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   FG Mecklenburg-Vorpommern, 06.02.2013 - 2 K 180/11   

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FG Mecklenburg-Vorpommern, 06.02.2013 - 2 K 180/11 (https://dejure.org/2013,40319)
FG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 06.02.2013 - 2 K 180/11 (https://dejure.org/2013,40319)
FG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 06. Februar 2013 - 2 K 180/11 (https://dejure.org/2013,40319)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine steuerfreie Ausfuhrlieferung bei Nichtvorlage einer Ausfuhrbestätigung der Grenzzollstelle und bei Zweifeln an der tatsächlichen Ausfuhr kein rückwirkender Vorsteuerabzug bei erst nachträglicher Ergänzung der Steuernummer des leistenden Unternehmers auf der ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Keine steuerfreie Ausfuhrlieferung bei Nichtvorlage einer Ausfuhrbestätigung der Grenzzollstelle und bei Zweifeln an der tatsächlichen Ausfuhr - kein rückwirkender Vorsteuerabzug bei erst nachträglicher Ergänzung der Steuernummer des leistenden Unternehmers auf der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 29.04.2004 - C-152/02

    Terra Baubedarf-Handel

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 06.02.2013 - 2 K 180/11
    Dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften - EuGH - vom 29. April 2004 (C-152/02, veröffentlicht in juris) kann zudem entnommen werden, dass das Vorsteuerabzugsrecht für den Erklärungszeitraum auszuüben ist, in dem die Lieferung des Gegenstandes bewirkt worden ist und der Steuerpflichtige die Rechnung oder das Dokument besitzt, dass nach den von den Mitgliedstaaten festgelegten Kriterien als Rechnung betrachtet werden kann.

    Auf diese Frage hat der EuGH - ohne sich hierbei von seinem Urteil vom 29. April 2004 (C-152/02, veröffentlicht in juris) - abzugrenzen - entschieden, dass die vorgenannten Artikel der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie einer nationalen Regelung oder Praxis, nach der die nationalen Behörden einem Steuerpflichtigen das Recht zum Vorsteuerabzug mit der Begründung absprechen, dass die ursprüngliche Rechnung, die zum Zeitpunkt der Vornahme des Vorsteuerabzuges in seinem Besitz war, ein falsches Datum des Abschlusses der Dienstleistung aufgewiesen habe und dass die später berichtigte Rechnung und die die ursprüngliche Rechnung aufhebende Gutschrift nicht fortlaufend nummeriert gewesen seien, dann entgegenstehen, wenn die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind und der Steuerpflichtige der betreffenden Behörde vor Erlass ihrer Entscheidung eine berichtigte Rechnung zugeleitet hat, in der das zutreffende Datum des Abschlusses der genannten Dienstleistung vermerkt war, auch wenn diese Rechnung und die die ursprüngliche Rechnung aufhebende Gutschrift keine fortlaufende Nummerierung aufweisen.

    Demgemäß hat der Beklagte dem Kläger das Recht auf Vorsteuerabzug auch nicht versagt, sondern - im Einklang mit dem Urteil des EuGH vom 29. April 2004 (C-152/02, veröffentlicht in juris) - in diesem Besteuerungszeitraum (2008) zuerkannt.

  • BFH, 28.05.2009 - V R 23/08

    Buchnachweis bei Ausfuhrlieferungen - Ergänzung und Berichtigung -

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 06.02.2013 - 2 K 180/11
    Auch sind die Nachweispflichten nach § 6 Abs. 4 UStG in Verbindung mit §§ 8 ff. UStDV keine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerfreiheit (vgl. BFH-Urteil vom 28. Mai 2009, V R 23/08, BStBl II 2010, 517).

    Aufgrund des fehlenden materiell-rechtlichen Charakters der Nachweispflichten sind Ausfuhrlieferungen daher trotz Nichterfüllung der Nachweispflichten steuerfrei, wenn aufgrund der objektiven Beweislage feststeht, dass die Voraussetzungen der Ausfuhrlieferung vorliegen (vgl. BFH-Urteil vom 19. November 2009, V R 8/09, BFH/NV 2010, 1141; BFH-Urteil vom 28. Mai 2009, V R 23/08, BStBl II 2010, 517; vgl. zu innergemeinschaftlichen Lieferungen auch BFH-Urteil vom 17. Februar 2011, V R 28/10, BFH/NV 2011, 1448).

