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   FG Mecklenburg-Vorpommern, 06.04.2016 - 3 K 44/14   

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FG Mecklenburg-Vorpommern, 06.04.2016 - 3 K 44/14 (https://dejure.org/2016,15001)
FG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 06.04.2016 - 3 K 44/14 (https://dejure.org/2016,15001)
FG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 06. April 2016 - 3 K 44/14 (https://dejure.org/2016,15001)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nachweis einer Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich einer seit 1999 leerstehenden Eigentumswohnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nachweis einer Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich einer seit 1999 leerstehenden Eigentumswohnung

  • rechtsportal.de

    EStG § 9 Abs. 1 S. 2
    Nachweis einer Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich einer seit 1999 leerstehenden Eigentumswohnung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Entfallen der Einkunftserzielungsabsicht für eine früher vermietete, jetzt schon länger als sechs Jahre leerstehende, nach objektiven Maßstäben nicht mehr vermietbare Wohnung wegen Ungewissheit der Realisierung der für eine Weitervermietung erforderlichen Sanierung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2016, 1335
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 11.12.2012 - IX R 14/12

    Einkünfteerzielungsabsicht bei langjährigem Leerstand von Wohnungen

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 06.04.2016 - 3 K 44/14
    Fallen Aufwendungen mit der beabsichtigten Vermietung eines (leerstehenden) Gebäudes an, bevor Einnahmen aus der Vermietung erzielt werden, können die Aufwendungen als (vorab entstandene) Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn ein ausreichender wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Einkunftsart besteht, in deren Rahmen der Abzug begehrt wird (vgl. nur BFH-Urteil vom 11. Dezember 2012 IX R 14/12, BFHE 239, 453, BStBl II 2013, 279 m. w. N.).

    Voraussetzung hierfür ist, dass sich der Steuerpflichtige endgültig entschlossen hat, aus dem jeweiligen Objekt Einkünfte nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu erzielen und diese Entscheidung später nicht aufgegeben wurde (vgl. BFH-Urteile vom 11. Dezember 2012, a. a. O. und IX R 41/11, BFH/NV 2013, 543).

    Vor diesem Hintergrund können Aufwendungen für eine Wohnung, die nach einer vorherigen und auf Dauer angelegten Vermietung leer steht, auch während des Leerstandes als Werbungskosten zu berücksichtigen sein, solange der Steuerpflichtige den ursprünglichen Entschluss zur Einkünfteerzielung nicht endgültig aufgegeben hat (vgl. BFH-Urteile vom 11. Dezember 2012 IX R 14/12 IX R 41/11, a. a. O.) Ein lang andauernder Leerstand eines im Grunde nach betriebsbereiten Objektes kann zum Wegfall der Einkunftserzielungsabsicht führen, wenn absehbar ist, dass dieses Objekt wegen einer fehlenden - und unter zumutbaren Umständen auch nicht herbeizuführenden - Marktgängigkeit oder aufgrund anderweitiger struktureller Vermietungshindernisse in absehbarer Zeit nicht wieder vermietet werden kann.

    Dabei können rückblickend der zeitliche Zusammenhang zwischen Beginn des Leerstands und späterer tatsächlicher Vermietung, die unter Umständen fehlende Absehbarkeit ob und ggf. wann die Räume im Rahmen der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung genutzt werden sollen, als Indizien herangezogen werden (vgl. BFH-Urteile vom 13. Januar 2015 IX R 46/13, BFH/NV 2015, 668; vom 11. Dezember 2012 IX R 14/12, a. a. O., vom 13. November 1990 IX R 63/86, BFH/NV 1991, 303).

    Ausgehend von diesen Grundsätzen ist eine Einkünfteerzielungsabsicht des Klägers nicht bereits deshalb zu verneinen, weil der Kläger sich möglicherweise nicht hinreichend um eine Vermietung der Wohnung bemüht hat, denn es hat sich bei der Wohnung in den Streitjahren nicht mehr um ein "betriebsbereites" Objekt gehandelt (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 11. Dezember 2012 IX R 14/12, a. a. O.; vom 09. Juli 2013 IX R 48/12, a. a. O.).

  • BFH, 09.07.2013 - IX R 48/12

    Einkünfteerzielungsabsicht bei langjährigem, strukturell bedingtem Leerstand von

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 06.04.2016 - 3 K 44/14
    Der Steuerpflichtige trägt die Feststellungslast für das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht (vgl. BFH-Urteil vom 09. Juli 2013 IX R 48/12, BFHE 241, 572, BStBl II 2013, 693).

