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   FG Mecklenburg-Vorpommern, 23.01.2015 - 3 V 9/14   

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https://dejure.org/2015,3513
FG Mecklenburg-Vorpommern, 23.01.2015 - 3 V 9/14 (https://dejure.org/2015,3513)
FG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 23.01.2015 - 3 V 9/14 (https://dejure.org/2015,3513)
FG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 23. Januar 2015 - 3 V 9/14 (https://dejure.org/2015,3513)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Der über den Mindestkaufpereis hinausgehende Mehrerlös, den ein Makler im Rahmen eines atypischen Maktervertrags für die Vermittlung von Immobilien erhält, ist eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Der über den Mindestkaufpereis hinausgehende Mehrerlös, den ein Makler im Rahmen eines atypischen Maktervertrags für die Vermittlung von Immobilien erhält, ist eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 03.12.1968 - II B 39/68

    Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld bei befristetem Verkaufsauftrag

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 23.01.2015 - 3 V 9/14
    Mit ihrem an das Gericht gerichteten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beruft sich die Antragstellerin auf den BFH-Beschluss vom 03. Dezember 1968 (II B 39/68, BStBl II 1969, 170).

    In einem solchen Fall hat der Eigentümer sein Grundstück unter Vereinbarung eines ihm zustehenden Mindestkaufpreises an den atypischen Makler "wirtschaftlich verkauft" (vgl. BFH-Beschluss vom 03. Dezember 1968 II B 39/68, Urteil vom 17. Oktober 1990 II R 55/88, zitiert nach juris; Boruttau, Kommentar zum Grunderwerbsteuergesetz , 17. Aufl. 2011, § 1 Rn. 727 ff).

  • BFH, 17.10.1990 - II R 55/88

    Voraussetzungen für eine Grunderwerbsteuerpflichtigkeit - Steuerliche Bewertung

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 23.01.2015 - 3 V 9/14
    In einem solchen Fall hat der Eigentümer sein Grundstück unter Vereinbarung eines ihm zustehenden Mindestkaufpreises an den atypischen Makler "wirtschaftlich verkauft" (vgl. BFH-Beschluss vom 03. Dezember 1968 II B 39/68, Urteil vom 17. Oktober 1990 II R 55/88, zitiert nach juris; Boruttau, Kommentar zum Grunderwerbsteuergesetz , 17. Aufl. 2011, § 1 Rn. 727 ff).
  • FG Köln, 26.06.2014 - 3 K 2924/11

    Unterscheidung zwischen Eigen- und Vermittlungsgeschäft;

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 23.01.2015 - 3 V 9/14
    Dass die Antragstellerin den Mehrerlös erhält und nicht lediglich einen prozentualen Anteil am Gesamtkaufpreis spricht nicht gegen die Annahme einer Vermittlungsleistung, denn auch der typische Makler hat ein starkes Interesse an einem möglichst hohen Kaufpreis, da er dieses Bemühen zum einem dem Eigentümer schuldet und er damit zum anderen auch seine eigene Vergütung in Gestalt der Vermittlungsprovision steigert (vgl. hierzu FG Köln Urteil vom 26. Juni 2014 3 K 2924/11, zitiert nach juris).
  • BFH, 17.12.1998 - I B 101/98

    Geschäftsstelle als Betriebsstätte einer ausländischen (hier: ungarischen)

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 23.01.2015 - 3 V 9/14
    (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Dezember 1998 I B 101/98, BFH/NV 1999, 753 , Koch in Gräber, FGO , 7. Aufl. § 69 Rn. 86 m. w. N.).
  • BFH, 26.07.2000 - II R 33/98

    Verwertungsbefugnis i.S.v. § 1 Abs. 2 GrEStG 1983

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 23.01.2015 - 3 V 9/14
    Beim Erwerb der Verwertungsbefugnis gemäß § 1 Absatz 2 GrEStG gehören zur Gegenleistung alle Leistungen, die der Berechtigte aufwendet, um die Verwertungsbefugnis zu erlangen (vgl. BFH-Urteil vom 26. Juli 2000 II R 33/98, zitiert nach juris).
  • BFH, 28.05.2015 - V B 15/15

    Verhältnis Umsatzsteuer zur Grunderwerbsteuer

    Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 23. Januar 2015  3 V 9/14 wird als unbegründet zurückgewiesen, soweit das Finanzgericht die Vollziehungsaussetzung abgelehnt hat.
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