    Dabei können Feststellungen der deutschen oder einer ausländischen Finanzverwaltung berücksichtigt werden (vgl. BFH-Urteil vom 28. Mai 2009, V R 23/08, BStBl II 2010, 517).

  • FG Niedersachsen, 25.10.2010 - 5 K 425/08

    Ablehnung einer abweichenden Festsetzung der Umsatzsteuer durch Gewährung von

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 06.02.2013 - 2 K 180/11
    Etwas anderes lässt sich auch dem Urteil des EuGH vom 15. Juli 2010 ( C-368/09, veröffentlicht in juris) nicht entnehmen (so wohl auch Finanzgericht - FG - Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. September 2010, 6 K 2089/10, EFG 2010, 2131; FG Köln, Urteil vom 13. Juli2011, 2 K 2695/10, veröffentlicht in juris; Niedersächsisches FG, Urteil vom 25. Oktober 2010, 5 K 425/08, DStRE 2011, 1337; FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Februar 2011, 5 V 5004/11, EFG 2011, 1295; FG Hamburg, Beschluss vom 06. Dezember 2011, 2 V 149/11, veröffentlicht in juris).

    Die Revision ist nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen, weil die unter Ziffer I.3.) aufgeworfene Frage, ob der Vorsteuerabzug im Falle einer Rechnungsberichtigung rückwirkend auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungsstellung oder - wie hier angenommen - erst in dem Besteuerungszeitraum zu gewähren ist, in dem der Steuerpflichtige die berichtigte Rechnung besitzt, grundsätzliche Bedeutung hat (vgl. auch Niedersächsisches FG, Urteil vom 25. Oktober 2010, 5 K 425/08, DStRE 2011, 1337, beim BFH unter dem Aktenzeichen XI R 41/10 anhängiges Revisionsverfahren).

  • BFH, 17.02.2011 - V R 28/10

    Innergemeinschaftliche Lieferung: Anforderungen an Versendungsbeleg - Bedeutung

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 06.02.2013 - 2 K 180/11
    Der Bundesfinanzhof - BFH - habe in seiner Entscheidung vom 17. Februar 2011 ( V R 28/10, BFH/NV 2011, 331) ausgeführt, dass sogar Zweifel an der Richtigkeit der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben für die Umsatzsteuerfreiheit unerheblich seien, wenn feststehe, dass die fraglichen Waren tatsächlich ausgeführt worden seien.

    Aufgrund des fehlenden materiell-rechtlichen Charakters der Nachweispflichten sind Ausfuhrlieferungen daher trotz Nichterfüllung der Nachweispflichten steuerfrei, wenn aufgrund der objektiven Beweislage feststeht, dass die Voraussetzungen der Ausfuhrlieferung vorliegen (vgl. BFH-Urteil vom 19. November 2009, V R 8/09, BFH/NV 2010, 1141; BFH-Urteil vom 28. Mai 2009, V R 23/08, BStBl II 2010, 517; vgl. zu innergemeinschaftlichen Lieferungen auch BFH-Urteil vom 17. Februar 2011, V R 28/10, BFH/NV 2011, 1448).

  • BFH, 19.06.2013 - XI R 41/10

    Zur Gewährung des Vorsteuerabzugs aus Billigkeitsgründen und zu den Grenzen einer

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 06.02.2013 - 2 K 180/11
    Die Revision ist nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen, weil die unter Ziffer I.3.) aufgeworfene Frage, ob der Vorsteuerabzug im Falle einer Rechnungsberichtigung rückwirkend auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungsstellung oder - wie hier angenommen - erst in dem Besteuerungszeitraum zu gewähren ist, in dem der Steuerpflichtige die berichtigte Rechnung besitzt, grundsätzliche Bedeutung hat (vgl. auch Niedersächsisches FG, Urteil vom 25. Oktober 2010, 5 K 425/08, DStRE 2011, 1337, beim BFH unter dem Aktenzeichen XI R 41/10 anhängiges Revisionsverfahren).
  • BFH, 06.12.2010 - XI B 27/10

    Keine Berufung auf Verletzung der Sachaufklärungspflicht des FG bei Rügeverzicht

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 06.02.2013 - 2 K 180/11
    b.) Zwar regelt § 9 Abs. 1 UStDV nur, dass der Unternehmer in Beförderungsfällen den Ausfuhrnachweis "regelmäßig" durch einen Beleg mit einer entsprechenden Ausfuhrbestätigung führen "soll", also eine Ausfuhrbestätigung nicht zwingend verlangt werden kann (vgl. BFH-Beschluss vom 06. Dezember 2010, XI B 27/10, BFH/NV 2011, 645).
  • FG Münster, 03.09.2010 - 15 K 3863/06

