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   FG Mecklenburg-Vorpommern, 26.02.2003 - 3 K 537/00   

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https://dejure.org/2003,24073
FG Mecklenburg-Vorpommern, 26.02.2003 - 3 K 537/00 (https://dejure.org/2003,24073)
FG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 26.02.2003 - 3 K 537/00 (https://dejure.org/2003,24073)
FG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 26. Februar 2003 - 3 K 537/00 (https://dejure.org/2003,24073)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsgrundlagen für die Erhebung Milch-Garantiemengenabgabe; Gültigkeit der Rechtsgrundlagen; Ausreichende Begründung des verfolgten Zwecks; Verhältnismäßigkeit einer gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift im Bereich der gemeinsamen Agrarmarktorganisation; Auswirkung einer ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anfechtbarkeit der Milchreferenzmengenfestsetzung; Verfassungsmäßigkeit und EG-Rechtmäßigkeit der Regelungen über die Milch-Garantiemengen-Abgabe; Milch-Garantiemengenabgabe

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Anfechtbarkeit der Milchreferenzmengenfestsetzung - Verfassungsmäßigkeit und EG-Rechtmäßigkeit der Regelungen über die Milch-Garantiemengen-Abgabe - Milch-Garantiemengenabgabe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 26.11.1998 - VII S 21/98

    PKH; Rechtmäßigkeit der Milch-Garantiemengen-Abgabe

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 26.02.2003 - 3 K 537/00
    Der erkennende Senat schließt sich der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs [BFH] an, wonach die Regelungen über die Milch-Garantiemengenabgabe weder in verfahrensrechtlicher noch in materiell-rechtlicher Hinsicht aufgrund höherrangigen Rechts grundsätzlich zu beanstanden sind, was insbesondere auch hinsichtlich der Regelungen zur Bemessung der einzelbetrieblichen Referenzmenge, der Sondervorschriften für die Milchbauern in den neuen Ländern und der Vorschriften über die Saldierung von ungenutzten Referenzmengen mit Überlieferungen gilt (BFH-Beschl. v. 26.11.1998 - VII S 21/98 - BFH/NV 1999, 532 mit weiteren Hinweisen auf die in diesem Sinne ergangene Rspr. des BFH und des EuGH).

    Der gemeinschaftliche Gesetzgeber besitzt einen weiten Gestaltungsspielraum und hat die Erforderlichkeit seiner wirtschaftslenkenden Maßnahmen - wie die Höhe der Milchabgabe und der gemeinschaftlichen sowie der nationalen Garantiemengen - in erster Linie in politischer Verantwortung zu beurteilen, was einer gerichtlichen Kontrolle Grenzen setzt (BFH-Beschl. BFH/NV 1999, 532 unter Hinweis auf die dazu ergangene Rspr. des EuGH).

    Das würde selbst dann gelten, wenn es zutreffend wäre, dass die Organe der Gemeinschaft ihre Befugnisse nicht ausreichend nutzen, um gegen eine rechtswidrige Verwaltungspraxis anderer Mitgliedstaaten wirkungsvoll vorzugehen (BFH-Beschl. BFH/NV 1999, S. 532 ).

  • BVerfG, 06.07.1999 - 2 BvF 3/90

    Hennenhaltungsverordnung

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 26.02.2003 - 3 K 537/00
    Nur auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass die Adressaten einer Verordnung deren Rechtsgrundlagen erkennen und ihre Einhaltung durch den Verordnungsgeber nachprüfen können (BVerfG-Urt. v. 06.07.1999 - 32 BvF 3/90 - BVerfGE 101, 1 [41 f.]).
  • BFH, 24.01.2000 - VII B 136/99

    Milchreferenzmenge; Milchmengensaldierung

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 26.02.2003 - 3 K 537/00
    Dies stellt § 34 Abs. 4 MOG ausdrücklich klar und entspricht der Rechtsprechung des BFH für Bescheinigungen nach § 16h MVG (BFH-Beschl. v. 24.01.2000 - VII B 136/99 - BFH/NV 2000, 1000 ).
  • FG Düsseldorf, 06.01.1999 - 4 K 7866/97

    Rechtmäßigkeit einer Milch-Garantiemengen-Abgabe (MGA) für überlieferte Milch;

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 26.02.2003 - 3 K 537/00
    Dass mit diesen Regelungen gegen die höherrangigen Vorschriften der EG-Verträge verstossen worden sein könnte, ist nicht ersichtlich (ebenso: FG Düsseldorf, Urt. v. 06.01.1999 - 4 K 7866/97 - ZfZ 1999, 280).
  • EuGH, 06.07.2000 - C-356/97

    Molkereigenossenschaft Wiedergeltingen

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 26.02.2003 - 3 K 537/00
    Insbesondere ist zu prüfen, ob die Sanktion, die mit der streitigen Vorschrift zur Erreichung des verfolgten Zweckes eingesetzt wird, der Bedeutung dieses Zweckes entspricht und ob die verursachten Nachteile nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen (EuGH-Urt. v. 06.07.2000 - C 356/97 - ZfZ 2000, 335, Abs. 35 f.; allgemein zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Gemeinschaftsrecht: Oppermann, a. a. O., Rz. 514 u. 521).
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