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   FG Mecklenburg-Vorpommern, 29.04.2021 - 2 K 426/15   

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FG Mecklenburg-Vorpommern, 29.04.2021 - 2 K 426/15 (https://dejure.org/2021,22508)
FG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 29.04.2021 - 2 K 426/15 (https://dejure.org/2021,22508)
FG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 29. April 2021 - 2 K 426/15 (https://dejure.org/2021,22508)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 16 Abs 1 S 1 Nr 1 S 1 EStG 2009, § 16 Abs 4 S 1 EStG 2009, § 240 Abs 2 S 1 SGB 6, EStG VZ 2012
    Teilbetriebsveräußerung: Beweiswürdigung und formalisiertes Nachweisverfahren im Rahmen des § 16 Abs. 4 EStG

  • IWW

    § 16 Abs. 4 EStG

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Einkommensteuer | Formalisiertes Nachweisverfahren zum Nachweis der dauernden Berufsunfähigkeit

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Nachweis der "dauernden Berufsunfähigkeit" als Voraussetzung für einen Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG auch ohne Einhaltung des formalisierten Nachweisverlangens der Finanzverwaltung in R 16 Abs. 14 EStR möglich

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 25.11.2009 - X R 23/09

    Teilbetriebsveräußerung nur bei Aufgabe des bisherigen Geschäftszwecks

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 29.04.2021 - 2 K 426/15
    Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. nur Urt. v. 25.11.2009 - X R 23/09, juris Rdn. 15 m.w.N.) kann eine Teilbetriebsaufgabe im Grundsatz nur angenommen werden, wenn der Veräußerer seine gewerbliche Tätigkeit im Bereich des veräußerten Teilbetriebs aufgibt.

    Der BFH hat jedoch gleichwohl anerkannt, dass von diesem strikten Grundsatz Ausnahmen zu machen sind, wenn die veräußerte Betriebsstätte nach ihrer Lage deutlich von der verbleibenden Betriebsstätte abgegrenzt ist und sie insbesondere auch über einen eigenen Kundenstamm und eigenes Personal verfügt (vgl. BFH, Urt. v. 25.11.2009 - X R 23/09, juris Rdn. 16 m.w.N.).

  • FG Düsseldorf, 20.02.2002 - 16 K 5432/99

    Betriebsveräußerung; Freibetrag; Berufsunfähigkeit; Zumutbare Tätigkeit -

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 29.04.2021 - 2 K 426/15
    Dieser Verweisungsberuf ist jedoch für die steuerrechtliche Beurteilung einer Berufsunfähigkeit grundsätzlich nicht maßgeblich, sondern ausnahmsweise nur dann, wenn der Verweisungsberuf ohne größere Schwierigkeiten im bisherigen Betrieb ausgeübt werden kann (vgl. FG Düsseldorf, Urt. v. 20.02.2002 - 16 K 5432/99 E, juris Rdn. 20 ff. zum damaligen § 43 Abs. 2 SGB VI a.F., welcher mit dem im Streitzeitraum geltenden § 240 Abs. 2 SGB VI übereinstimmt).
  • FG Sachsen-Anhalt, 10.07.2014 - 1 K 536/08

    Ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 3 EStG eines aus der Veräußerung eines

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 29.04.2021 - 2 K 426/15
    Die Vorschrift besagt lediglich, dass die dauernde Berufsunfähigkeit "im sozialversicherungsrechtlichen Sinne" zu verstehen ist und verweist damit tatbestandlich auf § 240 Abs. 2 SGB VI. Dementsprechend weist auch die finanzgerichtliche Rechtsprechung (vgl. z.B. Finanzgericht - FG - Sachsen-Anhalt, Urt. v. 10.07.2014 - 1 K 536/08, juris Rdn. 40 ff. m.w.N.) darauf hin, dass die Parallele zu § 33 Abs. 2 EStG nicht gezogen werden kann, nachdem der BFH seine Rechtsprechung zur Zwangsläufigkeit von Aufwendungen für medizinische Hilfsmittel im engeren und weiteren Sinne (§ 33 Abs. 2 EStG) geändert hat und nunmehr auch privatärztliche Bescheinigungen anerkennt sowie darüber hinaus vom Erfordernis eines vor Beginn einer medizinischen Behandlung erstellten Gutachtens absieht.
  • BFH, 17.04.1980 - IV R 99/78

    Bei Veräußerung eines Teilbetriebes bestimmt sich der "entsprechende" Teil des

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 29.04.2021 - 2 K 426/15
    Bei Friseurläden kommt nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung die Annahme von Teilbetrieben grundsätzlich in Betracht (vgl. zu einem dem Streitfall insoweit ähnlich gelagerten Verfahren BFH, Urt. v. 17.04.1980 - IV R 99/78, juris).
  • BFH, 20.08.1986 - I R 150/82