    Aufteilung der Vorsteuern aus Raum- und Energiekosten von Spielhallen nach dem

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 06.02.2013 - 2 K 180/11
    Etwas anderes lässt sich auch dem Urteil des EuGH vom 15. Juli 2010 ( C-368/09, veröffentlicht in juris) nicht entnehmen (so wohl auch Finanzgericht - FG - Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. September 2010, 6 K 2089/10, EFG 2010, 2131; FG Köln, Urteil vom 13. Juli2011, 2 K 2695/10, veröffentlicht in juris; Niedersächsisches FG, Urteil vom 25. Oktober 2010, 5 K 425/08, DStRE 2011, 1337; FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Februar 2011, 5 V 5004/11, EFG 2011, 1295; FG Hamburg, Beschluss vom 06. Dezember 2011, 2 V 149/11, veröffentlicht in juris).
  • BFH, 16.02.2011 - X R 21/10

    Kleinbetragsverordnung 2002 auch zulasten des Steuerpflichtigen anwendbar

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 06.02.2013 - 2 K 180/11
    Durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, der sich das Gericht anschließt, ist geklärt, dass die Kleinbetragsverordnung in der ab dem Jahr 2002 geltenden Fassung auch insoweit durch § 156 Abs. 1 AO gedeckt ist, als danach auch Änderungen zugunsten des Steuerpflichtigen unterbleiben, wenn die Bagatellgrenzen der Kleinbetragsverordnung nicht überschritten werden (vgl. BFH-Urteil vom 16. Februar 2011, X R 21/10, BStBl II 2011, 671).
  • FG Hamburg, 06.12.2011 - 2 V 149/11

    Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs bei berichtigter Rechnung - Verfahren der

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 06.02.2013 - 2 K 180/11
    Etwas anderes lässt sich auch dem Urteil des EuGH vom 15. Juli 2010 ( C-368/09, veröffentlicht in juris) nicht entnehmen (so wohl auch Finanzgericht - FG - Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. September 2010, 6 K 2089/10, EFG 2010, 2131; FG Köln, Urteil vom 13. Juli2011, 2 K 2695/10, veröffentlicht in juris; Niedersächsisches FG, Urteil vom 25. Oktober 2010, 5 K 425/08, DStRE 2011, 1337; FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Februar 2011, 5 V 5004/11, EFG 2011, 1295; FG Hamburg, Beschluss vom 06. Dezember 2011, 2 V 149/11, veröffentlicht in juris).
  • FG Köln, 13.07.2011 - 2 K 2695/10

    Vorsteuervergütung bei fehlender Abdeckung des fraglichen Zeitraums durch eine

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 06.02.2013 - 2 K 180/11
    Etwas anderes lässt sich auch dem Urteil des EuGH vom 15. Juli 2010 ( C-368/09, veröffentlicht in juris) nicht entnehmen (so wohl auch Finanzgericht - FG - Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. September 2010, 6 K 2089/10, EFG 2010, 2131; FG Köln, Urteil vom 13. Juli2011, 2 K 2695/10, veröffentlicht in juris; Niedersächsisches FG, Urteil vom 25. Oktober 2010, 5 K 425/08, DStRE 2011, 1337; FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Februar 2011, 5 V 5004/11, EFG 2011, 1295; FG Hamburg, Beschluss vom 06. Dezember 2011, 2 V 149/11, veröffentlicht in juris).
  • EuGH, 15.07.2010 - C-368/09

    Pannon Gép Centrum - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Richtlinie 2006/112/EG -

  • BFH, 19.11.2009 - V R 8/09

    Zur Steuerfreiheit von Ausfuhrlieferungen - Ermessensreduzierung auf Null im

  • FG Rheinland-Pfalz, 23.09.2010 - 6 K 2089/10

    Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs - Berechtigung zum Vorsteuerabzug einer

  • FG Berlin-Brandenburg, 22.02.2011 - 5 V 5004/11

    Kein Vorsteuerabzug wegen unrichtiger Bezeichnung der Rechtsform des

  • BFH, 13.10.2010 - I R 61/09

    Aktivitätsvorbehalt bei einem Versicherungsunternehmen i. S. des § 8 Abs. 1 Nr. 3

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