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   FG Mecklenburg-Vorpommern, 21.01.2009 - 1 K 739/04   

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https://dejure.org/2009,19717
FG Mecklenburg-Vorpommern, 21.01.2009 - 1 K 739/04 (https://dejure.org/2009,19717)
FG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 21.01.2009 - 1 K 739/04 (https://dejure.org/2009,19717)
FG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 21. Januar 2009 - 1 K 739/04 (https://dejure.org/2009,19717)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Gewinntantieme als verdeckte Gewinnausschüttung - zeitanteilige Kürzung bei Zusage im Laufe des Geschäftsjahrs - Auslegung der vertraglichen Vereinbarung hinsichtlich der Bemessungsgrundlage

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Minderung der Bemessungsgrundlage durch die Berechnung einer Tantieme nach dem Jahresüberschuss durch die Tantieme und den Solidaritätszuschlag; Bestimmung des Tantiemebetrags durch einen Rechenvorgang als Anforderung an die Tantiemevereinbarung unter Berücksichtigung ...

  • Judicialis

    KStG § 8 Abs. 1; ; KStG § 8 Abs. 3; ; EStG § 4 Abs. 1; ; HGB § 275 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unterbliebene zeitanteilige Kürzung einer unterjährig vereinbarten Tantieme als verdeckte Gewinnausschüttung; Auslegung einer Tantiemevereinbarung hinsichtlich der Bemessungsgrundlage

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Unterbliebene zeitanteilige Kürzung einer unterjährig vereinbarten Tantieme als verdeckte Gewinnausschüttung - Auslegung einer Tantiemevereinbarung hinsichtlich der Bemessungsgrundlage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 01.07.1992 - I R 78/91

    Tantiemenbemesung nach Gewinn gemäß GoB

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 21.01.2009 - 1 K 739/04
    Ein von der schriftlichen Vereinbarung hinsichtlich der Bemessungsgrundlage abweichender Vertragswille kann nur dann der Besteuerung zugrunde gelegt werden, wenn überzeugende Beweisanzeichen für das angeblich Gewollte vorliegen (BFH-Urteil vom 01. Juli 1992 - I R 78/91, BStBl II 1992, 975).

    Wegen des Verböserungsverbotes kann die Klägerin nicht schlechter gestellt werden, als in dem angefochtenen Bescheid (vgl. BFH-Urteil, BStBl II 1992, 975 am Ende).

  • FG Baden-Württemberg, 27.11.1992 - 3 K 332/89

    Ermittlung der Tantieme aus dem Jahresüberschuß

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 21.01.2009 - 1 K 739/04
    Zusammenfassend hat der Beklagte grundsätzlich nach der Nettogewinnmethode zutreffend die Tantieme aus dem Jahresüberschuss vor Abzug der Tantiemeaufwendungen, die die Klägerin ermittelt hat, und zuzüglich des von der Klägerin ermittelten Körperschaftsteueraufwandes mit 30/130 von 211.841,00 DM = 48.886,38 DM ermittelt (vgl. Urteil des FG Baden-Württemberg vom 27. November 1992, 3 K 332/89, [...]).
  • BFH, 24.03.1999 - I R 20/98

    Pensionszusage an Gesellschafter-Geschäftsführer

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 21.01.2009 - 1 K 739/04
    Erst wenn sich auf diese Weise der Inhalt einer Vereinbarung nicht zweifelsfrei feststellen lässt, ist für die Annahme einer vGA aufgrund beherrschender Gesellschaftsverhältnisse Raum (vgl. BFH-Urteil vom 24. März 1999 - I R 20/98, GmbHR 1999, 987).
  • BFH, 16.03.1967 - I 261/63

    Zustimmung zur Kapitalerhöhung einer Gesellschaft als verdeckte

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 21.01.2009 - 1 K 739/04
    Für den größten Teil der entschiedenen Fälle hat der BFH eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter oder einer diesem nahestehenden Person einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (ständige Rechtsprechung seit dem Urteil vom 16. März 1967 - I 261/63, BFHE 89, 208, BStBl III 1967, 626).
  • FG Niedersachsen, 10.10.2000 - 6 K 259/98

    Verdeckte Gewinnausschüttung aufgrund von nicht als Abzugsbetrag erwähnten

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 21.01.2009 - 1 K 739/04
    Anders als in dem vom FG Niedersachsen entschiedenen Fall (Urteil vom 10. Oktober 2000 - 6 K 259/98, GmbHR 2001, 585) gab es keine dieses Verständnis nach außen dokumentierende, über 5 Jahre einheitlich handhabende Tantiemeberechnung.
  • BFH, 17.12.1997 - I R 70/97

    VGA bei Vergütungen an beherrschenden Gesellschafter

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 21.01.2009 - 1 K 739/04
    Die Zahlung einer ungekürzten Jahrestantieme hält dem Fremdvergleich nicht stand (vgl. BFH-Urteil vom 17. Dezember 1997 - I R 70/97, BStBl II 1998, 545; Lange/Janssen, Verdeckte Gewinnausschüttungen, 9. Aufl. Rdnr. 802; Gosch, KStG, § 8 Rdnr. 1242).
  • FG Hamburg, 13.02.2001 - VI 156/00

    VGA: Bemessungsgrundlage für eine Tantieme

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 21.01.2009 - 1 K 739/04
    Ebenfalls anders als in dem vom FG Hamburg entschiedenen Fall (Urteil vom 13. Februar 2001 - VI 156/00, DStRE 2001, 654) liegen auch keine Rechenbeispiele im Zusammenhang mit der Tantiemevereinbarung vor, in denen die Gesellschafter und ihr Steuerberater bezüglich der anstehenden Vereinbarung davon ausgingen, dass die Bemessungsgrundlage ein Überschuss ohne den vorherigen Abzug der Tantieme sein sollte.
  • BFH, 23.02.2005 - I R 70/04

    Verdeckte Gewinnausschüttung: private Kfz-Nutzung - Pensionszusage im Jahr der

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 21.01.2009 - 1 K 739/04
    Ist der begünstigte Gesellschafter ein beherrschender, so kann eine vGA auch dann anzunehmen sein, wenn die Kapitalgesellschaft eine Leistung an ihn oder an eine ihm nahestehende Person erbringt, für die es an einer klaren und eindeutigen, im voraus getroffenen zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung fehlt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 23. Februar 2005 - I R 70/04, BFHE 209, 252, BStBl II 2005, 882, m.w.N.).
  • BFH, 28.06.2006 - VII B 324/05

    Solidaritätszuschlag verfassungsgemäß - Ergänzungsabgabe muss nicht befristet

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 21.01.2009 - 1 K 739/04
    Zum Wesen des SolZ als Ergänzungsabgabe (§ 1 Abs. 1 SolZG 1995) gehört nicht die zeitliche Befristung (vgl. BFH-Beschluss vom 28. Juni 2006 - VII B 324/05, BStBl II 2006, 693).
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