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   FG Mecklenburg-Vorpommern, 17.05.2018 - 2 K 6/13   

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FG Mecklenburg-Vorpommern, 17.05.2018 - 2 K 6/13 (https://dejure.org/2018,30881)
FG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 17.05.2018 - 2 K 6/13 (https://dejure.org/2018,30881)
FG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 17. Mai 2018 - 2 K 6/13 (https://dejure.org/2018,30881)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Umsatzsteuerbarkeit und Umsatzsteuerpflicht der Leistungen eines Berufsreiters

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Umsatzbesteuerung des Betreibers eines Turnier- und Ausbildungsstalls - Miteigentum an Pferden - anteilige Preisgelder von Reitturnieren - Aufwendungen für Pferde

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Leistungsaustausch
    Fehlender Leistungsaustausch
    Fehlende Leistung
    Preisgelder

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 10.03.2011 - C-497/09

    Mesto zamberk - Steuer - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 132 Abs.

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 17.05.2018 - 2 K 6/13
    Nach der Rechtsprechung des EuGH ist bei einem Umsatz, der verschiedene Einzelleistungen und Handlungen umfasst, eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, um zu bestimmen, ob dieser Umsatz für Zwecke der Mehrwertsteuer zwei oder mehr getrennte Leistungen oder eine einheitliche Leistung umfasst (vgl. EuGH-Urteile vom 10. März 2011, Bog u.a., C-497/09, EU:C:2011:135 und vom 21. Februar 2013, Zamberk, C-18/12, EU:C 2013:95).

    Eine einheitliche Leistung liegt dann vor, wenn zwei oder mehr Einzelleistungen oder Handlungen des Steuerpflichtigen für den Kunden so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (EuGH-Urteile vom 10. März 2011, Bog u.a., C-497/09, EU:C:2011:135 und vom 10. November 2016, Bastová, C-432/15, EU:C:2016:855).

    Insbesondere ist eine Leistung als Nebenleistung zur Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Kundschaft keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (EuGH-Urteile vom 10. März 2011, Bog u.a., C-497/09, EU:C:2011:135; vom 10. November 2016, Bastová, C-432/15, EU:C:2016:855 und vom 18. Januar 2018, Stadion Amsterdam, C-463/16, HFR 2018, 252).

  • EuGH, 10.11.2016 - C-432/15

    Zur Unternehmereigenschaft und Steuerbarkeit der Leistungen eines

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 17.05.2018 - 2 K 6/13
    Der EuGH legt Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Mehrwertsteuersystemrichtlinie dahingehend aus, dass die Überlassung eines Pferdes durch seinen Eigentümer, der mehrwertsteuerpflichtig ist, an den Veranstalter eines Pferderennens zwecks Teilnahme des Pferdes an diesem Rennen keine gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung darstellt, wenn für sie weder ein Antrittsgeld noch eine andere unmittelbare Vergütung gezahlt wird und nur die Eigentümer der Pferde mit einer erfolgreichen Platzierung in dem Rennen ein - sei es auch ein im Voraus festgelegtes - Preisgeld erhalten (vgl. EuGH-Urteil vom 10. November 2016, Bastová, C-432/15, EU:C:2016:855, Rn. 40).

    Eine einheitliche Leistung liegt dann vor, wenn zwei oder mehr Einzelleistungen oder Handlungen des Steuerpflichtigen für den Kunden so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (EuGH-Urteile vom 10. März 2011, Bog u.a., C-497/09, EU:C:2011:135 und vom 10. November 2016, Bastová, C-432/15, EU:C:2016:855).

    Insbesondere ist eine Leistung als Nebenleistung zur Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Kundschaft keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (EuGH-Urteile vom 10. März 2011, Bog u.a., C-497/09, EU:C:2011:135; vom 10. November 2016, Bastová, C-432/15, EU:C:2016:855 und vom 18. Januar 2018, Stadion Amsterdam, C-463/16, HFR 2018, 252).

  • BFH, 28.08.2014 - V R 49/13

    Saudaçor - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 17.05.2018 - 2 K 6/13
    Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem sog. "Mähdrescherurteil" des BFH (V R 49/13).

