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   FG Mecklenburg-Vorpommern, 09.08.2006 - 1 K 296/03   

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https://dejure.org/2006,18462
FG Mecklenburg-Vorpommern, 09.08.2006 - 1 K 296/03 (https://dejure.org/2006,18462)
FG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 09.08.2006 - 1 K 296/03 (https://dejure.org/2006,18462)
FG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 09. August 2006 - 1 K 296/03 (https://dejure.org/2006,18462)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschüttung; Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung wegen der Nichtberücksichtigung eines Verlustes des Vorjahres bei der Ermittlung der Tantiemenbemessungsgrundlage; Abgrenzung zwischen handelsbilanziellem und steuerlichem ...

  • Judicialis

    KStG § 8 Abs. 3 S. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KStG § 8 Abs. 3 S. 2
    Bemessung einer Gewinntantieme durch Verrechnung von Verlusten mit Gewinnvorträgen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Bemessung einer Gewinntantieme durch Verrechnung von Verlusten mit Gewinnvorträgen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 17.12.2003 - I R 22/03

    VGA bei Verlustvortrag

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 09.08.2006 - 1 K 296/03
    Der Beklagte bezieht sich zur Begründung auf seine Einspruchsentscheidung und verweist auf die Entscheidung des BFH vom 17.12.2003 IR 22/03, BStBl II 2004, 524.

    Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht aus den Grundsätzen, die der BFH in seinem Urteil vom 17.12.2003 (I R 22/03, BStBl II 2004, 524) aufgestellt hat.

  • BFH, 25.04.1990 - I R 59/89

    Rechtmäßigkeit der Übermittlung der Revisionsschrift mit Telefax - Anforderungen

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 09.08.2006 - 1 K 296/03
    Bemisst sich die Tantieme - wie im Streitfall - nach den vertraglich nicht näher definierten Begriffen "Jahresgewinn", "Gewinn" oder "Reingewinn", so ist entsprechend § 86 Aktiengesetz - AktG - a. F. der handelsrechtliche Jahresüberschuss vermindert um den Verlustvortrag aus dem Vorjahr und um die Beträge, die nach dem Gesetz oder der Satzung aus den Jahresüberschüssen in offene Rücklagen einzustellen sind, maßgebend (BFH vom 25.04.1990, I R 59/89 BFH/NV 1991, 269).

    Diese Vorschrift hat der BFH für die Bestimmung der Bezugsgröße der Tantieme herangezogen, wenn die Parteien - wie im Streitfall - auf den Jahresgewinn als Bemessungsgrundlage abgestellt haben (vgl. dazu BFH-Urteil vom 25.04.1990 I R 59/89, BFH/NV 1991, 269).

  • BFH, 25.10.1995 - I R 9/95

    Zur Auslegung von Vereinbarungen einer Kapitalgesellschaft mit ihrem

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 09.08.2006 - 1 K 296/03
    Schließlich kann die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis auch darin begründet sein, dass das zwischen der Kapitalgesellschaft und ihrem Gesellschafter tatsächlich abgeschlossene Rechtsgeschäft zwar auch von einem ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiter vereinbart worden wäre, jedoch aus anderen Gründen des Fremdvergleichs als von Anfang an nicht ernstlich gewollt anzusehen ist (vgl. BFH-Urteil vom 25.10.1995 I R 9/95, BStBl II 1997, 703).
  • BFH, 05.10.1994 - I R 50/94

    Geschäftsführergehalt eines Gesellschafter-Geschäftsführers muß auch an den

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 09.08.2006 - 1 K 296/03
    Auch das von der BFH-Rechtsprechung aufgestellte Erfordernis, dass die Gesamtbezüge i. d. R. wenigstens zu 75 v. H. aus einem Festgehalt und zu höchstens 25 v. H. aus einem Tantiemeanteil bestehen, um eine Gewinnabschöpfung oder Anreize zur Erzielung schneller Gewinne ebenso zu vermeiden wie existentielle Risiken für den Geschäftsführer (BFH-Urteil vom 05.10.1994 IR 50/94, BStBl II 1995, 549), ist erfüllt.
  • BFH, 19.03.1997 - I R 75/96

    Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) durch Überstundenvergütung an

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 09.08.2006 - 1 K 296/03
    Für den größten Teil der entschiedenen Fälle hat der BFH eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (vgl. BFH-Urteil vom 19. März 1997 I R 75/96, BStBl II 1997, 577).
  • BFH, 15.12.2004 - I R 79/04

    Gesellschafter-Geschäftsführer: angemessenes Gehalt bei Tätigkeit für weitere

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 09.08.2006 - 1 K 296/03
    Unter einer vGA im Sinne des § 8 Abs. 3 S. 2 KStG ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) zu verstehen, die nicht auf einer offenen Gewinnausschüttung beruht, sich auf den Unterschiedsbetrag i. S. des § 4 Abs. 1 S. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auswirkt und durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist (z. B. BFH-Urteile vom 15. Dezember 2004 - I R 79/04, BFH/NV 2005, 1147; 19. Januar 2000 - I R 24/99, BStBl II 2000, 545).
  • BFH, 19.01.2000 - I R 24/99

    VGA bei Kapitalerhöhungskosten

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 09.08.2006 - 1 K 296/03
    Unter einer vGA im Sinne des § 8 Abs. 3 S. 2 KStG ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) zu verstehen, die nicht auf einer offenen Gewinnausschüttung beruht, sich auf den Unterschiedsbetrag i. S. des § 4 Abs. 1 S. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auswirkt und durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist (z. B. BFH-Urteile vom 15. Dezember 2004 - I R 79/04, BFH/NV 2005, 1147; 19. Januar 2000 - I R 24/99, BStBl II 2000, 545).
  • BFH, 18.09.2007 - I R 73/06

    Verdeckte Gewinnausschüttung: Einbeziehung von Jahresfehlbeträgen in die

    Der hiergegen erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) statt (FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 9. August 2006 1 K 296/03, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 2007, 224).
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