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   FG Mecklenburg-Vorpommern, 10.02.1999 - 1 K 294/97   

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FG Mecklenburg-Vorpommern, 10.02.1999 - 1 K 294/97 (https://dejure.org/1999,6699)
FG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 10.02.1999 - 1 K 294/97 (https://dejure.org/1999,6699)
FG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 10. Februar 1999 - 1 K 294/97 (https://dejure.org/1999,6699)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zur Frage der allgemeinen Fristverlängerung für von einem Lohnsteuer-Hilfeverein zu erstellende Jahressteuererklärungen über die gesetzliche Abgabefrist hinaus

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kein Anspruch auf allgemeine Fristverlängerung für von einem Lohnsteuer-Hilfeverein zu erstellende Jahressteuererklärungen über die gesetzliche Abgabefrist hinaus; Ablehnung des Fristverlängerungsantrages zur Abgabe der Einkommensteuererklärung 1996

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kein Anspruch auf allgemeine Fristverlängerung für von einem Lohnsteuer-Hilfeverein zu erstellende Jahressteuererklärungen über die gesetzliche Abgabefrist hinaus - Ablehnung des Fristverlängerungsantrages zur Abgabe der Einkommensteuererklärung 1996

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 1999, 527
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • FG Niedersachsen, 22.11.1994 - VIII 402/92

    Abgabenordnung; Ablehnung eines Antrags auf Fristverlängerung § 109 AO)

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 10.02.1999 - 1 K 294/97
    Dem steht nicht entgegen, daß bereits abgelaufene Fristen gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 AO rückwirkend verlängert werden können; damit sind die Fälle einbezogen, in denen vor Entscheidung über den Fristverlängerungsantrag die Abgabefrist abgelaufen ist, die Erklärung jedoch nicht eingegangen ist (vgl. Niedersächsisches FG, Urteil vom 22. November 1994 VIII 402/94, EFG 1995, 406; FG Münster, Urteil vom 3. November 1995 11 K 2899/94 - G, U, E, EFG 1996, 413).

    Denn entgegen dem dem Urteil des Niedersächsischen FG vom 22.11.1994 - VIII 402/92 (EFG 1995, 406) zugrundeliegenden Sachverhalt hat der Kläger im vorliegenden Verfahren keine besonderen Gründe für eine Fristverlängerung vorgetragen, mit denen sich der Beklagte hätte auseinandersetzen müssen, obwohl ihn der Beklagte bereits mit Schreiben vom ... aufgefordert hatte, solche besonderen Gründe zu benennen.

  • BFH, 10.06.1992 - I R 142/90

    Prüfungszeitraum bei Umstufung vom Mittelbetrieb zum Großbetrieb

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 10.02.1999 - 1 K 294/97
    Dabei kann für den Streitfall die Frage offen bleiben, ob dem Erlaß bereits deswegen eine Bindungswirkung zukommt, weil der Verwaltung ein originäres Administrativrecht mit Außenwirkung zuerkannt wird, so daß die Selbstbindung der Verwaltung kraft eines in dem Erlaß verlautbaren Willensaktes der Finanzverwaltung eingetreten ist (vgl. dazu Ossenbühl in Erichsen, AllgVerwR, 10. Aufl. § 6 Rn. 50 m.w.N. in Fn. 111, 111a), oder ob die Selbstbindung der Verwaltung durch eine beständige Verwaltungsübung eingetreten ist (BFH-Urteil vom 10. Juni 1992 I R 142/90, BFHE 168, 226, BStBl II 1992, 784).
  • BFH, 30.03.1992 - V B 209/91

    Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage hinsichtlich

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 10.02.1999 - 1 K 294/97
    Ermessensrichtlinien sind nach der Theorie der Selbstbindung der Verwaltung grundsätzlich eine Bindungswirkung zuerkannt worden (vgl. im Ergebnis ebenso im Falle einer Rundverfügung einer Oberfinanzdirektion betreffend die Abgabe der Steuererklärungen BFH-Urteil vom 30. März 1992 V B 209/91, BFH/NV 1993, 392).
  • BFH, 10.12.1987 - IV R 176/85

    Freier Mitarbeiter - Beratertätigkeit

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 10.02.1999 - 1 K 294/97
    Daß die steuerliche Beratung durch einen Lohnsteuerhilfverein der Beratung durch einen Steuerberater nicht vergleichbar ist, ergibt sich auch aus den unterschiedlichen fachlichen Voraussetzungen, die das StBerG an die Zulassung zum Steuerberater einerseits und zum Beratungsstellenleiter eines Lohnsteuerhilfevereins knüpft (vgl. BFH-Urteil vom 10. Dezember 1987 IV R 176/85, BFHE 152, 120 , BStBl II 1988, 273 unter 3.).
  • FG Münster, 03.11.1995 - 11 K 2899/94
    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 10.02.1999 - 1 K 294/97
    Dem steht nicht entgegen, daß bereits abgelaufene Fristen gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 AO rückwirkend verlängert werden können; damit sind die Fälle einbezogen, in denen vor Entscheidung über den Fristverlängerungsantrag die Abgabefrist abgelaufen ist, die Erklärung jedoch nicht eingegangen ist (vgl. Niedersächsisches FG, Urteil vom 22. November 1994 VIII 402/94, EFG 1995, 406; FG Münster, Urteil vom 3. November 1995 11 K 2899/94 - G, U, E, EFG 1996, 413).
  • BFH, 11.04.2006 - VI R 64/02

    Fristverlängerung für die Abgabe von Einkommensteuererklärungen durch

    Das Finanzgericht (FG) wies die am 4. August 1997 erhobene und als Fortsetzungsfeststellungsklage fortgeführte Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1999, 527 veröffentlichten Gründen ab.
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