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   FG Mecklenburg-Vorpommern, 14.12.2022 - 3 K 271/21   

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FG Mecklenburg-Vorpommern, 14.12.2022 - 3 K 271/21 (https://dejure.org/2022,45860)
FG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 14.12.2022 - 3 K 271/21 (https://dejure.org/2022,45860)
FG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 14. Dezember 2022 - 3 K 271/21 (https://dejure.org/2022,45860)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 9 Abs 1 Nr 3 Buchst b StromStG, § 12b Abs 2 StromStV vom 24.07.2013, § 36 EEG
    Befreiung von der Stromsteuer für kleine Anlagen - Zur Zusammenfassung mehrerer Blockheizkraftwerke - Einstufung als eine einzige Anlage oder als mehrere Anlagen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Befreiung von der Stromsteuer für kleine Anlagen i.R.d. Einordnung der Blockheizkraftwerke als eine einzige Anlage oder als mehrere Anlagen

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Stromsteuerbefreiung für kleine Anlagen - mehrere BHKW als eine einzige oder als mehrere Anlagen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 22.10.2019 - VII R 24/18

    Anspruch auf Verzinsung nach Unionsrecht

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 14.12.2022 - 3 K 271/21
    Zur Begründung dieses Anspruches bezieht sich die Klägerin auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs -EuGH- zum Aktenzeichen C-100/20 und auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofes -BFH- zu VII R 24/18.

    Das ergibt sich aus entsprechender Anwendung der Bearbeitungsfrist nach Art. 19 Abs. 2, 22 Abs. 1 der Richtlinie 2008/9/EG (vgl. BFH, Urt. vom 22.10.2019, VII R 24/18, BFHE 267, 90 Rn. 26 ff.).

  • BFH, 23.06.2009 - VII R 42/08

    Auslegung des Begriffs der Anlage i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG - Keine

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 14.12.2022 - 3 K 271/21
    Nach der Rechtsprechung des BFH (Urt. vom 23.06.2009, VII R 42/08, BFHE 225, 476; Urt. vom 15.09.2020, VII R 30/19, BFH/NV 2021, 455) ist der Anlagenbegriff funktionsbezogen auszulegen; einzelne Module sind nicht isoliert zu betrachten.

    Nach dieser Rechtsprechung sind beispielsweise drei Aggregate eines BHKW, die in demselben Gebäude untergebracht sind und zwischen denen technische Verbindungen bestehen, als eine einzige Anlage zu sehen (BFH, Urt. vom 23.06.2009 a. a. O.).

  • BFH, 15.09.2020 - VII R 30/19

    Auslegung des Anlagenbegriffs i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 14.12.2022 - 3 K 271/21
    Nach der Rechtsprechung des BFH (Urt. vom 23.06.2009, VII R 42/08, BFHE 225, 476; Urt. vom 15.09.2020, VII R 30/19, BFH/NV 2021, 455) ist der Anlagenbegriff funktionsbezogen auszulegen; einzelne Module sind nicht isoliert zu betrachten.

    Dasselbe gilt für mehrere KWK-Gasmotoren, deren Wärme zunächst in gemeinsamen Wärmespeichertanks gemischt und gespeichert und dann je nach Bedarf entweder weiter erhitzt oder in das Fernwärmenetz eingespeist wird, und die auch sonst aufeinander abgestimmt sind, um den Bedarf auch in Spitzenzeiten zu decken und die Stabilität des Stromnetzes zu sichern (BFH, Urt. vom 15.09.2020 a. a. O.).

  • FG Düsseldorf, 18.05.2022 - 4 K 2811/17

    Leistung des erzeugten Stroms eines Anlagenbetreibers an Letztverbraucher

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 14.12.2022 - 3 K 271/21
    Dagegen erkennt die Verwaltung den unionsrechtlichen Zinsanspruch grundsätzlich nicht an (vgl. FG Düsseldorf, Urt. vom 18.05.2022, 4 K 2811/17 VSt, juris Rn. 34).

    Im Streitfall ist eine Vorschrift fehlerhaft angewendet worden, mit der der deutsche Gesetzgeber von einer durch Art. 21 Abs. 5 Unterabsatz 3 Satz 2 der Richtlinie 2003/96/EG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat (vgl. FG Düsseldorf, Urt. vom 18.05.2022, 4 K 2811/17 VSt, juris Rn. 35).

  • BFH, 22.10.2019 - VII R 38/18

    Verzinsung eines Anspruchs auf Erstattung von Einfuhrabgaben

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 14.12.2022 - 3 K 271/21
    Die Berechnung des Zinsanspruchs richtet sich nach den Vorschriften der Abgabenordnung (BFH, Urt. vom 22.10.2019, VII R 38/18, BFH/NV 2020, 343 Rn. 26 f.; vgl. auch Witte/Alexander, Zollkodex der Union, 8. Auflage Vorbemerkungen zu Artikel 112, 114 und 116 Abs. 6 Rn. 3).
  • BFH, 13.07.1989 - IV B 44/88

    Rechmäßigkeit des Ausspruchs der Zahlung von Prozesszinsen, nachdem dem

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 14.12.2022 - 3 K 271/21
    In einem solchen Fall kann von dem Kläger erwartet werden, dass er nur die Anfechtungsklage erhebt, ohne damit einen Leistungsantrag auf Zahlung der Zinsen zu verbinden, und dass er nach Ergehen des Anfechtungsurteils bei der Behörde die Festsetzung der Zinsen beantragt (vgl. BFH, Urt. vom 16.07.1980, VII R 24/77, BFHE 131, 158 = juris Rn. 35; BFH, Beschl. vom 13.07.1989, IV B 44/88, BFH/NV 1990, 247).
  • BFH, 16.07.1980 - VII R 24/77

    Anfechtungsklage - Leistungsklage - Rückzahlung eines Betrages -

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 14.12.2022 - 3 K 271/21
    In einem solchen Fall kann von dem Kläger erwartet werden, dass er nur die Anfechtungsklage erhebt, ohne damit einen Leistungsantrag auf Zahlung der Zinsen zu verbinden, und dass er nach Ergehen des Anfechtungsurteils bei der Behörde die Festsetzung der Zinsen beantragt (vgl. BFH, Urt. vom 16.07.1980, VII R 24/77, BFHE 131, 158 = juris Rn. 35; BFH, Beschl. vom 13.07.1989, IV B 44/88, BFH/NV 1990, 247).
  • BFH, 29.06.1971 - VII K 31/67

    Zahlung von Prozeßzinsen - Klage - Anfechtungsklage - Verpflichtungsklage -

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 14.12.2022 - 3 K 271/21
    Die Vorschrift ist über ihren Wortlaut hinaus auch dann anzuwenden, wenn in der Hauptsache keine Anfechtungsklage, sondern Verpflichtungsklage erhoben ist (BFH, Urt. vom 29.06.1971, VII K 31/67, BFHE 103, 28).
  • BFH, 30.06.2021 - VII R 1/19

    Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b StromStG nicht durch Erhalt

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 14.12.2022 - 3 K 271/21
    Dies trifft gerade nicht zu; vielmehr können Vergünstigungen nach dem EEG und nach dem StromStG grundsätzlich nebeneinander bestehen (BFH, Urt. vom 30.06.2021, VII R 1/19, BFH/NV 2022, 36).
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