Rechtsprechung
   FG Nürnberg, 01.08.2019 - 4 K 156/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,38703
FG Nürnberg, 01.08.2019 - 4 K 156/18 (https://dejure.org/2019,38703)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 01.08.2019 - 4 K 156/18 (https://dejure.org/2019,38703)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 01. August 2019 - 4 K 156/18 (https://dejure.org/2019,38703)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,38703) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • rewis.io

    Auseinandersetzung einer nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft als außergewöhnliche Belastunge

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einkommensteuer 2012

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung

In Nachschlagewerken

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (19)

  • BFH, 18.06.2015 - VI R 17/14

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

    Auszug aus FG Nürnberg, 01.08.2019 - 4 K 156/18
    Hinsichtlich der Abziehbarkeit der Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastung hat der Bundesfinanzhof seine zwischenzeitliche Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 12.05.2011 VI R 42/10, BStBl II 2011, 1015), wonach Zivilprozesskosten unter der Voraussetzung unausweichlich sind, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint, wieder aufgebeben und ist zu seiner früheren Rechtsprechung zurückgekehrt (vgl. BFH-Urteil vom 18.06.2015 VI R 17/14, BStBl II 2015, 800).

    Vielmehr ist auf die wesentliche Ursache, die zu den jeweiligen Aufwendungen geführt hat, abzustellen (vgl. BFH-Urteile vom 18.06.2015 VI R 17/14, BStBl II 2015, 800 und vom 18.03.2004 III R 31/02, BStBl II 2004, 867).

    Daran fehlt es im Allgemeinen bei einem Zivilprozess (vgl. BFH-Urteil vom 18.06.2015 VI R 17/14, BStBl II 2015, 800).

    Ein solcher Ausnahmefall kann insbesondere dann in Betracht gezogen werden, wenn der Steuerpflichtige, ohne sich auf den Rechtsstreit einzulassen, Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren oder seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können (vgl. BFH-Urteile vom 18.06.2015 VI R 17/14, BStBl II 2015, 800 und vom 09.05.1996 III R 224/94, BStBl II 1996, 596).

    Zwar können die Kosten eines Zivilrechtsstreits ausnahmsweise als im Sinne des § 33 EStG zwangsläufig anzusehen sein, wenn der Steuerpflichtige, ohne sich auf den Rechtsstreit einzulassen, Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren oder seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können (vgl. BFH-Urteil vom 18.06.2015 VI R 17/14, BStBl II 2015, 800).

  • BFH, 19.05.1995 - III R 12/92

    Vergebliche Zahlungen für Grundstückserwerb und Bau eines selbst zu nutzenden

    Auszug aus FG Nürnberg, 01.08.2019 - 4 K 156/18
    Wie der Bundesfinanzhof in Urteilen vom 18. Juli 1986 (Az. III R 178/80, BStBl II 1986, 745) und 19. Mai 1995 (Az. III R 12/92, BStBl II 1995, 774) ausgeführt hat, kommen als - eine Zwangsläufigkeit begründende - rechtliche Gründe im Sinne von § 33 Abs. 2 EStG nur solche rechtlichen Verpflichtungen in Betracht, die der Steuerpflichtige nicht selbst gesetzt hat.

    Einen solchen Ausnahmefall hat der Bundesfinanzhof jedoch im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Grundstücks und der Erstellung eines Einfamilienhauses für eigene Wohnzwecke nicht angenommen, weil der Erwerb eines Einfamilienhauses typischerweise das Existenzminimum nicht berührt und deshalb steuerlich als Vorgang der normalen Lebensführung zu behandeln ist (vgl. BFH-Urteile vom 19.05.1995 III R 12/92, BStBl II 1995, 774 und vom 21.04.2010 VI R 62/08, BStBl II 2010, 965).

  • BFH, 09.05.1996 - III R 224/94

    Die Übernahme eines Prozeßkostenrisikos kann unter engen Voraussetzungen als

    Auszug aus FG Nürnberg, 01.08.2019 - 4 K 156/18
    Vielmehr ist es in der Regel der freien Entscheidung der (Vertrags)-Parteien überlassen, ob sie sich zur Durchsetzung oder Abwehr eines zivilrechtlichen Anspruchs einem Prozess(kosten) risiko aussetzen (vgl. BFH-Urteile 09.05.1996 III R 224/94, BStBl II 1996, 596 und vom 18.03.2004 III R 24/02, BStBl II 2004, 726).

    Ein solcher Ausnahmefall kann insbesondere dann in Betracht gezogen werden, wenn der Steuerpflichtige, ohne sich auf den Rechtsstreit einzulassen, Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren oder seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können (vgl. BFH-Urteile vom 18.06.2015 VI R 17/14, BStBl II 2015, 800 und vom 09.05.1996 III R 224/94, BStBl II 1996, 596).

