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   FG Nürnberg, 02.02.1995 - VI 41/91   

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FG Nürnberg, 02.02.1995 - VI 41/91 (https://dejure.org/1995,6755)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 02.02.1995 - VI 41/91 (https://dejure.org/1995,6755)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 02. Februar 1995 - VI 41/91 (https://dejure.org/1995,6755)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BB 1995, 1223
  • EFG 1995, 691
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 09.09.1993 - V R 45/91

    Die nach § 14 Abs. 3 UStG gegenüber dem Rechnungsaussteller festgesetzte

    Auszug aus FG Nürnberg, 02.02.1995 - VI 41/91
    Der im Streitfall bereits vor der Steuerfestsetzung gestellte Antrag auf abweichende (niedrigere) Steuerfestsetzung nach § 163 AO verlangt als tatbestandliche Voraussetzung gleichermaßen wie ein Erlaßantrag nach § 227 AO , daß die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre ( § 163 Abs. 1 S. 1, 227 Abs. 1 S. 1 AO ); es handelt sich ebenso wie bei einem Erlaßantrag nach § 227 AO um eine Ermessensentscheidung, die vom Gericht nach § 102 der Finanzgerichtsordnung -;FGO - nur daraufhin überprüft werden kann, ob die Kirchenbehörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -;BFH-; vom 9. September 1993 V R 45/91 , BFHE 172, 237, BStBl II 1994, 131, [BFH 09.09.1993 - V R 45/91] unter Hinweis auf den Beschluß des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Oktober 1971 GmS-OGB 3/70, BFHE 105, 101, BStBl II 1972, 603).

    Nach der ständigen Rechtsprechung (vgl. BFH, BFHE 172, 237, [BFH 09.09.1993 - V R 45/91] BStBl II 1994, 131, [BFH 09.09.1993 - V R 45/91] mit weiteren Nachweisen) ist es nicht der Sinn der §§ 163, 227 AO , auf dem Wege der sachlichen Härte eine über den Willen des Gesetzgebers hinausgehende Steuerbefreiung oder -vergünstigung zu gewähren.

  • GemSOGB, 19.10.1971 - GmS-OGB 3/70

    Voraussetzungen für den Erlass der Gewerbesteuer; Rechte des Generalvertreters

    Auszug aus FG Nürnberg, 02.02.1995 - VI 41/91
    Der im Streitfall bereits vor der Steuerfestsetzung gestellte Antrag auf abweichende (niedrigere) Steuerfestsetzung nach § 163 AO verlangt als tatbestandliche Voraussetzung gleichermaßen wie ein Erlaßantrag nach § 227 AO , daß die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre ( § 163 Abs. 1 S. 1, 227 Abs. 1 S. 1 AO ); es handelt sich ebenso wie bei einem Erlaßantrag nach § 227 AO um eine Ermessensentscheidung, die vom Gericht nach § 102 der Finanzgerichtsordnung -;FGO - nur daraufhin überprüft werden kann, ob die Kirchenbehörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -;BFH-; vom 9. September 1993 V R 45/91 , BFHE 172, 237, BStBl II 1994, 131, [BFH 09.09.1993 - V R 45/91] unter Hinweis auf den Beschluß des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Oktober 1971 GmS-OGB 3/70, BFHE 105, 101, BStBl II 1972, 603).
  • BFH, 29.08.1991 - V R 78/86

    Erhebung der vollen Säumniszuschläge kann - nach vorher abgelehnter Aussetzung

    Auszug aus FG Nürnberg, 02.02.1995 - VI 41/91
    Einen solchen Überhang des Gesetzes über die Wertungen des Gesetzgebers hat der Bundesfinanzhof beispielsweise in seinem Urteil vom 29. August 1991 V R 78/86 (BFHE 165, 178, BStBl II 1991, 906 [BFH 29.08.1991 - V R 78/86] ) festgestellt und im konkreten Fall die Erhebung der vollen Säumniszuschläge nach § 240 Abs. 1 S. 4 AO als unbillige Härte angesehen.
  • BVerfG, 29.10.1969 - 1 BvR 65/68

