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   FG Nürnberg, 03.04.2008 - VI 281/2006   

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FG Nürnberg, 03.04.2008 - VI 281/2006 (https://dejure.org/2008,36177)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 03.04.2008 - VI 281/2006 (https://dejure.org/2008,36177)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 03. April 2008 - VI 281/2006 (https://dejure.org/2008,36177)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Erfassung eines geldwerten Vorteils aufgrund der Verpfändung der Rückdeckungsversicherung an den Inhaber einer unwiderruflich erteilten Versorgungsanwartschaft im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einkommenssteuerrechtlicher Zufluss aus unwiderruflich erteilten Ansprüchen aus einer Rückdeckungsversicherung; Umwandlung der Versorgungsanwartschaft eines Arbeitnehmers in einen Zahlungsanspruch im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2; EStG §11 Abs. 1
    Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über Ansprüche aus einer Rückdeckungsversicherung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über Ansprüche aus einer Rückdeckungsversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 28.06.2001 - IV R 41/00

    Rückdeckungsversicherungen bei Personengesellschaften

    Auszug aus FG Nürnberg, 03.04.2008 - VI 281/06
    Auch das Urteil des BFH vom 28.06.2001 (BStBl II 2002, 724) sei nicht einschlägig, da die Ausübung des dem Kläger eingeräumten Pfandrechts im Streitfall nicht an eine Bedingung geknüpft gewesen sei.4.Der Kläger habe sein Pfandrecht nicht ausgeübt.

    Pfändung oder Verpfändung einer Forderung bewirken dagegen noch keinen Zufluss ( Heinike a.a.0., Rz. 30 Stichwort: Pfändung/Verpfändung, mit Rechtsprechungsnachweisen), insbesondere macht die Verpfändung der Ansprüche aus einer Rückdeckungsversicherung an den Berechtigten die Rückdeckungsversicherung nicht zu einer Direktversicherung (BFH-Urteil vom 28.06.2001 IV R 41/00, BStBl II 2002, 724).

    Auch in diesem Fall wird die Rückdeckungsversicherung erst dann zur Direktversicherung, wenn die aufschiebende Bedingung wirksam wird (BFH-Urteil vom 28.06.2001 IV R 41/00, BStBl II 2002, 724).c.Ein Zufluss ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Gläubiger die zeitliche Verzögerung des Zuflusses in der Hand hat, wenn die tatsächliche Verwirklichung des entstandenen Anspruchs für den Gläubiger in so greifbare Nähe gerückt ist, dass dies dem Zahlungsvorgang gleichsteht (FG Baden-Württemberg Urteil vom 19.02.2004 6 K 403/99, juris, überlassen von DATEV).343.Im Streitfall hat der Kläger bereits im Jahr 1999 - und nicht erst mit Fälligkeit der Rückdeckungsversicherung am 01.04.2000 bzw. mit der Überweisung der Versicherungssumme samt Zinsen im Jahr 2000 - die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die an ihn verpfändete Forderung der GmbH gegen die B Lebensversicherungsgesellschaft aus der Rückdeckungsversicherung erlangt.

    In diesem Fall wird die Rückdeckungsversicherung zur Direktversicherung, wenn die aufschiebende Bedingung wirksam wird (BFH-Urteil vom 28.06.2001 IV R 41/00, BStBl II 2002, 724).

  • BFH, 14.02.1984 - VIII R 221/80

    Zur Frage des Zuflusses nicht ausgezahlter Zinszahlungsschulden einer GmbH an

    Auszug aus FG Nürnberg, 03.04.2008 - VI 281/06
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH sind Einnahmen (§ 8 Abs. 1 EStG) i.S. von § 11 Abs. 1 EStG zugeflossen, sobald der Steuerpflichtige über sie wirtschaftlich verfügen kann (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 14.02.1984 VIII R 221/80, BStBl II 1984, 480 und BFH-Urteil vom 30.10.2001 VIII R 15/01, BStBl II 2002, 138).

