Rechtsprechung
   FG Mecklenburg-Vorpommern, 14.07.2021 - 1 K 65/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,42442
FG Mecklenburg-Vorpommern, 14.07.2021 - 1 K 65/15 (https://dejure.org/2021,42442)
FG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 14.07.2021 - 1 K 65/15 (https://dejure.org/2021,42442)
FG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 14. Juli 2021 - 1 K 65/15 (https://dejure.org/2021,42442)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,42442) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 8 Abs 2 S 2 EStG 2009, § 8 Abs 2 S 3 EStG 2009, § 3 Nr 32 EStG 2009, § 9 Abs 1 S 3 Nr 4 EStG 2009, § 6 Abs 1 Nr 4 EStG 2009
    Arbeitslohn bei uneingeschränkter privater Nutzungserlaubnis eines für Zwecke der Sammelbeförderung an den Arbeitnehmer überlassenen Dienstfahrzeugs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Teilnahme an einer unentgeltlichen Sammelbeförderung von Arbeitnehmern zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit einem vom Arbeitgeber gestellten Beförderungsmittel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Überlassung eines Dienstfahrzeugs an den Arbeitnehmer zur uneingeschränkten privaten Nutzung - Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte - Sammelbeförderung

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 29.01.2009 - VI R 56/07

    Unentgeltliche Überlassung eines Dienstwagens und Sammelbeförderung

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 14.07.2021 - 1 K 65/15
    Die Übernahme der Arbeitnehmerbeförderung bedarf grundsätzlich einer besonderen Rechtsgrundlage (BFH-Urteil vom 29.01.2009 VI R 56/07, BStBl II 2010, 1067).

    Die Frage, ob die Befreiungsvorschrift überhaupt zur Anwendung kommen kann, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Dienstwagen auch für private Zwecke uneingeschränkt überlässt, weil es fraglich ist, ob der Arbeitgeber ein solches Fahrzeug noch zur Beförderung (weiterer) Arbeitnehmer "gestellen", d. h. zur Verfügung stellen kann, hat der BFH in seinem Urteil vom 29.01.2009 (VI R 56/07, BStBl II 2010, 1067) dahinstehen lassen.

    Überlässt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen Dienstwagen auch uneingeschränkt für private Zwecke, kommt § 3 Nr. 32 EStG nicht zur Anwendung (Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, KStG, § 3 Nr. 32 EStG Anm. 2; Korn/Thormöhlen, EStG, § 3 Nr. 32 Rdnr. 4.2; Erhard in Blümich, EStG, § 3 Nr. 32 Rdnr. 2; Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, "Sammelbeförderung" Rdnr. 6; Heuermann/Wagner, LohnSt, E Rdnr. 305; das BFH-Urteil vom 29.01.2009 VI R 56/07 zitieren Kirchhof EStG 2020, 19. Aufl., § 3 Nr. 32 Rdnr. 61, Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 3 Rdnr. 1192 und von Beckerath in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, § 3 Nr. 32 Rdnr. B 32/36).

    In seinem Urteil vom 29.01.2009 (VI R 56/07) hat der BFH die Rechtsfrage, ob die Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 32 EStG überhaupt zur Anwendung kommen kann, wenn der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen Dienstwagen auch für private Zwecke uneingeschränkt überlässt, dahinstehen lassen.

  • BFH, 04.04.2008 - VI R 85/04

    Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte richtet sich nach

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 14.07.2021 - 1 K 65/15
    Der Faktor 0, 03 v. H., auf den § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG typisierend abstellt, geht von einer durchschnittlichen Anzahl von 15 Tagen je Monat für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte aus (BFH-Urteil vom 04.04.2008, VI R 85/04, BFHE 221, 11, BStBl II 2008, 887).

    Eine taggenaue Ermittlung hat der 6. Senat des BFH bislang bejaht, wenn ein Arbeitnehmer ein dienstliches Kfz nur einmal pro Woche für Fahrten zur Arbeit nutzt (BFH-Urteil vom 04.04.2008 VI R 85/04, BFHE 221, 11, BStBl II 2008, 887; BFH-Urteil vom 12.06.2018 VIII R 14/15, BStBl II 2018, 755, Rz. 27).

    Zum anderen unterscheidet sich dieser Fall von dem im BFH-Urteil vom 04.04.2008 (VI R 85/04, BStBl II 2008, 887) zugrunde liegenden Sachverhalt dadurch, dass dort der Kläger in den Streitjahren an mindestens einem Arbeitstag in der Woche den Sitz der Geschäftsführung seines Arbeitgebers aufsuchte, während hier Frau S. arbeitstäglich entweder selbst als Fahrerin oder als Mitfahrerin bei Herrn G. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte unternahm, für die ihr keine Aufwendungen entstanden sind.

  • BFH, 12.06.2018 - VIII R 14/15

    Berechnung des Unterschiedsbetrags gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 3 Halbsatz

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 14.07.2021 - 1 K 65/15
    Ein - weiterer - geldwerter Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wird durch den Zuschlag nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG nicht erfasst, da eine private Nutzung des Dienstwagens mit unterschiedlicher Intensität (für reine Privatfahrten zum einen und für gemischt veranlasste Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zum anderen) nicht vorstellbar ist (BFH-Urteil vom 12.06.2018 VIII R 14/15, BStBl II 2018, 765, Rz. 26).

    Eine taggenaue Ermittlung hat der 6. Senat des BFH bislang bejaht, wenn ein Arbeitnehmer ein dienstliches Kfz nur einmal pro Woche für Fahrten zur Arbeit nutzt (BFH-Urteil vom 04.04.2008 VI R 85/04, BFHE 221, 11, BStBl II 2008, 887; BFH-Urteil vom 12.06.2018 VIII R 14/15, BStBl II 2018, 755, Rz. 27).