    Verdeckte Gewinnausschüttung - Kapitalgesellschaft - Übertragung eines

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 29.04.2021 - 2 K 426/15
    Insbesondere dem jeweils eigenen Kundenstamm kommt eine erhöhte Bedeutsamkeit zu, da - wie aus dem Kaufvertrag ersichtlich (§ 2 Abs. 2 des Kaufvertrages) - offenbar auch die Kundendaten ein preisbildender Bestandteil bei der Veräußerung waren (vgl. zur Bedeutsamkeit BFH, Urt. v. 20.08.1986 - I R 150/82, juris Rdn. 12 f.).
  • BFH, 22.10.2015 - IV R 17/12

    Kein Teilbetrieb bei vom Rest des Unternehmens nicht hinreichend selbständigem

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 29.04.2021 - 2 K 426/15
    Diese Merkmale brauchen nicht sämtlich vorzuliegen; der Teilbetrieb erfordert lediglich eine gewisse Selbständigkeit gegenüber dem Hauptbetrieb (vgl. zum Ganzen nur Bundesfinanzhof - BFH, Urt. v. 15.03.2007 - III R 53/06, juris Rdn. 14 f.; Urt. v. 04.11.2004 - IV R 17/03, juris Rdn. 22 ff. sowie Urt. v. 22.10.2015 - IV R 17/12, juris Rdn. 15 ff., jeweils m.w.N.).
  • BFH, 04.07.2007 - X R 49/06

    Anteile an einer Betriebskapitalgesellschaft als wesentliche Betriebsgrundlagen

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 29.04.2021 - 2 K 426/15
    Das Erfordernis einer strikten Trennung jeglicher organisatorischen Tätigkeit - inklusive der Buchführung - wäre darüber hinaus ersichtlich zu restriktiv, denn Teilbetriebe sind bereits begrifflich nur Bestandteile eines einheitlichen Betriebes und gerade keine jeweils vollständig eigenständigen Gewerbebetriebe (vgl. nur BFH, Urt. v. 04.07.2007 - X R 49/06, juris Rdn. 10 m.w.N.).
  • BFH, 11.11.2010 - VI R 17/09

    Verzicht auf mündliche Verhandlung durch beigetretenes BMF entbehrlich; Verzicht

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 29.04.2021 - 2 K 426/15
    Andernfalls widerspricht dies dem in § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO geregelten Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. BFH, Urt. v. 11.11.2010 - VI R 17/09, juris Rdn. 18 ff., 27 m.w.N.).
  • BFH, 04.11.2004 - IV R 17/03

    Veräußerung der allgemeinmedizinischen Praxis durch einen Allgemeinmediziner, der

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 29.04.2021 - 2 K 426/15
    Diese Merkmale brauchen nicht sämtlich vorzuliegen; der Teilbetrieb erfordert lediglich eine gewisse Selbständigkeit gegenüber dem Hauptbetrieb (vgl. zum Ganzen nur Bundesfinanzhof - BFH, Urt. v. 15.03.2007 - III R 53/06, juris Rdn. 14 f.; Urt. v. 04.11.2004 - IV R 17/03, juris Rdn. 22 ff. sowie Urt. v. 22.10.2015 - IV R 17/12, juris Rdn. 15 ff., jeweils m.w.N.).
  • BFH, 18.07.2018 - X R 36/17

    Voraussetzungen für die Annahme einer Zwangsbetriebsaufgabe bzw.

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 29.04.2021 - 2 K 426/15
    bb)Der Umstand, dass beide Betriebsteile über eine gemeinsame Buchführung verfügten, da jedenfalls der Gesamtgewinn in einer gemeinsamen Gewinn- und Verlustrechnung ermittelt wurde, ist nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung für sich genommen auch kein entscheidender Grund, um das Vorliegen von Teilbetrieben zu verneinen (vgl. BFH, Urt. v. 18.07.2018 - X R 36/17, juris Rdn. 39 f.).
  • BFH, 05.05.2004 - VIII B 107/03

    Sachverständigengutachten

  • BFH, 15.03.2007 - III R 53/06

    Teilbetrieb; Eisdiele

  • BFH, 14.12.2022 - X R 10/21

    Nachweis der dauernden Berufsunfähigkeit i.S. des § 16 Abs. 4 EStG

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 29.04.2021 - 2 K 426/15 aufgehoben.
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