, ob auch dann von der Abführung des gesamten Gewinns i. S. d. § 14 KStG auszugehen sei, wenn außerhalb der Organschaft stehende Personen am Gewinn der Organgesellschaft als atypisch stille Gesellschafter beteiligt seien, noch nicht abschließend Stellung genommen.

    Der Senat hat die Revision zur Fortbildung des Rechts gem. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zugelassen, weil der BFH im Beschluss vom 11.08.2011 (I B 179/10, BFH/NV 2011, 2052) erklärt hat, er habe zu der Frage, ob auch dann von der Abführung des gesamten Gewinnes i. S. d. § 14 KStG auszugehen sei, wenn außerhalb der Organschaft stehende Personen am Gewinn der Organgesellschaft als atypisch stille Gesellschafter beteiligt seien, noch nicht abschließend Stellung genommen.

  • BFH, 31.08.1999 - VIII R 21/98

    Stiller Gesellschafter als Mitunternehmer

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 05.09.2018 - 1 K 396/14
    Die nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 FGO klagebefugte rechtsgeschäftlich bestellte Empfangsbevollmächtigte der Klägerin zu 1) und der ...........................war gem. § 60 Abs. 3 FGO notwendig beizuladen (BFH-Urteil vom 31.08.1999 VIII R 21/98, BFH/NV 2000, 555; BFH-Urteil vom 12.05.2016 IV R 27/13, BFH/NV 2016, 1559; vgl. auch Schulze zur Wiesche, Die GmbH & Still, 6. Aufl. Tz. 591).

    Sie war mit 10 % anteilig am Gewinn und Verlust der Klägerin zu 1) sowie bei Auflösung der stillen Gesellschaft an deren stillen Reserven beteiligt (§ 6 Abs. 1 Gesellschaftsvertrag), ihr standen die Informations- und Kontrollrechte gem. § 716 BGB zu (§ 8) und sie war an den Geschäftsführungsentscheidungen der Klägerin zu 1) als Hauptgesellschafterin in der Form beteiligt, dass die gesetzlichen Vorschriften für einen Kommanditisten entsprechende Anwendung fanden (§ 3 Abs. 2); zudem war sie Alleingesellschafterin der Klägerin zu 1 (vgl. zu den Voraussetzungen atypisch stiller Gesellschaften Wacker in Schmidt, EStG, 37. Aufl. § 15 Tz. 341 ff.; Söhn in HHSp, AO, § 180 Tz. 314 "Stille Gesellschaft"; BFH-Urteil vom 31.08.1999 VIII R 21/98, BFH/NV 2000, 555).

    Trotz Vollbeendigung der "GmbH & atypisch Still" zum 31.12.2012 war eine Einzelbekanntgabe der geänderten Bescheide vom 15.03.2013 und der Einspruchsentscheidung wegen der fortbestehenden, rechtsgeschäftlich begründeten Empfangsbevollmächtigung gem. § 183 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 AO nicht erforderlich (BFH-Urteil vom 31.08.1999 VIII R 21/98, BFH/NV 2000, 555).

  • BFH, 26.11.1996 - VIII R 42/94

    Zur Qualifikation und Zuordnung des Vermögens und der Einkünfte bei Leistungen

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 05.09.2018 - 1 K 396/14
    Beteiligt sich eine Aktiengesellschaft atypisch still am Gewerbe einer GmbH sind, wie oben bereits dargelegt, demzufolge für die atypisch stille Gesellschaft als selbständiges Subjekt der Gewinnerzielung, Gewinnermittlung und Einkünftequalifikation die vom Inhaber des Handelsgeschäfts (der GmbH) und dem atypisch stillen Gesellschafter gemeinschaftlich erzielten Einkünfte nach § 179 Abs. 2 Satz 2, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a AO gesondert und einheitlich festzustellen und auf die Beteiligten aufzuteilen (vgl. BFH-Urteil vom 13.07.2017 IV R 41/14, BStBl II 2017, 1133; BFH-Urteil vom 26.11.1996 VIII R 42/94, BStBl II 1998, 328; BFH-Urteil vom 12.02.2015 IV R 48/11, BFH/NV 2015, 1075).

    Die atypisch stille Gesellschaft ist nach der Rechtsprechung des BFH insoweit jedoch "Subjekt der Gewinnerzielung, Gewinnermittlung und Einkünftequalifikation" (BFH-Urteil vom 26.11.1996 VIII R 42/94, BStBl II 1998, 328).

  • BFH, 13.07.2017 - IV R 41/14

    Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko bei einer GmbH & Still

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 05.09.2018 - 1 K 396/14
    Die Rolle des nicht vorhandenen Geschäftsführers übernimmt bei der atypisch stillen Gesellschaft gem. § 48 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. FGO der Empfangsbevollmächtigte (zuletzt BFH-Urteil vom 13.07.2017 IV R 41/14, BStBl II 2017, 1133).