  • BFH, 11.03.2010 - VI R 7/08

    Aufteilung in Arbeitslohn und Zuwendung im betrieblichen Eigeninteresse -

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 14.07.2021 - 1 K 65/15
    Demgegenüber sind solche Vorteile kein Arbeitslohn, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen (BFH-Urteil vom 11.03.2010 VI R 7/08, BStBl II 2010, 763, Rdnr. 12).

    Steuerpflichtiger Arbeitslohn ist nur dann nicht anzunehmen, wenn sich die Zuwendung nahezu ausschließlich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweist (BFH-Urteil vom 11.03.2010 VI R 7/08, BStBl II 2010, 763, Rdnr. 19).

  • BFH, 21.03.2013 - VI R 31/10

    Anwendungsvoraussetzung der 1 %-Regelung - Entkräftung des Anscheinsbeweises -

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 14.07.2021 - 1 K 65/15
    Denn der Arbeitnehmer ist um den Betrag bereichert, den er für eine vergleichbare Nutzung aufwenden müsste und den er durch die Überlassung des Fahrzeugs durch den Arbeitgeber erspart (BFH-Urteile vom 13.12.2012 VI R 51/11, BFHE 240, 69, BStBl II 2013, 385; vom 21.03.2013 VI R 31/10, BFHE 241, 167, BStBl II 2013, 700; vom 21.03.2013 VI R 42/12, BFHE 241, 180, BStBl II 2013, 918; vom 20.03.2014 VI R 35/12, BFHE 245, 192, BStBl II 2014, 643).
  • BFH, 13.12.2012 - VI R 51/11

    1 %-Regelung auf Grundlage der Bruttolistenneupreise

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 14.07.2021 - 1 K 65/15
    Denn der Arbeitnehmer ist um den Betrag bereichert, den er für eine vergleichbare Nutzung aufwenden müsste und den er durch die Überlassung des Fahrzeugs durch den Arbeitgeber erspart (BFH-Urteile vom 13.12.2012 VI R 51/11, BFHE 240, 69, BStBl II 2013, 385; vom 21.03.2013 VI R 31/10, BFHE 241, 167, BStBl II 2013, 700; vom 21.03.2013 VI R 42/12, BFHE 241, 180, BStBl II 2013, 918; vom 20.03.2014 VI R 35/12, BFHE 245, 192, BStBl II 2014, 643).
  • BFH, 21.03.2013 - VI R 42/12

    Anwendungsvoraussetzung der 1 %-Regelung - Reichweite des Anscheinsbeweises beim

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 14.07.2021 - 1 K 65/15
    Denn der Arbeitnehmer ist um den Betrag bereichert, den er für eine vergleichbare Nutzung aufwenden müsste und den er durch die Überlassung des Fahrzeugs durch den Arbeitgeber erspart (BFH-Urteile vom 13.12.2012 VI R 51/11, BFHE 240, 69, BStBl II 2013, 385; vom 21.03.2013 VI R 31/10, BFHE 241, 167, BStBl II 2013, 700; vom 21.03.2013 VI R 42/12, BFHE 241, 180, BStBl II 2013, 918; vom 20.03.2014 VI R 35/12, BFHE 245, 192, BStBl II 2014, 643).
  • BFH, 20.03.2014 - VI R 35/12

    Wechsel zur Fahrtenbuchmethode

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 14.07.2021 - 1 K 65/15
    Denn der Arbeitnehmer ist um den Betrag bereichert, den er für eine vergleichbare Nutzung aufwenden müsste und den er durch die Überlassung des Fahrzeugs durch den Arbeitgeber erspart (BFH-Urteile vom 13.12.2012 VI R 51/11, BFHE 240, 69, BStBl II 2013, 385; vom 21.03.2013 VI R 31/10, BFHE 241, 167, BStBl II 2013, 700; vom 21.03.2013 VI R 42/12, BFHE 241, 180, BStBl II 2013, 918; vom 20.03.2014 VI R 35/12, BFHE 245, 192, BStBl II 2014, 643).
  • BFH, 22.09.2010 - VI R 57/09

    § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG nur Korrekturposten für abziehbare, aber nicht entstandene

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 14.07.2021 - 1 K 65/15
    Zutreffend hat der Beklagte für die verbleibenden Monate, in denen Frau S. nicht durchgängig ein betrieblicher Personenkraftwagen auch für private Zwecke zur Verfügung gestellt wurde zum Zweck der Pauschalbesteuerung, den geldwerten Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte pro Monat mit 79 Entfernungskilometern multipliziert mit 15 Tagen und 0, 30 EUR/km berechnet.Der Zuschlag gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG stellt einen Korrekturposten für den pauschalen Werbungskostenabzug des Arbeitnehmers nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG dar (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 04.04.2008 VI R 68/05, BFHE 221, 17, BStBl II 2008, 890; in BFHE 231, 139, BStBl II 2011, 359).
  • BFH, 19.04.2021 - VI R 43/18

    Kein lohnsteuerbarer Vorteil bei Überlassung eines Feuerwehreinsatzfahrzeugs

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 14.07.2021 - 1 K 65/15
    Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf das BFH-Urteil vom 19.04.2021 (VI R 43/18, DStR 2021, 1591) verwiesen hat, führt dieses Urteil zu keiner abweichenden Beurteilung.
  • BFH, 04.04.2008 - VI R 68/05

    Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte richtet sich nach

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht