Rechtsprechung
FG Mecklenburg-Vorpommern, 09.09.2015 - 1 V 29/15 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Justiz Mecklenburg-Vorpommern
§ 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a EStG 2009, § 63 Abs 1 EStG 2009, § 62 Abs 1 Nr 1 EStG 2009, § 24 Abs 3 S 1 SLV, § 23 SLV
Kein Kindergeldanspruch während der militärfachlichen Ausbildung im Anschluss an ein an der Bundeswehrhochschule abgeschlossenes Studium - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Einkommensteuerliche Berücksichtigung eines die Ausbildung zum "Offizier Truppendienst nach Studium" bei der Bundeswehr durchlaufenden Kindes
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Kein Kindergeldanspruch für volljährigen Berufsoffizier während der militärfachlichen Ausbildung im Anschluss an ein an der Bundeswehrhochschule abgeschlossenes Studium bzw. nach der Ernennung zum Leutnant
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Kein Kindergeldanspruch für volljährigen Berufsoffizier während der militärfachlichen Ausbildung im Anschluss an ein an der Bundeswehrhochschule abgeschlossenes Studium bzw. nach der Ernennung zum Leutnant
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Kindergeld für einen Leutnant
Verfahrensgang
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 09.09.2015 - 1 V 29/15
- BFH, 09.03.2016 - III B 146/15
- BFH - VI B 102/15 (anhängig)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (6)
- FG Münster, 24.07.2015 - 4 K 3069/14
Bundeswehrinterne Ausbildung einer Zeitsoldatin zur Nachschubunteroffizierin kein …
Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 09.09.2015 - 1 V 29/15
Soweit sich die Antragstellerin auf Rechtsprechung stützt, insbesondere das Urteil des FG Münster vom 22.08.2014, 4 K 4131/13 Kg (EFG 2014, 1966), wonach einer Berufsausbildung i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG der Dienstgrad eines Soldaten (auf Zeit) nicht entgegensteht (vgl. auch FG Münster, Urteil vom 24.07.2015, 4 K 3069/14 Kg, juris GmbH), weil allein der Ausbildungscharakter einer Tätigkeit und nicht der (Einstellungs-) Dienstgrad maßgeblich für die Frage der Berufsausbildung sei, ist diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. - FG Münster, 22.08.2014 - 4 K 4131/13
Berufsausbildung, Wartezeit bis zur Einstellung als Zeitsoldat
Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 09.09.2015 - 1 V 29/15
Soweit sich die Antragstellerin auf Rechtsprechung stützt, insbesondere das Urteil des FG Münster vom 22.08.2014, 4 K 4131/13 Kg (EFG 2014, 1966), wonach einer Berufsausbildung i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG der Dienstgrad eines Soldaten (auf Zeit) nicht entgegensteht (vgl. auch FG Münster, Urteil vom 24.07.2015, 4 K 3069/14 Kg, juris GmbH), weil allein der Ausbildungscharakter einer Tätigkeit und nicht der (Einstellungs-) Dienstgrad maßgeblich für die Frage der Berufsausbildung sei, ist diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. - FG Sachsen, 19.05.2015 - 6 K 1766/14
Kein Kindergeld für einen Lehrgänge zum Flugverkehrskontrolloffizier …
Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 09.09.2015 - 1 V 29/15
Das in der SLV geregelte Ausbildungsverhältnis war mit der Ernennung des S zum Leutnant unmittelbar von Gesetzes wegen beendet (vgl. BFH-Urteil vom 16.04.2002 VIII R 58/01, BStBl II 2002, 523; FG Sachsen, Urteil vom 19.05.2015, 6 K 1766/14 (KG) (juris GmbH).
- BFH, 24.02.2010 - III R 80/08
Qualifizierungsmaßnahmen nach erfolgreichem Abschluss des Studiums
Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 09.09.2015 - 1 V 29/15
Letzteres unterscheidet den Fall von Maßnahmen zur weiteren Qualifizierung im Anschluss an eine abgeschlossene Ausbildung, die vor dem Ergreifen eines Berufs durchgeführt werden (vgl. BFH-Urteil vom 24.02.2010 III R 80/08, BFH/NV 2010, 1431). - BFH, 10.05.2012 - VI R 72/11
Ausbildung eines Soldaten auf Zeit zum Kraftfahrer der Fahrerlaubnisklasse CE
Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 09.09.2015 - 1 V 29/15
Aus diesem Grund ist auch die Entscheidung des BFH im Urteil vom 10.05.2012 VI R 72/11 (BStBl II 2012, 895) auf den Streitfall nicht übertragbar, in welchem es um die Dienstpostenausbildung eines Soldaten auf Zeit in der Laufbahngruppe der Mannschaften ging, die als Berufsausbildung i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a EStG qualifiziert wurde. - BFH, 16.04.2002 - VIII R 58/01
Berufsausbildung eines Offiziersanwärters
Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 09.09.2015 - 1 V 29/15
Das in der SLV geregelte Ausbildungsverhältnis war mit der Ernennung des S zum Leutnant unmittelbar von Gesetzes wegen beendet (vgl. BFH-Urteil vom 16.04.2002 VIII R 58/01, BStBl II 2002, 523; FG Sachsen, Urteil vom 19.05.2015, 6 K 1766/14 (KG) (juris GmbH).
- BFH, 09.03.2016 - III B 146/15
Lehrgänge eines Leutnants keine Berufsausbildung
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 9. September 2015 1 V 29/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.