    Eine solche liegt nur bei entgeltlichen Lieferungen und Dienstleistungen vor (vgl. BFH-Urteil vom      28. August 2014 V R 49/13, BFHE 247, 283 m. w. N.), welche die Gemeinschaften nicht ausgeführt haben.

    Die übrigen Miteigentumsanteile sind den anderen Miteigentümern ebenfalls zuzuordnen, so dass diese selbst als Leistungsempfänger anzusehen sind (vgl. BFH-Urteil vom 28. August 2014 V R 49/13, BFHE 247, 283).

  • FG Münster, 02.09.2010 - 5 K 882/08

    Vorsteuerabzug bei einer Bauherrengemeinschaft

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 17.05.2018 - 2 K 6/13
    Bei der Vereinnahmung des Preisgelds durch den Reiter und die (teilweise) Weiterleitung an den Eigentümer handelt es sich aus Sicht des Reiters lediglich um einen durchlaufenden Posten (vgl. FG Münster, Urteil vom 02. September 2010 5 K 882/08 U, EFG 2010, 2125; Pump, StBp 2010, 6, 9).

    Aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers können nach Auffassung des Beklagten die Turnierteilnahme einerseits und das vorherige Training des Pferdes anderseits nicht voneinander getrennt werden, so dass es sich um ein einheitliches Dauerschuldverhältnis handele, zu dem nicht nur die Turnierteilnahme selbst gehöre, sondern auch die gesamte Logistik einschließlich Transport und sachgerechter Unterbringung der Pferde (so FG Münster, Urteil vom 02.09.2010 5 K 882/08 U, EFG 2010, 2125).

  • EuGH, 03.03.1994 - C-16/93

    Ort der Lieferung und sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit der Errichtung

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 17.05.2018 - 2 K 6/13
    Ein solcher unmittelbarer Zusammenhang besteht, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet (vgl. EuGH-Urteile vom 03. März 1994, Tolsma, C-16/93, EU:C:1994:80, Rn. 13 und 14 und vom 29. Oktober 2015, Saudaçor, C-174/14, EU:C:2015:733, Rn. 32).

    Die Ungewissheit einer Zahlung ist dabei geeignet, den unmittelbaren Zusammenhang zwischen der dem Leistungsempfänger erbrachten Dienstleistung und der gegebenenfalls erhaltenen Zahlung aufzuheben (vgl. EuGH-Urteile vom 03. März 1994, Tolsma, C-16/93, EU:C:1994:80, Rn. 19 und vom 27. September 2001, Cibo Participations, C-16/00, EU:C:2001:495, Rn. 43).

  • EuGH, 21.02.2013 - C-18/12

    Besteuerung von Prämien aus im Ausland veranstalteter Reitturniere

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 17.05.2018 - 2 K 6/13
    Nach der Rechtsprechung des EuGH ist bei einem Umsatz, der verschiedene Einzelleistungen und Handlungen umfasst, eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, um zu bestimmen, ob dieser Umsatz für Zwecke der Mehrwertsteuer zwei oder mehr getrennte Leistungen oder eine einheitliche Leistung umfasst (vgl. EuGH-Urteile vom 10. März 2011, Bog u.a., C-497/09, EU:C:2011:135 und vom 21. Februar 2013, Zamberk, C-18/12, EU:C 2013:95).
  • BFH, 24.11.1994 - V R 30/92

    Kein Vorsteuerausschluss bei Übernachtungskosten

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 17.05.2018 - 2 K 6/13
    Der BFH (Urteil vom 24. November 1994 V R 30/92, BFHE 176, 482, BStBl II 1995, 151 m. w. N.) nimmt eine einheitliche, nicht aufteilbare Leistung an, wenn deren einzelne Faktoren so ineinandergreifen, dass sie bei natürlicher Betrachtung hinter dem Ganzen zurücktreten.
  • EuGH, 18.01.2018 - C-463/16

    Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gesetzliche Erben

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 17.05.2018 - 2 K 6/13
    Insbesondere ist eine Leistung als Nebenleistung zur Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Kundschaft keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (EuGH-Urteile vom 10. März 2011, Bog u.a., C-497/09, EU:C:2011:135; vom 10. November 2016, Bastová, C-432/15, EU:C:2016:855 und vom 18. Januar 2018, Stadion Amsterdam, C-463/16, HFR 2018, 252).
  • BFH, 10.06.2020 - XI R 25/18

    Die Abgabe von Speisen an Imbissständen oder in Kinofoyers zum sofortigen Verzehr

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 17.05.2018 - 2 K 6/13
    3.) Revision eingelegt (Az. des BFH XI R 25/18).
  • BFH, 16.05.1995 - XI R 50/93

    Vorliegen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs. 1a UStG 1999

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 17.05.2018 - 2 K 6/13
    Leistungsempfänger ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH grundsätzlich derjenige, der aus dem der Leistung zugrunde liegenden Schuldverhältnis als Auftraggeber berechtigt und verpflichtet ist (vgl. BFH-Urteile vom 24. August 2006 V R 16/05, BFHE 215, 311, BStBl II 2007, 340; vom 16. Mai 1995 XI R 50/93, BFH/NV 1996, 185; vom 23. November 2000 V R 49/00, BFHE 193, 170, BStBl II 2001, 266 und vom 23. August 2007 V R 14/05, BFHE 219, 229, BStBl II 2008, 165).
  • BFH, 23.08.2007 - V R 14/05

    Umsatzsteuer - GbR - Subunternehmer - Gutschrift - Arbeitnehmer - Abrechnung -

  • BFH, 16.08.2001 - V R 67/00

    Zur Beurteilung der Leistungsbeziehungen bei einer im Rahmen eines

  • BFH, 28.11.1990 - V R 31/85

    Leistungsempfänger bei der Lieferung von Waren gegen Vorlage eines

  • BFH, 24.08.2006 - V R 16/05

    Tolsma / Inspecteur der Omzetbelasting

  • BFH, 23.11.2000 - V R 49/00

    Cibo Participations

  • EuGH, 27.09.2001 - C-16/00

    Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz bei Übertragung eines Miteigentumsanteils an

  • BFH, 02.07.2014 - XI R 4/13

    Erwerb des Restanteils an einem Mähdrescher vom Gemeinschafter einer

  • EuGH, 29.10.2015 - C-174/14

    Bastová - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer -

  • BFH, 30.08.2017 - XI R 37/14

    Stadion Amsterdam

  • BFH, 10.06.2020 - XI R 25/18

    Sonstige Leistungen eines Berufsreiters, der einen Turnier- und Ausbildungsstall

    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 17.05.2018 - 2 K 6/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Der 2. Senat des FG Mecklenburg-Vorpommern gab der Klage in ihrem (nach zeitweiliger Klageerweiterung und -rücknahme) verbliebenen (hier noch streitigen) Teil mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2018, 1835 veröffentlichten Urteil vom 17.05.2018 - 2 K 6/13 statt und setzte die Umsatzsteuer antragsgemäß herab.

  • FG Münster, 19.09.2019 - 5 K 2510/18

    Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Turniererlösen für Bestreiten von

    Denn die Ungewissheit einer Zahlung sei geeignet, den unmittelbaren Zusammenhang zwischen der dem Leistungsempfänger erbrachten Dienstleistung und der ggf. erhaltenen Zahlung aufzuheben (vgl. auch entsprechend EuGH-Urteile vom 03.03.1994, Rs. C-16/93, Tolsma, HFR 1994, 357, Rz 19, und vom 27.09.2001, Rc. C-16/00, Cibo Participations, BFH/NV 2002, Beilage 1, 6, Rz 43; BFH-Urteile vom 02.08.2018 V R 21/16, BStBl II 2019, 339; vom 30.08.2017 XI R 37/14, BStBl II 2019, 336, Rn. 21; FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17.05.2018, 2 K 6/13, EFG 2018, 1835).
  • LG Duisburg, 09.02.2017 - 4 O 275/13
    bei dem ... zu dem Aktenzeichen 2 K 6/13 bzw. 1 HL 3/2014.
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