    Beteiligt sich eine Aktiengesellschaft atypisch still am Gewerbe einer GmbH sind, wie oben bereits dargelegt, demzufolge für die atypisch stille Gesellschaft als selbständiges Subjekt der Gewinnerzielung, Gewinnermittlung und Einkünftequalifikation die vom Inhaber des Handelsgeschäfts (der GmbH) und dem atypisch stillen Gesellschafter gemeinschaftlich erzielten Einkünfte nach § 179 Abs. 2 Satz 2, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a AO gesondert und einheitlich festzustellen und auf die Beteiligten aufzuteilen (vgl. BFH-Urteil vom 13.07.2017 IV R 41/14, BStBl II 2017, 1133; BFH-Urteil vom 26.11.1996 VIII R 42/94, BStBl II 1998, 328; BFH-Urteil vom 12.02.2015 IV R 48/11, BFH/NV 2015, 1075).

  • BFH, 03.03.2010 - I R 68/09

    Bestätigung der Rechtsprechung: Notwendiger Inhalt einer

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 05.09.2018 - 1 K 396/14
    d6) In der Entscheidung vom 10.05.2017 (I R 93/15, BFH/NV 2018, 36) hat der BFH unter Bezugnahme auf ein Urteil vom 03.03.2010 (I R 68/09, BFH/NV 2010, 1132) zu § 14 KStG ausgeführt, dass gesellschaftsrechtliche Vorgaben die ertragsteuerliche Rechtsanwendung nicht abschließend bestimmten.

    Als Ausnahme von diesem Prinzip seien diese Anforderungen im Zweifel eher eng als weit aufzufassen, das vor allem dann, wenn das steuerliche Regelungsverständnis andernfalls von der Zivilrechtsprechung abhängig würde, die sich im Laufe der Jahre fortentwickelt und verändert habe (BFH-Urteil vom 03.03.2010 I R 68/09 BFH/NV 2010, 1132).

  • BFH, 12.02.2015 - IV R 48/11

    Einkünftefeststellung für atypisch stille Gesellschaft als Grundlagenbescheid der

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 05.09.2018 - 1 K 396/14
    Denn als Grundlagenbescheid für die Körperschaftbesteuerung sind die Feststellungen im Gewinnfeststellungsbescheid, und zwar auch die Feststellung einer vGA, bindend (vgl. BFH-Urteil vom 24.03.1998 I R 79/97, BStBl II 1998, 578), die entsprechende Gewinnhinzurechnung ist der Körperschaftbesteuerung zugrunde zulegen (vgl. BFH-Urteil vom 12.02.2015 IV R 48/11, BFH/NV 2015, 1075).

    Beteiligt sich eine Aktiengesellschaft atypisch still am Gewerbe einer GmbH sind, wie oben bereits dargelegt, demzufolge für die atypisch stille Gesellschaft als selbständiges Subjekt der Gewinnerzielung, Gewinnermittlung und Einkünftequalifikation die vom Inhaber des Handelsgeschäfts (der GmbH) und dem atypisch stillen Gesellschafter gemeinschaftlich erzielten Einkünfte nach § 179 Abs. 2 Satz 2, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a AO gesondert und einheitlich festzustellen und auf die Beteiligten aufzuteilen (vgl. BFH-Urteil vom 13.07.2017 IV R 41/14, BStBl II 2017, 1133; BFH-Urteil vom 26.11.1996 VIII R 42/94, BStBl II 1998, 328; BFH-Urteil vom 12.02.2015 IV R 48/11, BFH/NV 2015, 1075).

  • BFH, 15.09.2004 - I R 7/02

    Renovierungskosten als "anschaffungsnaher Aufwand" - unentgeltliche Übertragung

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 05.09.2018 - 1 K 396/14
    Auch eine verdeckte Gewinnausschüttung i. S. d. § 8 Abs. 3 KStG kann selbständig anfechtbarer Gegenstand der Gewinnfeststellung bei einer Personengesellschaft sein (BFH-Urteil vom 15.09.2004 I R 7/02, BStBl II 2005, 867).

    Wenn aber das Vorliegen einer vGA bei einer an einer Personengesellschaft beteiligten Kapitalgesellschaft untrennbar mit der Höhe des Gewinnanteils der Kapitalgesellschaft an der Personengesellschaft verbunden ist, ist über die vGA ausnahmsweise im Rahmen der Gewinnfeststellung für die Personengesellschaft zu entscheiden (Söhn in HHSp, AO, § 180 Tz. 319 a; BFH-Urteil vom 15.09.2004 I R 7/02, BStBl II 2005, 867).

