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   FG Mecklenburg-Vorpommern, 14.11.2022 - 1 K 21/22   

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https://dejure.org/2022,40257
FG Mecklenburg-Vorpommern, 14.11.2022 - 1 K 21/22 (https://dejure.org/2022,40257)
FG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 14.11.2022 - 1 K 21/22 (https://dejure.org/2022,40257)
FG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 14. November 2022 - 1 K 21/22 (https://dejure.org/2022,40257)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 62 Abs 2 Nr 2 EStG 2009 vom 12.12.2019, EStG VZ 2021, Art 3 Abs 1 GG, § 6 Abs 3 AufenthG, § 18b Abs 1 AufenthG
    Nationales Visum als Aufenthaltstitel i.S. des § 62 Abs. 2 Nr. 2 EStG

  • IWW

    § 62 Abs. 1 EStG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Festsetzung von Kindergeld für ein Kind bei Anspruchsberechtigung einer ausländischen Mutter mit erteilter Aufenthaltserlaubnis

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Kindergeldanspruch nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer - nationales Visum "D"

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • FG Hamburg, 23.04.2014 - 6 K 277/13

    Keine Kindergeldberechtigung bei nicht zu einem dauerhaften Aufenthalt in der BRD

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 14.11.2022 - 1 K 21/22
    Sie verweist insoweit auf ein Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 23.04.2014 (6 K 277/13, juris).

    Soweit sich die beklagte Familienkasse dagegen auf die Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg vom 23.04.2014 (6 K 277/13, juris) beruft, kann dem nach der Gesetzesänderung mit Wirkung zum 01.03.2020 nicht (mehr) gefolgt werden.

    Soweit das Finanzgericht Hamburg in seiner Entscheidung vom 23.04.2014 die Auffassung vertrat, dass ein Visum "D" (nationales Visum) nicht zu einem dauerhaften Aufenthalt in der Bundesrepublik berechtige, sondern nur zu einer Einreise zum Zwecke eines längerfristigen Aufenthalts (6 K 277/13, juris Rn. 26), kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden.

  • BFH, 09.02.2017 - VI B 58/16

    Revisionszulassung wegen einer greifbar gesetzeswidrigen Entscheidung - Darlegung

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 14.11.2022 - 1 K 21/22
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts erforderlich, wenn über eine bisher ungeklärte abstrakte Rechtsfrage zu entscheiden ist, insbesondere wenn der Streitfall im allgemeinen Interesse Veranlassung gibt, Grundsätze und Leitlinien für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (vgl. z. B. BFH-Beschlüsse vom 09.02.2017, VI B 58/16, BFH/NV 2017, 763; vom 09.05.2017, XI B 13/17, BFH/NV 2017, 1198 jew. m.w.N.).
  • BVerfG, 16.06.2009 - 1 BvR 2269/07

    Keine Verletzung von Art 101 Abs 1 S 2 GG durch willkürfreies Unterlassen einer

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 14.11.2022 - 1 K 21/22
    Eine verfassungskonforme Auslegung darf den normativen Gehalt der auszulegenden Vorschrift daher nicht grundlegend neu bestimmen, das gesetzgeberische Ziel darf nicht in einem wesentlichen Punkt verfehlt oder verfälscht werden (BVerfG-Beschluss vom 16.06.2009, 1 BvR 2269/07, BauR 2009, 1424).
  • BFH, 09.05.2017 - XI B 13/17

    Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit; feste Niederlassung; kurzfristige Vermietung

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 14.11.2022 - 1 K 21/22
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts erforderlich, wenn über eine bisher ungeklärte abstrakte Rechtsfrage zu entscheiden ist, insbesondere wenn der Streitfall im allgemeinen Interesse Veranlassung gibt, Grundsätze und Leitlinien für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (vgl. z. B. BFH-Beschlüsse vom 09.02.2017, VI B 58/16, BFH/NV 2017, 763; vom 09.05.2017, XI B 13/17, BFH/NV 2017, 1198 jew. m.w.N.).
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