    Versagung der Kostenerstattung für das verwaltungsgerichtliche

    Auszug aus FG Nürnberg, 02.02.1995 - VI 41/91
    Nur in seinem eigenen Herrschaftsbereich sei der Landesgesetzgeber - und dies gilt nach Auffassung des erkennenden Senates für jeden autonomen Gesetz- und Verordnungsgeber - gehalten, den Gleichheitsgrundsatz zu wahren (vgl. BVerfG-Beschluß vom 29. Oktober 1969 1 BvR 65/68 , BVerfGE 27, 175 (179), mit weiteren Nachweisen).
  • BFH, 26.03.1991 - VII R 66/90

    Für die gerichtliche Überprüfung einer behördlichen Ermessensentscheidung sind

    Auszug aus FG Nürnberg, 02.02.1995 - VI 41/91
    Maßgebend für die gerichtliche Kontrolle sind die tatsächlichen Verhältnisse, die der Behörde im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung - hier der Beschwerdeentscheidung der Bischöflichen Finanzkammer - bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen (ebenfalls ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 26. März 1991 VII R 66/90 , BFHE 164, 7, BStBl II 1991, 545, [BFH 26.03.1991 - VII R 66/90] mit weiteren Nachweisen).
  • FG Köln, 09.07.2008 - 11 K 3041/07

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Vornahme eines Teilerlasses der

    Insoweit werde auf die Steuerhoheit der Gebietskörperschaften der römisch-katholischen Kirche verwiesen (Hinweis auf das Urteil des FG Nürnberg v. 01.12.1994, Az. VI 225/88, EFG 1995, 691).

    Da KiStG und KiStO nach den obigen Ausführungen auf die Erlassvorschriften der Abgabenordnung verweisen, ohne selbst zusätzliche kirchenspezifische Billigkeitsgründe zu nennen, schließt sich der kirchliche Gesetzgeber der Wertung des staatlichen Gesetzgebers an, es bei dieser (einfachen) Privilegierung der Veräußerungsgewinne zu belassen (vgl. FG Nürnberg, Urteil vom 02.021995 VI 41/91, EFG 1995, 691, BB 1995, 1223 ).

    Aus der - offensichtlich seit Jahrzehnten geübten - Erlasspraxis anderer evangelischer Kirchengemeinden und katholischer Diözesen lässt sich auch kein gewohnheitsrechtlicher Rechtssatz herleiten, der einen Anspruch auf Erlass begründen könnte (ebenso FG Nürnberg, Urteile vom 01.12.1994 VI 225/88, KirchE 32, 441 (1998); vom 02.02.1995 VI 41/91, EFG 1995, 691 und vom 11.11.2004 VI 250/02, EFG 2004, 1105).

    Eine Ungleichbehandlung liegt nicht darin, dass andere Bistümer oder Landeskirchen innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs anders mit Erlassanträgen verfahren (vgl. FG Nürnberg, Urteile vom 02.02.1995 VI 41/91, EFG 1995, 691 und vom 11.07.1996 VI 69/96, EFG 1996, 1237; FG München, Urteil vom 19. November 1999 13 K 2024/99, KirchE 37 (1999), 434; Ehlers in Sachs, GG, 4. Aufl., 2007, Art. 140 Art. 137 WRV Rz. 29).

  • BFH, 01.07.2009 - I R 81/08

    Erlass von auf Veräußerungsgewinnen und Übergangsgewinnen beruhender

    Daher lässt sich auf ihn kein Rechtssatz des Inhalts stützen, dass eine Kirchengemeinde die ihr zustehende Bestimmung der Voraussetzungen für einen Erlass von Kirchensteuer an die einschlägigen Regelungen in vergleichbaren anderen Gemeinden anpassen muss (ebenso FG Nürnberg, Urteil vom 2. Februar 1995 VI 41/91, EFG 1995, 691).

    Es ist deshalb ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass es sich um eine kirchenpolitische Äußerung ohne bindenden Charakter handelt (ebenso Urteil des FG Nürnberg in EFG 1995, 691, 693 zur Rechtslage in Bayern).

