Rechtsprechung
   FG Mecklenburg-Vorpommern, 15.10.2009 - 2 K 149/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,29232
FG Mecklenburg-Vorpommern, 15.10.2009 - 2 K 149/07 (https://dejure.org/2009,29232)
FG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 15.10.2009 - 2 K 149/07 (https://dejure.org/2009,29232)
FG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 15. Oktober 2009 - 2 K 149/07 (https://dejure.org/2009,29232)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,29232) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Zufluss von Darlehenszinsen beim beherrschenden Gesellschafter einer GmbH

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zufluss von Darlehenszinsen bei einem beherrschenden Gesellschafter einer GmbH als Einnahmen aus Kapitalerträgen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kein Zufluss der einem beherrschenden Gesellschafter für ein Gesellschafterdarlehen von der GmbH geschuldeten Zinsen bei "Krise" der GmbH zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Zinsen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kein Zufluss der einem beherrschenden Gesellschafter für ein Gesellschafterdarlehen von der GmbH geschuldeten Zinsen bei "Krise" der GmbH zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Zinsen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 08.05.2007 - VIII R 13/06

    Zinszufluss bei beherrschendem Gesellschafter

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 15.10.2009 - 2 K 149/07
    Aber auch eine Gutschrift in den Büchern des Verpflichteten kann einen Zufluss bewirken, wenn in der Gutschrift nicht nur das buchmäßige Festhalten einer Schuldverpflichtung zu sehen ist, sondern darüber hinaus zum Ausdruck gebracht wird, dass der Betrag dem Berechtigten von nun an zur Verwendung zur Verfügung steht (BFH, Urteil vom 08.05.2007 - VIII R 13/06, BFH/NV 2007, 2249).

    Hierfür ist jedoch erforderlich, dass der geschuldete Betrag von dem Vermögen des Verpflichteten so separiert wird, dass der Gläubiger den Betrag ohne Weiteres abholen, abrufen oder verrechnen kann (BFH, Urteil vom 08.05.2007 - VIII R 13/06, a. a. O.).

    Handelt es sich jedoch bei dem Forderungsberechtigten - wie hier - um einen beherrschenden Gesellschafter der forderungsverpflichteten GmbH, so gelten nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung in Bezug auf den Zufluss im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG besondere Grundsätze (vgl. hierzu BFH, Urteil vom 08.05.2007 - VIII R 13/06, a. a. O. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

    Denn von Illiquidität einer Gesellschaft kann nicht gesprochen werden, wenn Forderungen anderer Gläubiger beglichen werden, so dass zur Befriedigung der Forderung des Klägers keine Mittel mehr verbleiben oder wenn die GmbH vorhandene Mittel für Zwecke verwendet, die ihr im Interesse einer erfolgreichen Betriebsführung vordringlich erscheinen (BFH, Urteil vom 08.05.2007 - VIII R 13/06, BFH/NV 2007, 2249).

  • BFH, 06.04.2000 - IV R 56/99

    Abfluss von Schuldzinsen

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 15.10.2009 - 2 K 149/07
    Da somit von einem Zufluss der Darlehenszinsen bereits bei deren Fälligkeit Anfang 2000 auszugehen ist, kann es dahinstehen, ob durch das spätere bewusste Stehenlassen der Darlehenszinsen durch "Draufschlagen" auf die Darlehensforderung eine Schuldumschaffung (Novation) im Sinne der Schaffung eines neuen Rechtsgrundes für den ursprünglichen Darlehenszinsanspruch vereinbart wurde, was ebenfalls einen Zufluss im Sinne des § 11 EStG bedeuten würde (vgl. hierzu z. B. BFH, Urteil vom 06.04.2000 - IV R 56/99, BFH/NV 2000, 1191).
  • BGH, 08.01.2001 - II ZR 88/99

    Bilanzierung eigenkapitalersetzender Mittel; Zahlungen des Geschäftsführers nach

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 15.10.2009 - 2 K 149/07
    Ein solches Leistungsverweigerungsrecht würde der GmbH zum maßgeblichen Zeitpunkt Anfang 2000 aber dann zugestanden haben, wenn die Zinszahlung nur unter Verstoß gegen das Kapitalerhaltungsgebot des § 30 Abs. 1 GmbHG hätte erfolgen können (vgl. BGH, Urteil vom 08.01.2001 - II ZR 88/99, NJW 1001, 1280).
  • BGH, 04.12.1995 - II ZR 281/94

    Zulässigkeit verdeckter Koppelungsangebote

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 15.10.2009 - 2 K 149/07
    Dies ist dann der Fall, wenn die GmbH die gewährte Finanzierungshilfe (hier in Höhe der stehengelassenen streitbefangenen Darlehenszinsen) von dritter Seite zu marktüblichen Bedingungen nicht mehr hätte erhalten können (vgl. BGH, Urteil vom 4.12.1995 - II ZR 281/94, ZIP 1996, 275).
  • FG Hamburg, 10.08.2012 - 6 K 221/10

    Einkommensteuer: Zufluss von Leistungen an den beherrschenden Gesellschafter

    Diese stellt zivilrechtlich einen verfügenden Schuldänderungsvertrag dar und lässt den Bestand der Forderung als solche unberührt (Urs Schildknecht, DStR 2005, 181; Karsten Schmidt, GmbH Rundschau 1999, 9; Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 15.10.2009 2 K 149/07, n. v. juris, StBW 2010, 583).
  • FG München, 01.03.2011 - 13 K 1934/08

    Zufluss einer verdeckten Gewinnausschüttung beim beherrschenden Gesellschafter

    b) Ein solches Leistungsverweigerungsrecht besteht bei einer Rangrücktrittsvereinbarung (Scholz/Karsten Schmidt, GmbHG, 9. Aufl. 2000, §§ 32a, 32b Rz. 100 und 77; Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15. Oktober 2009 - 2 K 149/07, n.v. juris, StBW 2010, 583).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht