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   FG Mecklenburg-Vorpommern, 08.12.2016 - 2 K 464/14   

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https://dejure.org/2016,54867
FG Mecklenburg-Vorpommern, 08.12.2016 - 2 K 464/14 (https://dejure.org/2016,54867)
FG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 08.12.2016 - 2 K 464/14 (https://dejure.org/2016,54867)
FG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 08. Dezember 2016 - 2 K 464/14 (https://dejure.org/2016,54867)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zuwegung zu einer Windenergieanlage ist keine Betriebsvorrichtung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Einkommensteuer | Keine Betriebsvorrichtung von Zuwegung einer Windenergieanlage

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Zuwegung zu Windenergieanlage ist keine Betriebsvorrichtung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 19.02.1974 - VIII R 20/73

    Bodenbefestigung ist in der Regel keine Betriebsvorrichtung

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 08.12.2016 - 2 K 464/14
    Im Übrigen sei auf das Urteil des BFH vom 19.02.1974 VIII R 20/73 zu verweisen.

    Das BFH-Urteil vom 19. Februar 1974 VIII R 20/73, BFHE 113, 397, BStBl II 1975, 20 enthält folgende Aussagen: Ob ein Bauwerk wie eine Hofbefestigung als Außenanlage oder als Betriebsvorrichtung anzusehen ist, hängt allein davon ab, ob es der Benutzung des Grundstücks dient oder ob es in einer besonderen Beziehung zu dem auf dem Grundstück ausgeübten gewerblichen Betrieb steht.

    Angesichts dessen bedürfe es keiner Entscheidung, ob die Zuwegung zu Windenergieanlagen eine Betriebsvorrichtung im Sinne des BewG darstelle (Hinweis auf BFH-Urteile 02.06.1971 III R 18/70, BFHE 102, 560 und 19.02.1974 VIII R 20/73, BFHE 113, 397), für die auch eine AfA in fallenden Jahresbeträgen (degressive Abschreibung) vorgenommen werden könnte.

    Weitere Voraussetzung ist aber hier, dass die Wegeanlagen ohne den konkreten Betrieb der WEA nach dessen Einstellung nutzlos würde (BFH-Urteile vom 10.10.1990 II R 171/87, BFHE 162, 367; vom 19.02.1974 VIII R 20/73, BStBl II 1975, 20 und vom 09.12.1988 III R 133/84, BFH/NV 1989, 570).

    Befinde sich auf dem Grundstück allerdings nur ein speziell für den Betrieb hergestelltes Gebäude und reiche für den Fahrweg zu dem Gebäude eine leichte Bodenbefestigung aus, so stelle sich eine für diesen Betrieb erforderliche starke Befestigung des Bodens als Betriebsvorrichtung dar, denn sie habe für das Gebäude als solches in ihrer starken Ausführung keinen Wert (BFH - Urteil vom 19.02.1974 a. a. O.).

  • BFH, 02.06.1971 - III R 18/70

    Umspannwerk eines Elektrizitätsunternehmens - Äußere Einfriedigung - Bestandteile

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 08.12.2016 - 2 K 464/14
    Vielmehr ergebe sich aus dem Urteil des BFH vom 02.06.1971 III R 18/70, BStBl II 1971, 673, dass maßgebend sei, ob die Zuwegung nur angelegt worden sei, um die für den Betrieb - hier des Umspannwerks - erforderlichen Anlagen an Ort und Stelle aufzubauen und sie im Bedarfsfalle auszutauschen und ob auf diesen Wegen im Übrigen sonstiger Verkehr stattfinde.

    Im Urteil vom 02.06.1971 III R 18/70 (BFHE 102, 560, BStBl II 1971, 673) sind schließlich in den für den Betrieb eines Umspannwerks angelegten Schaltstraßen, der Trafostraße und dem Umkehrplatz als Betriebsvorrichtungen bewertet worden, weil diese Bodenbefestigungen nicht dem Verkehr innerhalb des Werkes dienten, sondern allein der Aufstellung, Wartung und Reparatur der erforderlichen Anlagen.

    Angesichts dessen bedürfe es keiner Entscheidung, ob die Zuwegung zu Windenergieanlagen eine Betriebsvorrichtung im Sinne des BewG darstelle (Hinweis auf BFH-Urteile 02.06.1971 III R 18/70, BFHE 102, 560 und 19.02.1974 VIII R 20/73, BFHE 113, 397), für die auch eine AfA in fallenden Jahresbeträgen (degressive Abschreibung) vorgenommen werden könnte.

  • BFH, 14.04.2011 - IV R 46/09

    Ein Windpark besteht aus mehreren selbständigen Wirtschaftsgütern, deren

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 08.12.2016 - 2 K 464/14
    In dem Bericht vom 18.04.2013 wird ausgeführt: Die bisher als Wirtschaftsgut - Windenergieanlage II - behandelten Anschaffungskosten würden in die Wirtschaftsgüter Verkabelung und Zuwegung geteilt und entsprechend dem BFH-Urteil IV R 46/09 vom 14.04.2011 in Anlehnung an die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Windkraftanlage über denselben Zeitraum von 16 Jahren abgeschrieben.

    Der Entscheidung des BFH vom 14.04.2011 IV R 46/09 könne nichts Gegenteiliges entnommen werden, da hier ausdrücklich keine Entscheidung über Zuwegungen zu einer Windenergieanlage getroffen worden sei.