    Ausgehend von diesen Grundsätzen ist eine Einkünfteerzielungsabsicht des Klägers nicht bereits deshalb zu verneinen, weil der Kläger sich möglicherweise nicht hinreichend um eine Vermietung der Wohnung bemüht hat, denn es hat sich bei der Wohnung in den Streitjahren nicht mehr um ein "betriebsbereites" Objekt gehandelt (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 11. Dezember 2012 IX R 14/12, a. a. O.; vom 09. Juli 2013 IX R 48/12, a. a. O.).

    Voraussetzung hierfür ist, dass eine Marktgängigkeit der dem Grunde nach betriebsbereiten Wohnung unter wirtschaftlich zumutbaren Bedingungen nicht herbeizuführen ist und ihre Vermietung aufgrund vorhandener struktureller Vermietungshindernisse in absehbarer Zeit objektiv nicht möglich sein wird (vgl. BFH-Urteil vom 09. Juli 2013 a. a. O.).

  • BFH, 20.06.2012 - IX R 67/10

    Nachträgliche Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung -

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 06.04.2016 - 3 K 44/14
    Aufgrund der geänderten Rechtsprechung des BFH zum Abzug nachträglicher Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (vgl. BFH-Urteil vom 20. Juni 2012 IX R 67/10) wären aber zumindest diese als Verlust anzuerkennen.

    Denn der BFH hat hierzu in ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 20. Juni 2012 IX R 67/10, BFHE 237, 368, BStBl II 2013, 275; vom 21. Januar 2014 IX R 37/12, BFHE 244, 550, BStBl II 2015, 631) entschieden, dass ein fortdauernder Veranlassungszusammenhang von (nachträgliche) Schuldzinsen mit früheren Einkünften i. S. d. § 21 EStG nicht anzunehmen ist, wenn der Steuerpflichtige zwar ursprünglich mit Einünfteerzielungsabsicht gehandelt hat, seine Absicht zu einer (weiteren) Einkünfteerzielung jedoch bereits vor der Veräußerung des Immobilienobjekts aus anderen Gründen weggefallen ist.

  • BFH, 11.12.2012 - IX R 41/11

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11. 12. 2012 IX R 14/12 -

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 06.04.2016 - 3 K 44/14
    Voraussetzung hierfür ist, dass sich der Steuerpflichtige endgültig entschlossen hat, aus dem jeweiligen Objekt Einkünfte nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu erzielen und diese Entscheidung später nicht aufgegeben wurde (vgl. BFH-Urteile vom 11. Dezember 2012, a. a. O. und IX R 41/11, BFH/NV 2013, 543).

    Vor diesem Hintergrund können Aufwendungen für eine Wohnung, die nach einer vorherigen und auf Dauer angelegten Vermietung leer steht, auch während des Leerstandes als Werbungskosten zu berücksichtigen sein, solange der Steuerpflichtige den ursprünglichen Entschluss zur Einkünfteerzielung nicht endgültig aufgegeben hat (vgl. BFH-Urteile vom 11. Dezember 2012 IX R 14/12 IX R 41/11, a. a. O.) Ein lang andauernder Leerstand eines im Grunde nach betriebsbereiten Objektes kann zum Wegfall der Einkunftserzielungsabsicht führen, wenn absehbar ist, dass dieses Objekt wegen einer fehlenden - und unter zumutbaren Umständen auch nicht herbeizuführenden - Marktgängigkeit oder aufgrund anderweitiger struktureller Vermietungshindernisse in absehbarer Zeit nicht wieder vermietet werden kann.

  • BFH, 16.09.2015 - IX R 40/14

    Berücksichtigung nachträglicher Schuldzinsen nach nicht steuerbarer Veräußerung

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 06.04.2016 - 3 K 44/14
    Soweit der BFH zuletzt mit Urteil vom 16. September 2015 BFH ( IX R 40/14, BFHE 251, 220, BStBl II 2016, 78) entschieden hat, dass Schuldzinsen, die auf Verbindlichkeiten entfallen, welche der Finanzierung Anschaffungskosten eines zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzten Wohngrundstückes dienen und mithin durch diese Einkunftsart veranlasst sind, auch nach einer nicht steuerbaren Veräußerung der Immobilie grundsätzlich weiter als (nachträgliche) Werbungskosten abgezogen werden können, wenn und soweit die Verbindlichkeiten durch den Veräußerungserlös nicht getilgt werden können, ist dieser Grundsatz auf den hier zu entscheidenden Fall nicht zu übertragen.
  • BFH, 13.01.2015 - IX R 46/13

