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   FG Mecklenburg-Vorpommern, 16.03.1999 - 2 K 129/97   

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https://dejure.org/1999,16746
FG Mecklenburg-Vorpommern, 16.03.1999 - 2 K 129/97 (https://dejure.org/1999,16746)
FG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 16.03.1999 - 2 K 129/97 (https://dejure.org/1999,16746)
FG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 16. März 1999 - 2 K 129/97 (https://dejure.org/1999,16746)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • EFG 1999, 581
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 07.08.1970 - VI R 24/67

    Zustellungen an Behörden - Zustellungen an juristische Personen - Zu Händen des

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 16.03.1999 - 2 K 129/97
    Im Regelfall reicht es zur Bekanntgabe aus, wenn die Sendung in den Empfangsbereich des Geschäftslokals der GmbH gelangt (Urt. d. BFH v. 7.8.1970 VI 24/67, BStBl II 1970, 814).
  • BFH, 25.09.1990 - IX R 84/88

    - Zur ordnungsmäßigen Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung, die die gesonderte und

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 16.03.1999 - 2 K 129/97
    den Rechtsschein hervorgerufen, als sei er Bevollmächtigter der GmbH (Anscheinsvollmacht) und handle auch im Einverständnis mit dem anderen Geschäftsführer, so daß er schon deshalb als Bevollmächtigter anzusehen war (Urt. d. BFH v. 25.09.1990 IX R 84/88, BStBl II 1991, 120).
  • BGH, 30.11.1967 - II ZR 68/65

    Vertretung der GmbH bei Vornahme eines Sozialakts

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 16.03.1999 - 2 K 129/97
    Es ist aber dann nicht mehr anwendbar, wenn der Zweck der Vorschrift, nämlich Gläubiger zu befriedigen und das Vermögen zu verteilen, es nicht mehr erfordert (BGH DB 1968, 165, 166 letzter Absatz für den Fall einer Liquidation).
  • BFH, 12.08.1996 - I R 20/95

    Auslegung eines Rechtsmittels als Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 16.03.1999 - 2 K 129/97
    Der Streitwert war nach §§ 13, 25 GKG nach den strittigen steuerlichen Auswirkungen zu bemessen; hierbei war für den Feststellungsbescheid nach § 47 KStG ein Betrag in Höhe von 10% der strittigen Körperschaftssteuer anzusetzen (BFH/NV 1997, 136, 137 unter Nr. 3).
  • FG Hessen, 01.11.2011 - 4 V 751/11

    Öffentliche Zustellung an juristische Person: Erfordernis der Meldeamtsabfrage

    Ein Sachverhalt entsprechend des Urteils des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 16.03.1999 - 2 K 129/97 liege nicht vor, da der Geschäftsbetrieb der Antragsteller im Fall einer Veräußerung der Antragsteller wiederaufgenommen und die Einlage an die Antragsteller zurücküberwiesen werden sollte.

    Allerdings sind nach Ansicht des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 16.03.1999 2 K 129/97, EFG 1999, 581) keine entgangenen Zinsen einkommenswirksam zu berücksichtigen, wenn die Absicht, den Geschäftsbetrieb aufzunehmen, aufgegeben wurde und die Gesellschaft deshalb das Einfordern der Einlage unterlässt.

  • FG Niedersachsen, 30.11.2006 - 6 K 172/05

    Verzicht auf die Einforderung einer Mindesteinlage als verdeckte

    Insoweit kann offen bleiben, ob der Verzicht auf die Einforderung der Mindesteinlage sich im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung hält, wenn die Gesellschafter nicht mehr die Absicht haben, die Geschäfte der GmbH aufzunehmen (so FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 16. März 1999 2 K 129/97, EFG 1999, 581).

    Für die Höhe der vGA ist jedoch unmaßgeblich, dass die Gesellschafter nach ihren eigenen Angaben mit dem ihnen verbliebenen Kapital nur einen geringeren Zinsertrag erwirtschaften konnten, da es insoweit ausschließlich darauf ankommt, welchen Nutzen die Klägerin zu ziehen unterlässt (vgl. Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 16. März 1999 2 K 129/97, EFG 1999, 581).

  • FG Hessen, 24.03.2015 - 4 K 556/12

    § 63 AktG, § 8 Abs.3 S.2 KStG, § 171 Abs.11 AO, § 10 Abs.1 VwZG

    Ein Sachverhalt entsprechend des Urteils des Finanzgerichts MecklenburgVorpommern vom 16.03.1999 2 K 129/97, EFG 1999, 581 liege nicht vor, da der Geschäftsbetrieb der Kläger im Fall einer Veräußerung der Kläger wiederaufgenommen und die Einlage an die Kläger zurücküberwiesen werden sollte.
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