    Das ist in der Regel der Zeitpunkt des Eintritts des Leistungserfolgs oder der Möglichkeit, den Leistungserfolg herbeizuführen (BFH-Urteile vom 26.07.1983 VIII R 30/82, BStBl II 1983, 755; vom 14.02.1984 VIII R 221/80, BStBl II 1984, 480, vom 16.11.1984 VI R 39/80, BStBl II 1985, 136 und vom 10.12.1985 VIII R 15/83, BStBl II 1986, 342).a.Geldbeträge fließen dem Steuerpflichtigen in der Regel dadurch zu, dass sie bar ausgezahlt oder einem Konto des Empfängers bei einem Kreditinstitut gutgeschrieben werden.b.Die wirtschaftliche Verfügungsmacht über den Gegenwert einer Forderung wird regelmäßig im Zeitpunkt ihrer Einziehung durch den Gläubiger erlangt.

  • BFH, 30.10.2001 - VIII R 15/01

    Zufluss von Renditen im Schneeballsystem

    Auszug aus FG Nürnberg, 03.04.2008 - VI 281/06
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH sind Einnahmen (§ 8 Abs. 1 EStG) i.S. von § 11 Abs. 1 EStG zugeflossen, sobald der Steuerpflichtige über sie wirtschaftlich verfügen kann (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 14.02.1984 VIII R 221/80, BStBl II 1984, 480 und BFH-Urteil vom 30.10.2001 VIII R 15/01, BStBl II 2002, 138).
  • BFH, 10.12.1985 - VIII R 15/83

    Anteilsmäßiger Zufluß von Einnahmen bei allen Gesamtgläubigern in dem Zeitpunkt,

    Auszug aus FG Nürnberg, 03.04.2008 - VI 281/06
    Das ist in der Regel der Zeitpunkt des Eintritts des Leistungserfolgs oder der Möglichkeit, den Leistungserfolg herbeizuführen (BFH-Urteile vom 26.07.1983 VIII R 30/82, BStBl II 1983, 755; vom 14.02.1984 VIII R 221/80, BStBl II 1984, 480, vom 16.11.1984 VI R 39/80, BStBl II 1985, 136 und vom 10.12.1985 VIII R 15/83, BStBl II 1986, 342).a.Geldbeträge fließen dem Steuerpflichtigen in der Regel dadurch zu, dass sie bar ausgezahlt oder einem Konto des Empfängers bei einem Kreditinstitut gutgeschrieben werden.b.Die wirtschaftliche Verfügungsmacht über den Gegenwert einer Forderung wird regelmäßig im Zeitpunkt ihrer Einziehung durch den Gläubiger erlangt.
  • BFH, 16.11.1984 - VI R 39/80

    Belegschaftsaktien - Vorteil - Verbilligte Überlassung - Zeitpunkt des Zuflusses

    Auszug aus FG Nürnberg, 03.04.2008 - VI 281/06
    Das ist in der Regel der Zeitpunkt des Eintritts des Leistungserfolgs oder der Möglichkeit, den Leistungserfolg herbeizuführen (BFH-Urteile vom 26.07.1983 VIII R 30/82, BStBl II 1983, 755; vom 14.02.1984 VIII R 221/80, BStBl II 1984, 480, vom 16.11.1984 VI R 39/80, BStBl II 1985, 136 und vom 10.12.1985 VIII R 15/83, BStBl II 1986, 342).a.Geldbeträge fließen dem Steuerpflichtigen in der Regel dadurch zu, dass sie bar ausgezahlt oder einem Konto des Empfängers bei einem Kreditinstitut gutgeschrieben werden.b.Die wirtschaftliche Verfügungsmacht über den Gegenwert einer Forderung wird regelmäßig im Zeitpunkt ihrer Einziehung durch den Gläubiger erlangt.
  • BFH, 26.07.1983 - VIII R 30/82

    Zeitpunkt des Zufließens von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung

    Auszug aus FG Nürnberg, 03.04.2008 - VI 281/06
    Das ist in der Regel der Zeitpunkt des Eintritts des Leistungserfolgs oder der Möglichkeit, den Leistungserfolg herbeizuführen (BFH-Urteile vom 26.07.1983 VIII R 30/82, BStBl II 1983, 755; vom 14.02.1984 VIII R 221/80, BStBl II 1984, 480, vom 16.11.1984 VI R 39/80, BStBl II 1985, 136 und vom 10.12.1985 VIII R 15/83, BStBl II 1986, 342).a.Geldbeträge fließen dem Steuerpflichtigen in der Regel dadurch zu, dass sie bar ausgezahlt oder einem Konto des Empfängers bei einem Kreditinstitut gutgeschrieben werden.b.Die wirtschaftliche Verfügungsmacht über den Gegenwert einer Forderung wird regelmäßig im Zeitpunkt ihrer Einziehung durch den Gläubiger erlangt.
  • BGH, 07.04.2005 - IX ZR 138/04