  • FG Nürnberg, 11.03.2004 - VI 250/02

    Kirchensteuererlass bei Veräußerungsgewinnen

    3.2 Ein Ermessensfehlgebrauch ist nicht darin zu erblicken, dass das Kirchensteueramt eine fragwürdige Erlasspraxis ("Erlassautomatik") - vom erkennenden Senat im Rahmen des Urteils vom 2. Februar 1995 VI 41/91 (Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 1995, 691, Betriebs-Berater -BB- 1995, 1223) bundesweit hinterfragt -, nämlich bei Vorliegen eines Veräußerungsgewinns gemäß § 34 Abs. 1 und 2 EStG ohne Prüfung der Voraussetzungen des § 227 AO einen zusätzlichen Erlass in Höhe von 50 v.H. zu gewähren, nicht mehr fortgesetzt hat.

    Dies hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 2. Februar 1995 VI 41/91 (EFG 1995, 691, BB 1995, 1223) festgestellt.

  • FG München, 19.11.1999 - 13 K 2024/99

    Ermessensentscheidung bei Antrag auf hälftigen Erlass der Kirchensteuer im

    Wenn sich die Sitzungsteilnehmer ferner dafür aussprachen, "eine verbleibende Kirchensteuer um 50 % zu reduzieren", kann auch dies nur den Charakter einer die Steuergläubiger und (in Bayern) die ihnen nachgeordneten KiStÄ nicht bindenden Empfehlung haben (Hinweise auf die Texte beider Beschlüsse im Tatbestand des Urteils FG Nürnberg vom 2. Februar 1995 VI 41/91, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1995, 691, 692).

    Hinzu kommt noch folgendes: Die Praxis bei Erlaßanträgen in Fällen des § 34 EStG war schon in der ersten Hälfte der 90er-Jahre jedenfalls in Bayern nicht mehr einheitlich, wie das Urteil des FG Nürnberg in EFG 1995, 691 beweist.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.06.2002 - 6 A 11835/01

    Keine Kirchensteuerermäßigung nach Austritt aus der Kirche // Ermäßigung diene

    Nichts anderes gilt für die Kirchen, die in ihrer verfassungsrechtlich gewährleisteten Selbstverwaltung innerhalb ihrer regionalen Grenzen, im Rahmen des jeweiligen Landeskirchensteuergesetzes und der für alle geltenden Gesetze (Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 und 6 der Weimarer Reichsverfassung -- WRV --) autonome Gesetzgeber sind, die aufgrund ihrer gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit Steuern erheben und eigenständig über einen Erlass bestimmen können (vgl. von Campenhausen, a.a.O., S. 260; Finanzgericht Nürnberg, Urteil vom 2. Februar 1995, Betriebs-Berater 1995, 1223; ebenso das von der Klägerin vorgelegte Urteil des Finanzgerichts Köln vom 12. April 2000 -- 11 K 1375/95 --).
  • FG Köln, 12.04.2000 - 11 K 1375/95

    Teilerlaß (Kappung) nach Kirchenaustritt für vorangegangenen Veranlagungszeitraum

    Allerdings war der Beklagte als Gemeindezusammenschluss in seinem eigenen Herrschaftsbereich - wie ein Landesgesetzgeber (vgl. BVerfG - Beschluss vom 29.10.1969 1 BvR 65/68, BVerfGE 27, 175) wie jeder andere autonome Gesetz- und Verordnungsgeber (vgl. FG-Nürnberg, Urteil vom 02.02.1995 VI 41/91, EFG 1995 691, 693) - gehalten, den Gleichheitsgrundsatz zu wahren.
  • FG Nürnberg, 11.07.1996 - VI 69/96
    Wie das Finanzgericht Köln in seinem Urteil vom 14. März 1984 XI 137/81 Ki und der erkennende Senat in seinem Urteil vom 2. Februar 1995 VI 41/91 (Betriebs-Berater -;BB-; 1995, 1223, Entscheidungen der Finanzgerichte -;EFG-; 1995, 691) dargelegt haben, ist jede katholische Diözese innerhalb ihrer regionalen Grenzen im Rahmen des jeweiligen Landeskirchensteuergesetzes und der für alle geltenden Gesetze ( Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung -;WRV -) autonomer Gesetzgeber, der aufgrund seiner gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit eigenständig über einen Erlaß bestimmen kann.
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