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   FG Mecklenburg-Vorpommern, 22.01.2019 - 1 K 293/15   

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https://dejure.org/2019,12340
FG Mecklenburg-Vorpommern, 22.01.2019 - 1 K 293/15 (https://dejure.org/2019,12340)
FG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 22.01.2019 - 1 K 293/15 (https://dejure.org/2019,12340)
FG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 22. Januar 2019 - 1 K 293/15 (https://dejure.org/2019,12340)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst aa EStG 2002, § 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst aa EStG 2009, § 1 Abs 4 EStG 2002, § 1 Abs 4 EStG 2009, § 49 Abs 1 Nr 7 EStG 2002
    Besteuerungsrecht für eine Rente aus der deutschen gesetzlichen Sozialversicherung - Ausweitung des Kassenstaatsprinzips auf Sozialversicherungsrenten in Art. 19 Abs. 4 DBA Italien nur bei wirtschaftlicher Belastung der öffentlichen Kasse mit der Zahlung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    DBA-Italien Art. 19 Abs. 4
    Einkommensbesteuerung einer nach Italien gezahlten Leibrente

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Kein deutsches Besteuerungsrecht für eine von der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRVB) an einen deutschen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in Italien gezahlte Altersrente nach Art. 19 Abs. 4 DBA-Italien 1989 - normspezifische Auslegung von Art. 19 Abs. 4 DBA-Italien ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 25.07.2011 - I B 37/11

    Besteuerungsrecht für italienische Sozialversicherungsrente nach DBA-Italien 1989

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 22.01.2019 - 1 K 293/15
    Die Voraussetzungen des Art. 19 Abs. 4 DBA Italien liegen nach "normspezifischer" Auslegung durch den BFH, der ein "entscheidungsharmonisches Abkommensverständnis" zugrunde liegt (BFH-Beschluss vom 25.07.2011 I B 37/11, BFH/NV 2011, 1879), nicht vor.

    In Einklang mit dem Abkommenstext ergibt sich auf diese Weise das "normspezifisch entscheidungsharmonische Abkommensverständnis", das der BFH Art. 19 Abs. 4 DBA Italien zugrunde legt (BFH-Beschluss vom 25.07.2011 I B 37/11, BFH/NV 2011, 1879).

    Der Auslegung des Art. 19 Abs. 4 DBA Italien durch den BFH (BFH-Beschluss vom 25.07.2011 I B 37/11, BFH/NV 2011, 1879), wonach die öffentliche Kasse mit der an den Steuerpflichtigen gezahlten Sozialversicherungsleistung wirtschaftlich belastet sein muss, um das Besteuerungsrecht dem Kassenstaat zuzuweisen, steht der Grundgedanke des Kassenstaatsprinzips, das ursprünglich nur für Bedienstete des öffentlichen Dienstes galt, auch nicht entgegen.

    Da der BFH sein Auslegungsverständnis von Art. 19 Abs. 4 DBA Italien soweit ersichtlich bislang lediglich in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren geäußert hat (BFH-Beschluss vom 25.07.2011 I B 37/11, BFH/NV 2011) und die Finanzverwaltung diesem nicht folgt, war die Revision zur Rechtsfortbildung und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).

  • EuGH, 12.05.1998 - C-336/96

    FREIZÜGIGKEIT

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 22.01.2019 - 1 K 293/15
    Diese Nachteile sind aber nicht grundfreiheitswidrig, da die EU-Mitgliedstaaten in Ermangelung unionsrechtlicher Vereinheitlichungs- oder Harmonisierungsmaßnahmen befugt sind, die Kriterien für die Aufteilung ihrer Steuerhoheit - einschließlich der in Bezug auf die im öffentlichen Sektor erzielten Einkünfte - untereinander festzulegen, um Doppelbesteuerungen zu vermeiden (EuGH, Urteil vom 12.05.1998, Rs. C - 336/96, Gilly, DB 1998, 1381; Dürrschmidt in Vogel/Lehner, DBA, 6. Aufl. Art. 19 Tz. 9).
  • BFH, 17.08.2022 - I R 17/19

    Sozialversicherungsrente und Art. 19 Abs. 4 DBA-Italien 1989

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 22.01.2019 - 1 K 293/15 aufgehoben.

    Die dagegen erhobenen Einsprüche blieben erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 07.07.2015); das Finanzgericht (FG) Mecklenburg-Vorpommern gab der Klage unter Aufhebung der Bescheide statt (Urteil vom 22.01.2019 - 1 K 293/15, abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2019, 1110).

  • FG München, 24.09.2021 - 8 K 1118/19

    Versorgungsbezüge aus der Notarkasse eines in Italien ansässigen vormaligen

    Der Bundesfinanzhof (BFH) habe sich in seiner Beschwerdeentscheidung vom 16. Dezember 2020 (Az.: I B 68/19) der Argumentation des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 22. Januar 2019, Az.: 1 K 293/15 angeschlossen und im Rahmen seiner summarischen Prüfung Zweifel an dem Zusammenhang zwischen dem Bezug des Ruhegehalts und seiner früheren Tätigkeit als Notar angemeldet.
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