    Verwertung von verpfändeten Rückdeckungsversicherungen in der Insolvenz des

    Auszug aus FG Nürnberg, 03.04.2008 - VI 281/06
    Der Pfandgläubiger habe lediglich einen Sicherungsanspruch gegen den Insolvenzverwalter (BGH-Urteil vom 07.04.2005 IX ZR 138/04).Die Rückdeckungsversicherung sei noch nicht fällig gewesen, da als Ablaufdatum der 01.04.2000 vereinbart gewesen sei.
  • BAG, 11.10.1988 - 3 AZR 295/87

    Ermittlung der Höhe einer Konkursforderung - Gewährung von Leistungen der

    Auszug aus FG Nürnberg, 03.04.2008 - VI 281/06
    46Der Senat schließt sich dieser, vom BAG mehrfach bestätigten (z.B. BAG-Urteil vom 11.10.1988 3 AZR 295/87, DB 1989, 731-732) Rechtsauffassung an.
  • FG Baden-Württemberg, 19.02.2004 - 6 K 403/99

    Zeitpunkt des Zuflusses einer Abfindung bei willkürlicher Verzögerung der

    Auszug aus FG Nürnberg, 03.04.2008 - VI 281/06
    Auch in diesem Fall wird die Rückdeckungsversicherung erst dann zur Direktversicherung, wenn die aufschiebende Bedingung wirksam wird (BFH-Urteil vom 28.06.2001 IV R 41/00, BStBl II 2002, 724).c.Ein Zufluss ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Gläubiger die zeitliche Verzögerung des Zuflusses in der Hand hat, wenn die tatsächliche Verwirklichung des entstandenen Anspruchs für den Gläubiger in so greifbare Nähe gerückt ist, dass dies dem Zahlungsvorgang gleichsteht (FG Baden-Württemberg Urteil vom 19.02.2004 6 K 403/99, juris, überlassen von DATEV).343.Im Streitfall hat der Kläger bereits im Jahr 1999 - und nicht erst mit Fälligkeit der Rückdeckungsversicherung am 01.04.2000 bzw. mit der Überweisung der Versicherungssumme samt Zinsen im Jahr 2000 - die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die an ihn verpfändete Forderung der GmbH gegen die B Lebensversicherungsgesellschaft aus der Rückdeckungsversicherung erlangt.
  • BGH, 10.07.1997 - IX ZR 161/96

    Behandlung von betrieblichen Versorgungsanwartschaften im Konkurs des

    Auszug aus FG Nürnberg, 03.04.2008 - VI 281/06
    Nach § 41 InsO gelten nicht fällige Forderungen als fällig (vgl. dazu auch Uhlenbruck , a.a.O., § 35 Rz 87: "Verpfändete Ansprüche aus der Lebensversicherung werden zwar mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig, dürfen aber vom Insolvenzverwalter nicht zur Masse gezogen werden, wenn der Pfandgläubiger zur Einziehung nach § 1282 Abs. 1 BGB berechtigt ist. ").38Das Urteil des BGH (vgl. BFH-Urteil vom 10.07.1997 IX ZR 161/96, DB 1997, 936), wonach aufschiebend bedingte Forderungen den Gläubiger nur zu einer Sicherung berechtigten, nicht jedoch dazu, Zahlung oder eine entsprechende Erfüllungshandlung (z.B. Forderungsabtretung) zu verlangen, erging zur Rechtslage nach der Konkursordnung (KO).
  • BAG, 16.03.1972 - 3 AZR 191/71

    Ruhegehalt - Versorgungsanwartschaft - Konkurs

  • FG München, 10.12.2002 - 13 K 4873/99

    Kein ermäßigter Steuersatz bei Umwandlung einer Rückdeckungsversicherung in eine

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