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   FG Mecklenburg-Vorpommern, 23.10.2019 - 3 K 276/15   

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https://dejure.org/2019,48326
FG Mecklenburg-Vorpommern, 23.10.2019 - 3 K 276/15 (https://dejure.org/2019,48326)
FG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 23.10.2019 - 3 K 276/15 (https://dejure.org/2019,48326)
FG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 23. Oktober 2019 - 3 K 276/15 (https://dejure.org/2019,48326)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 2 Abs 1 S 1 Nr 6 EStG 2009, § 21 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009, EStG VZ 2013
    Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnungen - Prüfung der ortsüblichen Vermietungszeit für eine Ferienwohnung

  • IWW

Kurzfassungen/Presse (5)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung einer Ferienwohnung

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Ortsübliche Vermietungszeit einer Ferienwohnung - Datenerhebung

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Nachweis der ortsüblichen Vermietungszeiten von Ferienwohnungen

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung einer Ferienwohnung - Ermittlung der ortsüblichen Vermietungszeit

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Ferienwohnungen muss man auch mit Ferienwohnungen vergleichen!

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 06.11.2001 - IX R 97/00

    Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Ferienwohnungen

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 23.10.2019 - 3 K 276/15
    Kennzeichnend für diese Einkunftsarten ist, dass die ihnen zugrundeliegenden Tätigkeiten oder Vermögensnutzungen der Erzielung positiver Einkünfte dienen (vgl. z. B. Urteil des BFH vom 06. November 2001 IX R 97/00, BStBl II 2002, 726).

    Nichtsteuerbare Veräußerungsgewinne bleiben dabei unberücksichtigt (BFH-Urteil vom 06. November 2001 IX R 97/00, BStBl II 2002, 726).

    Diese Rechtsprechung hat der BFH dahin fortentwickelt, dass (auch) beim ausschließlichen Vermieten von Ferienwohnungen - in Eigenregie oder durch Beauftragung eines Dritten - die Einkünfteerzielungsabsicht der Steuerpflichtigen immer dann anhand einer Prognose nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 06. November 2001 (IX R 97/00, BStBl II 2002, 726) zu überprüfen ist, wenn das Vermieten die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen - ohne dass Vermietungshindernisse gegeben sind - erheblich, d. h. mindestens um 25 % unterschreitet (st. Rspr. vgl. Urteile vom 26. Oktober 2004 IX R 57/02, BStBl II 2005, 388; vom 24. August 2006 IX R 15/06, BStBl II 2007, 256 m. w. N.).

    Die Einkünfteerzielungsabsicht muss dann durch eine Prognose überprüft werden, die den Anforderungen des BFH-Urteil vom 06. November 2001 (a. a. O.) entspricht (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Januar 2010 IX B 146/09 BFH/NV 2010, 869 m. w. N.).

  • BFH, 14.01.2010 - IX B 146/09

    Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnungen

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 23.10.2019 - 3 K 276/15
    Sofern die ortsüblichen Vermietungszeit nicht festgestellt werden könnte, sei von der Rechtsprechung des BFH bestätigt worden, dass die Einkünfteerzielungsabsicht dann ebenfalls durch eine Prognose überprüft werden müsse (BFH-Urteil vom 14. Januar 2010, BFH/NV 2010, 869 m. w. N.).

    Die Einkünfteerzielungsabsicht muss dann durch eine Prognose überprüft werden, die den Anforderungen des BFH-Urteil vom 06. November 2001 (a. a. O.) entspricht (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Januar 2010 IX B 146/09 BFH/NV 2010, 869 m. w. N.).

  • BFH, 15.02.2005 - IX R 53/03

    Ferienwohnungen

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 23.10.2019 - 3 K 276/15
    Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung des BFH auch bei in Eigenregie oder durch Beauftragung eines Dritten ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltenen Ferienwohnungen: Auch in diesen Fällen ist grundsätzlich und ohne weitere Prüfung von der Einkünfteerzielungsabsicht des Steuerpflichtigen auszugehen (vgl. BFH-Urteile vom 15. Februar 2005 IX R 53/03, BFH/NV 2005, 1059, vom 05. November 2002 IX R 18/02, BStBl II 2003, 914).

    Als Vergleichsmaßstab ist dabei auf die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen, nicht hingegen auf die ortsübliche Auslastung der insgesamt angebotenen Betten/Schlafgelegenheiten in A (Hotels, Gasthöfe, Pensionen, Ferienunterkunft und sonstige Unterkünfte) abzustellen (vgl. BFH-Urteil vom 15. Februar 2005 IX R 53/03, BFH/NV 2005, 1059).

  • BFH, 24.08.2006 - IX R 15/06

    Einkünfteerzielungsabsicht bei ausschließlich an wechselnde Feriengäste

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 23.10.2019 - 3 K 276/15
    Diese Rechtsprechung hat der BFH dahin fortentwickelt, dass (auch) beim ausschließlichen Vermieten von Ferienwohnungen - in Eigenregie oder durch Beauftragung eines Dritten - die Einkünfteerzielungsabsicht der Steuerpflichtigen immer dann anhand einer Prognose nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 06. November 2001 (IX R 97/00, BStBl II 2002, 726) zu überprüfen ist, wenn das Vermieten die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen - ohne dass Vermietungshindernisse gegeben sind - erheblich, d. h. mindestens um 25 % unterschreitet (st. Rspr. vgl. Urteile vom 26. Oktober 2004 IX R 57/02, BStBl II 2005, 388; vom 24. August 2006 IX R 15/06, BStBl II 2007, 256 m. w. N.).
  • BFH, 11.09.2007 - IX B 4/07

