Rechtsprechung
FG Mecklenburg-Vorpommern, 15.12.2011 - 2 K 412/08 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Einordnung einer Tätigkeit als gewerblich bei Erbringen von Leistungen teilweise freiberuflich und teilweise gewerblich durch Gesellschafter einer Personengesellschaft
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Keine gewerbliche Prägung bei nur geringer gewerblicher Tätigkeit trotz qualifizierter Mitarbeiter keine gewerbliche Tätigkeit einer Rechtsanwalts-GbR, wenn der beteiligte Rechtsanwalt die Tätigkeit als Insolvenzverwalter leitend und eigenverantwortlich ausübt
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Keine gewerbliche Prägung bei nur geringer gewerblicher Tätigkeit - trotz qualifizierter Mitarbeiter keine gewerbliche Tätigkeit einer Rechtsanwalts-GbR, wenn der beteiligte Rechtsanwalt die Tätigkeit als Insolvenzverwalter leitend und eigenverantwortlich ausübt
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Hamburg, 15.03.1996 - 19 Ca 70/96
- LAG Hamburg, 15.04.1997 - 6 Sa 42/96
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 15.12.2011 - 2 K 412/08
- BFH, 27.08.2014 - VIII R 6/12
Wird zitiert von ...
- BFH, 27.08.2014 - VIII R 6/12
Bagatellgrenze für die Nichtanwendung der Abfärberegelung in § 15 Abs. 3 Nr. 1 …
Das Finanzgericht (FG) hat der Klage mit Urteil vom 15. Dezember 2011 2 K 412/08 stattgegeben und die Gewerbesteuermessbetragsbescheide aufgehoben, sowie die Einkünfte der Klägerin in voller Höhe als Einkünfte aus selbständiger Arbeit festgestellt.Das FA beantragt, das Urteil des FG Mecklenburg-Vorpommern vom 15. Dezember 2011 2 K 412/08 hinsichtlich der Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 2003 und 2004 sowie der Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag für die Jahre 2003 und 2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
(1) Nach den vom FG unter Rz 11 des Urteils vom 15. Dezember 2011 2 K 412/08 getroffenen Feststellungen, an die der Senat gebunden ist (§ 118 Abs. 2 FGO), hat die Klägerin selbst vorgetragen, der Gesellschafter X übe die Insolvenzverwaltertätigkeit eigenverantwortlich und selbständig aus.