  • BFH, 14.08.1958 - III 382/57 U

    Steuerrechtliche Behandlung der Umzäunung eines gewerblich genutzten Grundstücks

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 08.12.2016 - 2 K 464/14
    So hat der BFH im Urteil vom 14.08.1958 III 382/57 U (BFHE 67, 325, BStBl III 1958, 400) auf ein anderes, nicht veröffentlichtes Urteil verwiesen, in dem der von einem Pächter geschaffene Zufahrtsweg zu einer Lagerhalle für Kartoffeln als Betriebsvorrichtung anerkannt worden war, weil der Weg nach Aufgabe der Lagerhalle für den Grundeigentümer keinen Wert mehr gehabt hätte.
  • BFH, 10.10.1990 - II R 171/87

    Neuwagenabstellplätze sind keine Betriebsvorrichtungen

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 08.12.2016 - 2 K 464/14
    Weitere Voraussetzung ist aber hier, dass die Wegeanlagen ohne den konkreten Betrieb der WEA nach dessen Einstellung nutzlos würde (BFH-Urteile vom 10.10.1990 II R 171/87, BFHE 162, 367; vom 19.02.1974 VIII R 20/73, BStBl II 1975, 20 und vom 09.12.1988 III R 133/84, BFH/NV 1989, 570).
  • BFH, 23.02.1962 - III 222/58 U

    Platzbefestigung und Einzäunung bei einer auf fremdem Grund und Boden errichteten

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 08.12.2016 - 2 K 464/14
    Im Urteil vom 23.02.1962 III 222/58 U (BFHE 74, 474, BStBl III 1962, 179) ist die Platzbefestigung einer auf fremdem Grund und Boden errichteten Tankstelle als Betriebsvorrichtung anerkannt worden, weil die Platzbefestigung weder für den Personenzugang noch für die Zufahrt zur im Hause befindlichen Garage erforderlich gewesen war.
  • BVerwG, 15.09.2009 - 4 B 51.09

    Anspruch auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 08.12.2016 - 2 K 464/14
    Gleiches würde auch gelten, wenn sich die Festsetzung von Eignungsgebieten als unwirksam erweisen würde, weil dann grundsätzlich ein Genehmigungsanspruch nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB bestehen würde, dem eine Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht entgegensteht (BVerwG-Beschluss vom 15.09.2009 4 B 51/09,BauR 2010, 64).
  • BFH, 09.12.1988 - III R 133/84

    Einordnung von Bodenbefestigungen in einem Tanklager unter dem Gesichtspunkt von

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 08.12.2016 - 2 K 464/14
    Weitere Voraussetzung ist aber hier, dass die Wegeanlagen ohne den konkreten Betrieb der WEA nach dessen Einstellung nutzlos würde (BFH-Urteile vom 10.10.1990 II R 171/87, BFHE 162, 367; vom 19.02.1974 VIII R 20/73, BStBl II 1975, 20 und vom 09.12.1988 III R 133/84, BFH/NV 1989, 570).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 09.04.2008 - 3 L 84/05

    Erteilung eines Vorbescheids für die Errichtung und den Betrieb von

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 08.12.2016 - 2 K 464/14
    Das OVG Greifswald hat nämlich entschieden, dass die Ausweisung eines Eignungsgebietes im Rahmen der Regionalen Raumentwicklungspläne in Mecklenburg-Vorpommern ein Ziel der Raumordnung darstellt mit der Rechtsfolge, dass im Eignungsgebiet grundsätzlich ein Anspruch auf Genehmigung einer WEA besteht (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 20.05.2009 - 3 K 24/05 - Juris Rn. 68 ff. für das hier betroffene Regionale Raumordnungsprogramm Vorpommern, das durch Landesverordnung vom 29.09.1998 [GVOBl. M-V S. 833] für verbindlich erklärt wurde; s. auch Urteil vom 09.04.2008 - 3 L 84/05 - NordÖR 2009, 27 = Juris Rn. 40 ff).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.05.2009 - 3 K 24/05

    Steuerung von Windenergieanlagen durch Bebauungsplan

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 08.12.2016 - 2 K 464/14
    Das OVG Greifswald hat nämlich entschieden, dass die Ausweisung eines Eignungsgebietes im Rahmen der Regionalen Raumentwicklungspläne in Mecklenburg-Vorpommern ein Ziel der Raumordnung darstellt mit der Rechtsfolge, dass im Eignungsgebiet grundsätzlich ein Anspruch auf Genehmigung einer WEA besteht (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 20.05.2009 - 3 K 24/05 - Juris Rn. 68 ff. für das hier betroffene Regionale Raumordnungsprogramm Vorpommern, das durch Landesverordnung vom 29.09.1998 [GVOBl. M-V S. 833] für verbindlich erklärt wurde; s. auch Urteil vom 09.04.2008 - 3 L 84/05 - NordÖR 2009, 27 = Juris Rn. 40 ff).
  • BFH, 14.04.2011 - IV R 52/10

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 14. 2. 2011 IV R 46/09 - Ein Windpark besteht

  • BFH, 16.08.2013 - III B 144/12

    Schallschutzwand als Betriebsvorrichtung - Keine Revisionszulassung wegen

  • BFH, 11.04.2019 - IV R 3/17

    Zuwegung zu einer Windenergieanlage als Betriebsvorrichtung

    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 8. Dezember 2016  2 K 464/14 aufgehoben.

    das Urteil des FG vom 8. Dezember 2016  2 K 464/14 aufzuheben und die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2007 und 2008, den Bescheid für 2008 über den Gewerbesteuermessbetrag und den Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts auf den 31. Dezember 2007, alle vom 11. Dezember 2013 und alle in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. November 2014, in der Weise zu ändern, dass der Gesamthandsgewinn für 2007 um 36.166 EUR, für 2008 um 6.474 EUR niedriger sowie der vortragsfähige Gewerbeverlust auf den 31. Dezember 2007 auf ... EUR festgestellt sowie der Gewerbesteuermessbetrag 2008 auf ... EUR festgesetzt werden.

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