    Ortsübliche Miete

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 23.10.2019 - 3 K 276/15
    Danach sind bei der Ermittlung der ortsüblichen Vermietungszeit die individuellen Vermietungszeiten mit denen zu vergleichen, die bezogen auf den gesamten Ort im Durchschnitt erzielt werden (BFH-Urteil vom 24. Juni 2008 IX R 12/07, BFH/NV 2008, 1484; vgl. auch BFH-Urteil vom 17. August 2005 IX R 10/05, BStBl II 2006, 71; BFH-Beschluss vom 11. September 2007 IX B 4/07, BFH/NV 2007, 2291 zum örtlichen Mietspiegel).
  • BFH, 24.06.2008 - IX R 12/07

    Zum Vergleichsmaßstab ortsüblicher Vermietungszeiten bei Ferienwohnungen

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 23.10.2019 - 3 K 276/15
    Danach sind bei der Ermittlung der ortsüblichen Vermietungszeit die individuellen Vermietungszeiten mit denen zu vergleichen, die bezogen auf den gesamten Ort im Durchschnitt erzielt werden (BFH-Urteil vom 24. Juni 2008 IX R 12/07, BFH/NV 2008, 1484; vgl. auch BFH-Urteil vom 17. August 2005 IX R 10/05, BStBl II 2006, 71; BFH-Beschluss vom 11. September 2007 IX B 4/07, BFH/NV 2007, 2291 zum örtlichen Mietspiegel).
  • BFH, 17.08.2005 - IX R 10/05

    Ortsübliche Miete - Mietspiegel - geldwerter Vorteil

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 23.10.2019 - 3 K 276/15
    Danach sind bei der Ermittlung der ortsüblichen Vermietungszeit die individuellen Vermietungszeiten mit denen zu vergleichen, die bezogen auf den gesamten Ort im Durchschnitt erzielt werden (BFH-Urteil vom 24. Juni 2008 IX R 12/07, BFH/NV 2008, 1484; vgl. auch BFH-Urteil vom 17. August 2005 IX R 10/05, BStBl II 2006, 71; BFH-Beschluss vom 11. September 2007 IX B 4/07, BFH/NV 2007, 2291 zum örtlichen Mietspiegel).
  • BFH, 26.10.2004 - IX R 57/02

    Ermittlung der Einkünfte bei Ferienwohnungen

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 23.10.2019 - 3 K 276/15
    Diese Rechtsprechung hat der BFH dahin fortentwickelt, dass (auch) beim ausschließlichen Vermieten von Ferienwohnungen - in Eigenregie oder durch Beauftragung eines Dritten - die Einkünfteerzielungsabsicht der Steuerpflichtigen immer dann anhand einer Prognose nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 06. November 2001 (IX R 97/00, BStBl II 2002, 726) zu überprüfen ist, wenn das Vermieten die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen - ohne dass Vermietungshindernisse gegeben sind - erheblich, d. h. mindestens um 25 % unterschreitet (st. Rspr. vgl. Urteile vom 26. Oktober 2004 IX R 57/02, BStBl II 2005, 388; vom 24. August 2006 IX R 15/06, BStBl II 2007, 256 m. w. N.).
  • BFH, 05.11.2002 - IX R 18/02

    In Eigenregie vermietete Ferienwohnung

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 23.10.2019 - 3 K 276/15
    Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung des BFH auch bei in Eigenregie oder durch Beauftragung eines Dritten ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltenen Ferienwohnungen: Auch in diesen Fällen ist grundsätzlich und ohne weitere Prüfung von der Einkünfteerzielungsabsicht des Steuerpflichtigen auszugehen (vgl. BFH-Urteile vom 15. Februar 2005 IX R 53/03, BFH/NV 2005, 1059, vom 05. November 2002 IX R 18/02, BStBl II 2003, 914).
  • BFH, 05.09.2000 - IX R 33/97

    A)

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 23.10.2019 - 3 K 276/15
    Bezogen auf die Einkunftsart Vermietung und Verpachtung folgt hieraus, dass eine Vermietungstätigkeit nur dann dieser Einkunftsart zuzurechnen ist, wenn der Vermieter die Absicht hat, auf die Dauer der Vermögensnutzung einen Totalüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erwirtschaften (z. B. BFH-Urteil vom 05. September 2000 IX R 33/97, BStBl II 2000, 676).
  • VG Berlin, 25.10.2013 - 3 K 113.13

    Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug bei Scheinehe

  • BFH, 26.05.2020 - IX R 33/19

    Ortsübliche Vermietungszeit für eine Ferienwohnung

    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 23.10.2019 - 3 K 276/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.
  • FG Niedersachsen, 19.10.2020 - 1 K 158/19

    Feststellung der Einkünfteerzielungsabsicht eines Ehepaares bei Vermietung eines

    (2) Es ist nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht zu beanstanden, dass die Kläger den Prozentsatz der Bettenauslastung mit den gesamten Kalendertagen eines Jahres multipliziert und das Produkt hieraus als durchschnittliche Vermietungstage am Ferienort betrachtet haben (vgl. zur Umrechnung von Bettenauslastung in Vermietungstage: BFH-Urteil vom 26. Mai 2020 IX R 33/19, DStRE 2020, 1158, Rn. 4, und die Vorinstanz: Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 23. Oktober 2019 3 K 276/15, juris, Rn. 47).

    Zum einen ist dem Senat kein Erfahrungssatz bekannt, wonach Betriebe mit weniger als zehn angebotenen Betten eine höhere Auslastung ihres Ferienobjekts erreichen als größere Ferienwohnungsbetriebe, und somit die statistischen Daten nicht verwertbar wären (so auch Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 23. Oktober 2019 3 K 276/15, Rn. 51, juris).

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