  • BFH, 15.06.2016 - VI R 26/13

    Prozesskosten im Zusammenhang mit einem Scheidungsfolgeverfahren nach britischem

    Auszug aus FG Nürnberg, 01.08.2019 - 4 K 156/18
    Entscheidend ist weiterhin, dass der Gesetzgeber den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie auch früheren Eheleuten Inhalt und Verfahren der Regelung ihrer Verhältnisse zur eigenverantwortlichen Gestaltung übertragen hat (vgl. BFH-Urteil vom 15.06.2016 VI R 26/13, BFH/NV 2016, 1562).
  • BFH, 30.06.2005 - III R 27/04

    Kosten der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung in einem gerichtlichen

    Auszug aus FG Nürnberg, 01.08.2019 - 4 K 156/18
    Aus diesem Grund hat der Bundesfinanzhof entschieden, die auf einen Teilvergleich im Rahmen des Scheidungsverfahrens entfallenden Kosten einer Vermögensauseinandersetzung nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, da die Eheleute diese vermögensrechtliche Auseinandersetzung weitgehend ohne Beteiligung des Familiengerichts selbst treffen können (vgl. BFH-Urteil vom 30.06.2005 III R 27/04, BStBl II 2006, 492).
  • BFH, 18.07.1986 - III R 178/80

    Zahlungen in Erfüllung rechtsgeschäftlicher Verpflichtungen und Kosten eines

    Auszug aus FG Nürnberg, 01.08.2019 - 4 K 156/18
    Wie der Bundesfinanzhof in Urteilen vom 18. Juli 1986 (Az. III R 178/80, BStBl II 1986, 745) und 19. Mai 1995 (Az. III R 12/92, BStBl II 1995, 774) ausgeführt hat, kommen als - eine Zwangsläufigkeit begründende - rechtliche Gründe im Sinne von § 33 Abs. 2 EStG nur solche rechtlichen Verpflichtungen in Betracht, die der Steuerpflichtige nicht selbst gesetzt hat.
  • BFH, 26.06.2014 - VI R 51/13

    Außergewöhnliche Belastungen im Falle wissenschaftlich nicht anerkannter

    Auszug aus FG Nürnberg, 01.08.2019 - 4 K 156/18
    Aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen sind dagegen die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind (vgl. BFH-Urteile vom 29.09.1989 III R 129/86, BStBl II 1990, 418 und vom 26.06.2014 VI R 51/13, BStBl II 2015, 9).
  • BFH, 18.03.2004 - III R 24/03

    Kosten eines Vaterschaftsfeststellungsprozesses als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus FG Nürnberg, 01.08.2019 - 4 K 156/18
    Vielmehr ist es in der Regel der freien Entscheidung der (Vertrags)-Parteien überlassen, ob sie sich zur Durchsetzung oder Abwehr eines zivilrechtlichen Anspruchs einem Prozess(kosten) risiko aussetzen (vgl. BFH-Urteile 09.05.1996 III R 224/94, BStBl II 1996, 596 und vom 18.03.2004 III R 24/02, BStBl II 2004, 726).
  • BFH, 28.04.2016 - VI R 15/15

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen - Keine Berücksichtigung von

    Auszug aus FG Nürnberg, 01.08.2019 - 4 K 156/18
    Allein die Tatsache, dass mit der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung um das private Einfamilienhaus der Ausgang der betreffenden zivilrechtlichen Auseinandersetzung von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung war, rechtfertig nach Ansicht des Bundesfinanzhofes nicht die Annahme einer Bedrohung der Existenzgrundlage (vgl. BFH-Urteil von 28.04.2016 VI R 15/15, BFH/NV 2016, 1545).
  • BFH, 20.01.2016 - VI R 66/12

    Ehescheidungs- und Räumungskosten als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus FG Nürnberg, 01.08.2019 - 4 K 156/18
    Darüber hinaus gelte allgemein, dass die Räumung oder Herausgabe einer Wohnung mit der entsprechenden Kostentragung diese Kosten bei einem Zivilprozess nicht zu außergewöhnlichen Belastungen mache und zwar unabhängig von der Art der Wohnungskündigung (unter Hinweis auf BFH-Urteil vom 29.01.2016 VI R 66/12).
  • BFH, 18.02.2016 - VI R 56/13

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

  • BFH, 18.03.2004 - III R 31/02

    Zahlung von Erpressungsgeldern als außergewöhnliche Belastung

  • BFH, 12.05.2011 - VI R 42/10

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

  • BFH, 02.10.1981 - VI R 38/78

    Verfahrenskosten, die im Anschluß an die Ehescheidung im Zusammenhang mit einem

  • BFH, 20.01.2016 - VI R 40/13

    Zivilprozesskosten zur Abwehr von Wasserschäden am Wohnhaus als außergewöhnliche

  • BFH, 30.10.2003 - III R 24/02

    Nachträgliche Gewährung eines Ausbildungsfreibetrags

  • BFH, 29.09.1989 - III R 129/86

    Kosten der altersbedingten Unterbringung in einem Alters(wohn)heim sind

  • BFH, 21.04.2010 - VI R 62/08

    Mietzahlungen als außergewöhnliche Belastungen

  • BFH, 18.11.1977 - VI R 142/75

    Aufwendungen aufgrund einer vom Steuerpflichtigen zur Aufrechterhaltung des

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht