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   FG Mecklenburg-Vorpommern, 09.09.2015 - 1 V 29/15   

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https://dejure.org/2015,27409
FG Mecklenburg-Vorpommern, 09.09.2015 - 1 V 29/15 (https://dejure.org/2015,27409)
FG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 09.09.2015 - 1 V 29/15 (https://dejure.org/2015,27409)
FG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 09. September 2015 - 1 V 29/15 (https://dejure.org/2015,27409)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a EStG 2009, § 63 Abs 1 EStG 2009, § 62 Abs 1 Nr 1 EStG 2009, § 24 Abs 3 S 1 SLV, § 23 SLV
    Kein Kindergeldanspruch während der militärfachlichen Ausbildung im Anschluss an ein an der Bundeswehrhochschule abgeschlossenes Studium

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einkommensteuerliche Berücksichtigung eines die Ausbildung zum "Offizier Truppendienst nach Studium" bei der Bundeswehr durchlaufenden Kindes

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kein Kindergeldanspruch für volljährigen Berufsoffizier während der militärfachlichen Ausbildung im Anschluss an ein an der Bundeswehrhochschule abgeschlossenes Studium bzw. nach der Ernennung zum Leutnant

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kein Kindergeldanspruch für volljährigen Berufsoffizier während der militärfachlichen Ausbildung im Anschluss an ein an der Bundeswehrhochschule abgeschlossenes Studium bzw. nach der Ernennung zum Leutnant

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kindergeld für einen Leutnant

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • FG Münster, 24.07.2015 - 4 K 3069/14

    Bundeswehrinterne Ausbildung einer Zeitsoldatin zur Nachschubunteroffizierin kein

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 09.09.2015 - 1 V 29/15
    Soweit sich die Antragstellerin auf Rechtsprechung stützt, insbesondere das Urteil des FG Münster vom 22.08.2014, 4 K 4131/13 Kg (EFG 2014, 1966), wonach einer Berufsausbildung i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG der Dienstgrad eines Soldaten (auf Zeit) nicht entgegensteht (vgl. auch FG Münster, Urteil vom 24.07.2015, 4 K 3069/14 Kg, juris GmbH), weil allein der Ausbildungscharakter einer Tätigkeit und nicht der (Einstellungs-) Dienstgrad maßgeblich für die Frage der Berufsausbildung sei, ist diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.
  • FG Münster, 22.08.2014 - 4 K 4131/13

    Berufsausbildung, Wartezeit bis zur Einstellung als Zeitsoldat

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 09.09.2015 - 1 V 29/15
    Soweit sich die Antragstellerin auf Rechtsprechung stützt, insbesondere das Urteil des FG Münster vom 22.08.2014, 4 K 4131/13 Kg (EFG 2014, 1966), wonach einer Berufsausbildung i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG der Dienstgrad eines Soldaten (auf Zeit) nicht entgegensteht (vgl. auch FG Münster, Urteil vom 24.07.2015, 4 K 3069/14 Kg, juris GmbH), weil allein der Ausbildungscharakter einer Tätigkeit und nicht der (Einstellungs-) Dienstgrad maßgeblich für die Frage der Berufsausbildung sei, ist diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.
  • FG Sachsen, 19.05.2015 - 6 K 1766/14

    Kein Kindergeld für einen Lehrgänge zum Flugverkehrskontrolloffizier

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 09.09.2015 - 1 V 29/15
    Das in der SLV geregelte Ausbildungsverhältnis war mit der Ernennung des S zum Leutnant unmittelbar von Gesetzes wegen beendet (vgl. BFH-Urteil vom 16.04.2002 VIII R 58/01, BStBl II 2002, 523; FG Sachsen, Urteil vom 19.05.2015, 6 K 1766/14 (KG) (juris GmbH).
  • BFH, 24.02.2010 - III R 80/08

    Qualifizierungsmaßnahmen nach erfolgreichem Abschluss des Studiums

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 09.09.2015 - 1 V 29/15
    Letzteres unterscheidet den Fall von Maßnahmen zur weiteren Qualifizierung im Anschluss an eine abgeschlossene Ausbildung, die vor dem Ergreifen eines Berufs durchgeführt werden (vgl. BFH-Urteil vom 24.02.2010 III R 80/08, BFH/NV 2010, 1431).
  • BFH, 10.05.2012 - VI R 72/11

    Ausbildung eines Soldaten auf Zeit zum Kraftfahrer der Fahrerlaubnisklasse CE

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 09.09.2015 - 1 V 29/15
    Aus diesem Grund ist auch die Entscheidung des BFH im Urteil vom 10.05.2012 VI R 72/11 (BStBl II 2012, 895) auf den Streitfall nicht übertragbar, in welchem es um die Dienstpostenausbildung eines Soldaten auf Zeit in der Laufbahngruppe der Mannschaften ging, die als Berufsausbildung i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a EStG qualifiziert wurde.
  • BFH, 16.04.2002 - VIII R 58/01

    Berufsausbildung eines Offiziersanwärters

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 09.09.2015 - 1 V 29/15
    Das in der SLV geregelte Ausbildungsverhältnis war mit der Ernennung des S zum Leutnant unmittelbar von Gesetzes wegen beendet (vgl. BFH-Urteil vom 16.04.2002 VIII R 58/01, BStBl II 2002, 523; FG Sachsen, Urteil vom 19.05.2015, 6 K 1766/14 (KG) (juris GmbH).
  • BFH, 09.03.2016 - III B 146/15

    Lehrgänge eines Leutnants keine Berufsausbildung

    Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 9. September 2015  1 V 29/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.
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