    Einkünfteerzielungsabsicht bei langjähriger Generalsanierung von leerstehenden

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 06.04.2016 - 3 K 44/14
    Dabei können rückblickend der zeitliche Zusammenhang zwischen Beginn des Leerstands und späterer tatsächlicher Vermietung, die unter Umständen fehlende Absehbarkeit ob und ggf. wann die Räume im Rahmen der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung genutzt werden sollen, als Indizien herangezogen werden (vgl. BFH-Urteile vom 13. Januar 2015 IX R 46/13, BFH/NV 2015, 668; vom 11. Dezember 2012 IX R 14/12, a. a. O., vom 13. November 1990 IX R 63/86, BFH/NV 1991, 303).
  • BFH, 13.11.1990 - IX R 63/86

    Werbungskostenabzug für den von der Renovierung betroffenen Gebäudeteil

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 06.04.2016 - 3 K 44/14
    Dabei können rückblickend der zeitliche Zusammenhang zwischen Beginn des Leerstands und späterer tatsächlicher Vermietung, die unter Umständen fehlende Absehbarkeit ob und ggf. wann die Räume im Rahmen der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung genutzt werden sollen, als Indizien herangezogen werden (vgl. BFH-Urteile vom 13. Januar 2015 IX R 46/13, BFH/NV 2015, 668; vom 11. Dezember 2012 IX R 14/12, a. a. O., vom 13. November 1990 IX R 63/86, BFH/NV 1991, 303).
  • BFH, 21.01.2014 - IX R 37/12

    Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht bei den Einkünften aus Vermietung und

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 06.04.2016 - 3 K 44/14
    Denn der BFH hat hierzu in ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 20. Juni 2012 IX R 67/10, BFHE 237, 368, BStBl II 2013, 275; vom 21. Januar 2014 IX R 37/12, BFHE 244, 550, BStBl II 2015, 631) entschieden, dass ein fortdauernder Veranlassungszusammenhang von (nachträgliche) Schuldzinsen mit früheren Einkünften i. S. d. § 21 EStG nicht anzunehmen ist, wenn der Steuerpflichtige zwar ursprünglich mit Einünfteerzielungsabsicht gehandelt hat, seine Absicht zu einer (weiteren) Einkünfteerzielung jedoch bereits vor der Veräußerung des Immobilienobjekts aus anderen Gründen weggefallen ist.
  • BFH, 11.08.2010 - IX R 3/10

    Einkünfteerzielungsabsicht bei langjähriger Renovierung - Vorab entstandene

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 06.04.2016 - 3 K 44/14
    Lässt sich nach einem längeren Zeitraum - beispielsweise fünf Jahre nach Ablauf der streitigen Veranlagungszeiträume und mehr als zehn Jahre nach Renovierungsbeginn - auch in der mündliche Verhandlung vor dem Finanzgericht nicht absehen, ob und ggf. wann das Objekt im Rahmen der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung genutzt werden wird, ist es nicht zu beanstanden, wenn sich das Gericht vom Vorliegen einer entsprechenden Absicht in den Streitjahren nicht überzeugen kann (vgl. BFH-Urteil vom 11. August 2010 IX R 3/10, BFHE 230, 557, BStBl II 2011, 166).
  • BFH, 31.01.2017 - IX R 17/16

    Einkünfteerzielungsabsicht bei langjährigem Leerstand einer Wohnung - vergebliche

    Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 6. April 2016  3 K 44/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Finanzgericht (FG) wies mit der in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2016, 1335 veröffentlichten Entscheidung die Klage ab.

    Die Kläger beantragen sinngemäß, das Urteil des FG vom 6. April 2016  3 K 44/14 und die Einspruchsentscheidung vom 17. Dezember 2013 aufzuheben und die Einkommensteuer unter Abänderung der Einkommensteuerbescheide für 2006 vom 13. April 2012, für 2007 und 2008 vom 16. April 2012, für 2009 und 2010 vom 22. November 2013 unter Berücksichtigung von negativen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung des Klägers in Höhe von ./. 7.168 EUR für 2006, ./. 6.990 EUR für 2007, ./. 6.586 EUR für 2008, ./. 10.037 EUR für 2009 und ./. 5.956 EUR für 2010 festzusetzen und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

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