  • FG Hamburg, 26.10.2010 - 2 K 312/09

    Keine körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Organschaft bei Beteiligung

  • BFH, 01.03.2018 - IV R 38/15

    Eigenes Vermögen des Inhabers des Handelsgewerbes während des Bestehens einer

  • BFH, 11.10.2012 - IV R 38/09

    Bindungswirkung eines Verlustfeststellungsbescheids; Unternehmens- und

  • BFH, 16.12.1997 - VIII R 32/90

    Verdeckte Mitunternehmerschaft bei Familien-GmbH & Co. KG

  • BFH, 18.12.2002 - I R 51/01

    Vororganschaftliche Mehrabführungen

  • BFH, 01.09.2008 - IV B 12/08

    Auslegung von Gewinnfeststellungsbescheiden und Klageschriften - keine

  • BFH, 23.08.2017 - X R 27/16

    Feststellungen bei Liebhaberei

  • BFH, 24.03.1998 - I R 79/97

    VGA einer Komplementär-GmbH

  • BFH, 24.11.1988 - VIII B 90/87

    Finanzgerichtsverfahren - Klagebefugnis

  • BFH, 12.05.2016 - IV R 27/13

    Steuerrechtliche Anerkennung einer atypisch stillen Gesellschaft mit einem

  • BFH, 12.11.1985 - VIII R 364/83

    Zur Steuerrechtsfähigkeit einer atypischen stillen Gesellschaft und zur Frage der

  • BFH, 06.04.2011 - IX R 29/10

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 06. 04. 2011 IX R 40/10 -

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 05.07.2022 - 1 K 395/14

    Keine körperschaftsteuerliche Organschaft bei Beteiligung einer atypisch stillen

    Hinsichtlich dieser geänderten Feststellungsbescheide war unter dem Az. 1 K 396/14 beim hiesigen Senat ebenfalls ein Klageverfahren anhängig, das auf die Revision der dortigen Kläger mit Urteil des BFH vom 15.07.2020 (I R 33/18) rechtskräftig abgeschlossen wurde (vgl. Blatt 271 ff. des beigezogenen Verfahrens 1 K 396/14).

    Das Gericht hat das Verfahren mit Beschluss vom 31.08.2018 bis zur Rechtskraft der im Verfahren 1 K 396/14 angefochtenen Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2004 bis 2008 nach § 74 FGO ausgesetzt.

    Das Verfahren 1 K 396/14 betraf die Feststellungsbescheide auf Ebene der Mitunternehmerschaft bestehend aus der Klägerin und der A Holding AG (bzw. der H GmbH als deren Rechtsnachfolgerin) als früherer atypisch stillen Gesellschafterin.

    Der BFH hat insoweit mit Urteil vom 15.07.2020 (Az. I R 33/18) rechtskräftig entschieden, dass die dort streitgegenständlichen Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2004 bis 2008 für die Firma C Service GmbH & Still, jeweils vom 15.03.2013, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.10.2014, dahingehend geändert werden, dass keine als Sonderbetriebseinnahmen zu erfassende Vergütungen auf schuldrechtlicher Grundlage, sondern laufende (nach Quote verteilte) Einkünfte festzustellen und entsprechend der Quote von 90 % zu 10 % auf die Feststellungsbeteiligten zu verteilen sind (vgl. Blatt 271 ff. des beigezogenen Verfahrens 1 K 396/14).

    Dem Senat lagen vor: die Gerichtsakten 1 K 395/14 und 1 K 396/14 sowie 10 Bände aus den Verwaltungsvorgängen des Beklagten (je ein Band Rechtsbehelfs-, Dauerbeleg-, Beteiligungs-, allgemeine Akte, Betriebsprüfungs- und Betriebsprüfungshandakte sowie je zwei Bände Bilanz-, Gewinn- und Verlustrechnungsakten und Körperschaftsteuerakten).

    Auch der hiesige Senat vertrat in seinem Urteil vom 05.09.2018 (1 K 396/14, EFG 2019, 1228) ebenfalls die Ansicht, dass die Vereinbarung einer atypisch stillen Beteiligung gegen die Anerkennung einer gleichzeitig bestehenden körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft spreche.

  • BFH, 15.07.2020 - I R 33/18

    Körperschaftsteuerrechtliche Organschaft

    Auf die Revision der Klägerin zu 1. wird das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 05.09.2018 - 1 K 396/14 aufgehoben.

    Gegen die geänderten Feststellungsbescheide vom 15.03.2013 wandten sich die Klägerinnen --nach erfolglosem Einspruch-- mit ihrer Klage, die indes weitgehend erfolglos blieb (Urteil des Finanzgerichts --FG-- Mecklenburg-Vorpommern vom 05.09.2018 - 1 K 396/14, Entscheidungen der Finanzgerichte 2019, 1228).

  • FG Düsseldorf, 12.04.2021 - 6 K 2616/17

    Bestehen ertragssteuerlicher Organschaften zwischen einer vermeintlichen

    Nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 5.9.2018 1 K 396/14, EFG 2019, 1228, Rev. anhängig unter Az. I R 33/18 und FG Hamburg, Urteil vom 26.10.2010 2 K 312/09, GmbHR 2011, 329; nachgehend BFH, Beschluss vom 31.3.2011 I B 177/10, BFH/NV 2011, 1397) kann eine GmbH, an der eine atypisch stille Beteiligung besteht, nicht OG sein, da sie nicht ihren "ganzen Gewinn" i.S.d. § 14 Abs. 1 KStG an den OT abführen kann, da sie aufgrund des Vertrags über die atypisch stille Gesellschaft verpflichtet ist, einen Teil ihres Gewinns an den atypisch still beteiligten Gesellschafter abzuführen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht